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BGBl II 300/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

300. Verordnung: NPO-Fonds-Richtlinienverordnung - NPO-FondsRLV

300. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds betreffend Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen an Organisationen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, welche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten Auswirkungen geboten sind, damit diese Organisationen in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen (NPO-Fonds-Richtlinienverordnung - NPO-FondsRLV)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020 (NPO-Gesetz, 20. COVID-19-Gesetz) über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ausgestaltung der Förderung

§ 1. Im Auftrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie im Namen und auf Rechnung des Bundes sind an die in § 4 genannten förderbaren Organisationen durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Unterstützungsleistungen zu gewähren, um diese in die Lage versetzen, ihre durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag, Statut oder sonstige Rechtsgrundlage festgelegten (im Folgenden: statutengemäßen) Aufgaben weiter zu erbringen.

Ziel und Zweck der Förderung

§ 2. (1) Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstandenen Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu den förderbaren Kosten gemäß § 7 zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.

(2) Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung beträgt bis zu 700 Millionen Euro.

Unionsrechtskonformität

§ 3. Soweit Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des § 4 Abs. 3 ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.

2. Abschnitt

Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

Zulässige förderwerbende Organisationen

§ 4. (1) Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind

  1. 1. Non-Profit-Organisationen („NPO“),
  2. 2. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung,
  3. 3. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und
  4. 4. Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),

soweit sie nicht unter § 5 fallen.

(2) Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.

(3) Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an denen eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist und die im Fall einer solchen Beteiligung einer NPO durch ihre Tätigkeit dazu beiträgt, dass die NPO ihren gemeinnützigen Zweck erfüllt.

(4) Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. 1. Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.
  2. 2. Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 10. März 2020 bzw. wurde nachweisbar vor dem 10. März 2020 errichtet.
  3. 3. Der Sitz der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  4. 4. Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  5. 5. Die förderbare Organisation darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein, weil beispielsweise eine positive Fortbestehensprognose vorgelegen ist.
  6. 6. Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.
  7. 7. Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 5. Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

  1. 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012.
  2. 2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten, sowie
  3. 3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

3. Abschnitt

Art und Ausmaß der Förderung

Art der Förderung

§ 6. (1) Die Unterstützungsleistung (im Folgenden: „Förderung“) besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss.

(2) Die Förderung wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.

(3) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch und erfolgt insbesondere auch nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Förderung

§ 7. (1) Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten der förderwerbenden Organisation, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 anfallen, zu ermitteln. Für Kosten nach Abs. 2 Z 10 ist zur Ermittlung der förderbaren Kosten der Zeitraum 10. März 2020 bis 30. September 2020 anzuwenden. Kosten nach Abs. 2 Z 11 sind förderbar, wenn sie vor dem 10. März 2020 entstanden sind.

(2) Förderbare Kosten im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben, die aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren bzw. anfallen:

  1. 1. für die Tätigkeit der Organisation notwendige (im Folgenden: betriebsnotwendige) Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht;
  2. 2. betriebsnotwendige Versicherungsprämien;
  3. 3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus vertraglichen Verpflichtungen, die vor dem 10. März 2020 vereinbart wurden, ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Fälligkeit;
  4. 4. nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten;
  5. 5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin gemäß § 17 Abs. 1.;
  6. 6. betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen gezahlt werden;
  7. 7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten Betriebskosten von Liegenschaften (z. B. Abwasser- und Abfallentsorgung);
  8. 8. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Verkehrswerts verloren haben. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  9. 9. Personalkosten von gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen, soweit sie nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden;
  10. 10. nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen;
  11. 11. frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden konnte.

(3) Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten gemäß Abs. 2 kann außerdem eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem nicht durch Abs. 2 erfasste weitere Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019. Optional kann als Bemessungsgrundlage auch der Durchschnitt der letzten beiden Jahre (2018 und 2019) herangezogen werden. Bei Neugründungen oder Umgründungen und anderen Strukturänderungen gemäß § 9 können für die Berechnung des Struktursicherungsbeitrags die Einnahmen von 1. Jänner 2020 bis 31. Mai 2020 für das Kalenderjahr 2020 hochgerechnet werden. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal 120 000 Euro begrenzt.

(4) Von den förderbaren Kosten sind Versicherungsleistungen, die diese förderbaren Kosten im Versicherungsfall abgedeckt haben, in Abzug zu bringen.

(5) Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) und nach § 21 Abs. 1 Vereinsgesetz können die förderbaren Kosten nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

(6) Ein Wertverlust von saisonaler und verderblicher Ware liegt nur dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres, zu dem die Ware veräußert werden sollte, zu berechnen. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz Unternehmensgesetzbuch, dRGBl S 219/1897, sind in dieser Berechnung nicht anzusetzen.

Förderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe

§ 8. (1) Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages durch die Förderung abgedeckt werden.

(2) Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht gemeinnützigen Person zu reduzieren.

(3) Die Förderung ist zudem mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019) herangezogen und mit den Einnahmen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 verglichen. Optional kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der ersten drei Quartale der Jahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten einschließlich Struktursicherungsbeitrag drei Tausend Euro nicht überschreiten.

(4) Beläuft sich die Summe aus förderbaren Kosten und Struktursicherungsbeitrag auf höchstens 500 Euro, wird weder eine Förderung der Kosten nach § 4 Abs. 2 noch ein Struktursicherungsbeitrag nach § 4 Abs. 3 gewährt.

(5) Die Förderung ist mit maximal 2 400 000 Euro je förderwerbender Organisation begrenzt. Dieser Maximalbetrag steht dann, wenn sowohl eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 als auch deren Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen

§ 9. (1) Förderbare Organisationen, für die aufgrund von Neu- oder Umgründung oder einer sonstigen Strukturänderung kein Rechnungsabschluss vorliegt, welcher die ersten drei Quartale des Jahres 2019 einschließt, können die Einnahmen für die fehlenden Monate mittels Hochrechnung oder Selbsteinschätzung bestimmen. Die Methode und Höhe der Einnahmen und Einnahmenausfälle müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein.

(2) Bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls im Jahr 2020 ist im Fall von Umgründungen oder vergleichbaren Strukturänderungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

Berücksichtigung von anderen Förderungen

§ 10. Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten dürfen insgesamt den Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 nicht überschreiten.

4. Abschnitt

Verfahren der Förderungsabwicklung

§ 11. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform.

Antragstellung

§ 12. (1) Der Förderantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer inländischen Bankverbindung,
  2. 2. Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt,
  3. 3. Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation,
  4. 4. Angaben zum prognostizierten bzw. bei Anträgen nach dem 30. September 2020 zum tatsächlichen Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020,
  5. 5. Angaben zu den prognostizierten förderbaren Kosten für die Monate April bis September 2020 bzw. für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 10 für den Zeitraum vom 10. März 2020 bis 30. September 2020, sowie für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, wie auch für Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 11 für den Zeitraum bis 10. März 2020,
  6. 6. Eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17 über die Plausibilität der Angaben, sofern diese nicht nach § 17 Abs. 2 entfallen kann.

(2) Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Dezember 2020 zu beantragen.

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

§ 13. Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. 1. die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,
  2. 2. kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. 3. die förderbare Organisation zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen ist,
  4. 4. Im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 enthalten sind,
  5. 5. die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
  6. 6. die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  7. 7. die förderwerbende Organisation, sollte er zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihm gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem NPO-Gesetz gewährten Förderungen angeben wird.
  8. 8. alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
  9. 9. alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden.
  10. 10. zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können.

Auflagen und Verpflichtungen der förderwerbenden Organisation

§ 14. Im Förderungsansuchen hat die förderwerbende Organisation nachstehende Verpflichtungen zu übernehmen:

  1. 1. auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Organisation besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Einnahmen zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  2. 2. im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen der Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie wesentlichen Erfüllungsgehilfen der förderwerbenden Organisation umgehend für die Zukunft so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden; insbesondere für das Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr auszuzahlen;
  3. 3. keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die Förderung nicht zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden;
  4. 4. Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der AWS schriftlich bekannt zu geben.
  5. 5. die Ansprüche aus dem zugesagten Zuschuss nicht abzutreten, nicht anzuweisen, nicht zu verpfänden und keine sonstigen Verfügungen darüber zu treffen.

Rückzahlung der Förderung

§ 15. (1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn

  1. 1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
  2. 2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
  3. 3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
  4. 4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
  5. 5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
  6. 6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  7. 7. sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
  8. 8. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
  9. 9. die in § 19 Abs. 6 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden.

(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Antragstellung von Beteiligungsorganisationen

§ 16. (1) In einem Antrag einer Beteiligungsorganisation hat zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen an den Förderungsantrag das vertretungsbefugte Organ der förderbaren Organisation, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu bestätigen, dass die Beteiligungsorganisation einen Beitrag zu ihren gemeinnützigen, mildtätigen oder einen kirchlichen Zweck verfolgenden Tätigkeiten leistet.

(2) Anträge von Beteiligungsorganisationen sind zusätzlich auch vom vertretungsbefugten Organ der Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, von der die Beteiligungsorganisation unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% gehalten wird, zu zeichnen.

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

§ 17. (1) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 - WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen.

(2) Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation

  1. 1. an anderen Rechtsträgern nach § 4 Abs. 3 beteiligt ist,
  2. 2. selbst eine Beteiligungsorganisation nach § 4 Abs. 3 ist, oder
  3. 3. eine Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist.

(3) Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Abs. 2 fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn die entweder

  1. 1. im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt hat, oder
  2. 2. im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt hat, oder
  3. 3. die beantragte Förderung den Betrag von zwölf Tausend Euro übersteigt.

Antragsprüfung und Entscheidung

§ 18. (1) Die Förderungsanträge werden von der AWS auf Basis der Angaben der förderwerbenden Organisation automationsunterstützt geprüft.

(2) Auf Verlangen der AWS, des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eines Erfüllungsgehilfen der AWS hat die förderwerbende Organisation weitere für die Antragsprüfung erforderliche Bestätigungen zu übermitteln, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen.

(3) Über Förderungsanträge hat das AWS im Namen und auf Rechnung des Bundes zu entscheiden.

(4) Die AWS hat im Falle einer positiven Entscheidung über den Förderungsantrag der förderwerbenden Organisation eine verbindliche Förderungszusage zu übermitteln, wodurch der Förderungsvertrag zustande kommt. Im Falle der Ablehnung oder einer vom Antrag abweichenden Entscheidung eines Förderungsantrages hat die AWS der förderwerbenden Organisation die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe bekannt zu geben.

(5) Die AWS hat die Gewährung der Förderung und die Auszahlung unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

Auszahlung und Abwicklung der Förderung

§ 19. (1) Die Förderung wird nach rechtswirksamem Abschluss des Förderungsvertrages ausbezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt bei einem Förderungsantrag vor dem 30. September 2020 grundsätzlich in zwei Tranchen.

(3) Unmittelbar nach Abschluss des Förderungsvertrages werden 50% der zuerkannten Förderung ausbezahlt („Akontozahlung“). Die Auszahlung des restlichen Förderungsbetrages erfolgt erst nach Vorlage der Nachweise nach Abs. 6. Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wird, ist der zuerkannte Förderungsbetrag mit der Akontozahlung zur Gänze auszuzahlen. Soweit mit dem Förderungsantrag eine Förderung im Gesamtbetrag von über drei Tausend Euro bis zu sechs Tausend Euro beantragt wird, sind mit der Akontozahlung drei Tausend Euro auszuzahlen.

(4) Nach Ablauf des 30. September 2020 ist der endgültige Förderungsbetrag auf Basis der in den Zeiträumen nach § 7 Abs. 1 jeweilig tatsächlich angefallenen und von der fördernehmenden Organisation nachgewiesenen förderbaren Kosten, der nachgewiesenen Bemessungsgrundlage für den Struktursicherungsbeitrag sowie der tatsächlich in diesem Zeitraum entfallenen Einnahmen zu errechnen. Von dem so errechneten endgültigen Förderungsbetrag ist die Akontozahlung in Abzug und der Restbetrag zur Auszahlung zu bringen. Soweit die Akontozahlung den endgültigen Förderungsbetrag übersteigt, ist der Differenzbetrag vom Förderungsnehmer zurückzuzahlen. § 15 Abs. 2 gilt für diese Rückzahlung sinngemäß.

(5) Sind die im Förderungsantrag angegebenen prognostizierten förderbaren Kosten oder ist der im Förderungsantrag angegebene prognostizierte Einnahmenausfall niedriger, sind diese Beträge zur Berechnung des endgültigen Förderungsbetrags heranzuziehen.

(6) Zu der Berechnung nach den Abs. 4 und 5 hat der Förderungsnehmer Nachweise bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Berechnung nach Abs. 4 ergibt, dass ein weiterer Förderungsbetrag nicht mehr zusteht oder mit dem Förderungsantrag nur eine Förderung im Gesamtbetrag bis zu drei Tausend Euro beantragt wurde. Als Nachweis ist entweder eine Bestätigung nach § 17 oder - soweit diese nicht verpflichtend vorzulegen oder freiwillig beigebracht wird - Auszüge aus dem Rechnungswesen des Förderungsnehmers zu übermitteln.

(7) Bei Förderungsanträgen, die nach dem 30. September 2020 gestellt werden, hat eine Akontozahlung und eine Aufteilung in Tranchen zu entfallen.

(8) Gemäß § 3 Abs. 2 NPO-Gesetz über die Errichtung eines NonProfit-Organisationen Unterstützungsfonds ist die nähere Vorgehensweise bei der Abwicklung, Prüfung und Kontrolle der Förderungsanträge in einem Abwicklungsvertrag zwischen der AWS und der Republik Österreich festzulegen.

(9) Die AWS ist berechtigt, Förderanträge bis zu einem Gesamtvolumen von 665 Millionen Euro abzüglich der aus diesem Betrag zu deckenden Kosten der Förderabwicklung entgegennehmen.

5. Abschnitt

Kontrollrechte und Berichtspflichten

Allgemeines Einsichts- und Kontrollrecht

§ 20. (1) Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, auf Verlangen der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Förderungsantrag und der Förderung in Zusammenhang stehen, Einsicht in Bücher und Belege sowie in sonstige zur Überprüfung der Förderung dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen.

(2) Die AWS, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport oder ein oder eine von diesen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte sind berechtigt, jederzeit in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege der förderwerbenden Organisation zum Zweck der Prüfung der Förderung Einsicht zu nehmen und diese zu prüfen.

(3) Die AWS ist berechtigt, zum Zwecke der Überprüfung aller Angaben im Förderungsantrag Abfragen aus der Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 -TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, vorzunehmen.

(4) Die AWS kann die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Informationen über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21. Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Kontrollrecht nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

§ 22. (1) Die Förderungen unterliegen dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020 idgF, und sind nach Maßgabe des Abschnitts 4a zu prüfen.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung (gemäß § 147 Abs. 1 BAO) oder einer Nachschau (gemäß § 144 BAO) die Richtigkeit der von der fördernehmenden Organisation zum Zwecke der Erlangung einer Förderung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Berichtspflicht der AWS

§ 23. Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

6. Abschnitt

Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl

Datenschutz und Datenverarbeitung

§ 24. Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.

§ 25. (1) Die förderwerbende Organisation hat sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass

  1. 1. die Verantwortlichen berechtigt sind, die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages (Art. 6. Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 //EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S.1 [im Folgenden: DSGVO]), für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung einer der AWS (gesetzlich) übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich ist;
  2. 2. die Verantwortlichen die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der förderwerbenden Organisation selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes (insbesondere beim Bundesministerium für Finanzen) oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten erheben oder an diese übermitteln können, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
  3. 3. die Verantwortlichen zur Vornahme von Mitteilungen in die Transparenzdatenbank verpflichtet und berechtigt sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
  4. 4. es im Rahmen der Datenverarbeitungen es dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundes (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 sowie § 14 der ARR 2014, in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medientransparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
  5. 5. die Verarbeitungen ausschließlich für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Förderungsvertrages und für Kontrollzwecke vorzunehmen sind und somit nicht für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Verantwortlichen.

(2) Die förderwerbende Organisation hat zu bestätigen, dass die Übermittlung von Daten natürlicher Personen gegenüber den Verantwortlichen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von der förderwerbenden Organisation über die Datenverarbeitung den Verantwortlichen informiert werden oder wurden.

Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 26. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.

§ 27. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass zur Entscheidung über das Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden ist.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 28. Die vorliegende Verordnung tritt mit 6. Juli 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Kogler

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