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BGBl II 259/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

259. Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Auf Grund der §§ 17, 22 und 23 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und
  2. 2. der delegierten Verordnung (EU) 2022/467 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren, ABl. Nr. L 96 vom 24.03.2022 S 4.

(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Anhang der Verordnung (EU) 2022/467 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger im Sektor Obst-, Gemüse- und Gartenbau in den Kategorien

  1. 1. Obst,
  2. 2. Schnittblumen und Zierpflanzen,
  3. 3. Gemüse,
  4. 4. Jungpflanzenproduktion,
  5. 5. Arzneihanfproduktion unter Einhaltung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,
  6. 6. CBD-Hanf unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L347 vom 20.12.2013, S. 608,
  7. 7. Pilzproduktion und
  8. 8. Microgreens und Algen,

soweit die in Z 1 bis 8 genannten Erzeugnisse ingeschütztem Anbau produziert werden.

(3) Als außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe steht ein Betrag in Höhe von 8 998 887 EUR zur Verfügung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Antragstellung

§ 3. (1) Die Beantragung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe erfolgt entweder automatisch nach Maßgabe von Abs. 2 oder mittels Antrag nach Maßgabe von Abs. 3.

(2) Anspruchsberechtigt sind die Bewirtschafter,

  1. 1. in denen die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 in geschütztem Anbau produziert werden,
  2. 2. die für das Jahr 2020 gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und 8 in Verbindung mit § 21f Abs. 1 Z 5 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, beitragspflichtig waren und eine Beitragserklärung bis 30. Juni 2022 abgegeben haben,
  3. 3. die die Erfordernisse gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 erfüllen, wobei der Integrierte Pflanzenschutz, das heißt konkret die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert sowie eine möglichst geringe Störung des Ökosystems hervorruft, gemäß der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S 71 als Kriterium gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/467 gilt, und
  4. 4. die zum Stichtag 01. Juni 2022 den Betrieb aktiv bewirtschaften oder den Betrieb im Wege eines Bewirtschafterwechsels weiter bewirtschaften.

(3) Bewirtschafter der in § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 genannten Erzeugnisse, die zum Stichtag 01. Juni 2022 die Kulturarten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 8 in geschütztem Anbau mit einer Bodenfläche von mindestens 200 m² aktiv bewirtschaften und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 Z 3 erfüllen, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:

  1. 1. Name, Geburtsdatum und Anschrift,
  2. 2. Betriebsnummer,
  3. 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut und
  4. 4. Bodenfläche in geschütztem Anbau je beantragter Kulturart.

(4) Soweit die in Abs. 2 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf die Auszahlung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 15. Juli 2022 schriftlich bekannt zu geben.

Verwendung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

§ 4. (1) Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines Betriebes

  1. 1. bis einschließlich fünf Hektar die Beihilfe zur Gänze und
  2. 2. ab einer Fläche von mehr als fünf Hektar die Beihilfe zu 75%

gewährt wird.

(2) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 30. September 2022 zu erfolgen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 5. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird im Zuge einer Kontrolle der AMA gemäß Abs. 1 festgestellt, dass das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche geringer ist als die beantragte Fläche, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten Fläche zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 20 % gegenüber der beantragten Fläche, ist die Beihilfe zur Gänze zurückzuzahlen. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche größer als die in der Beitragserklärung erklärte Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche herangezogen. Im Zuge einer Kontrolle der AMA ist auch die Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dieser Verordnung, insbesondere § 3 Abs. 2 Z 3, zu prüfen. Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Z 3 ist die Beihilfe nicht zu gewähren.

Außerkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.

Totschnig

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