258. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wird (10. Novelle zur PBStV)
Auf Grund des § 24 Abs. 5, des § 24a Abs. 7, des § 56 Abs. 4, des § 57 Abs. 9, des § 57a Abs. 2, 7c und 8, des § 58 Abs. 2 und 4 sowie des § 58a Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 7 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4 und Anlage 2a Z 11, Z 12 und Z 13 wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und in Anlage 5 die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 3 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „einschließlich der elektronischen Begutachtungsprogramme und Funktion und Aufgaben der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank sowie Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank,“ angefügt.
3. In § 3 Abs. 3 wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge „den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen“ eingefügt.
4. In § 3 Abs. 4 Z 1 wird der Begriff „Begutachtungsverwaltung“ durch den Begriff „Begutachtungsprogramme“ ersetzt und danach die Wortfolge „einschließlich Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank“ eingefügt.
5. In § 3 Abs. 4 wird im Schlussteil im ersten Satz nach der Wortfolge „den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen“ eingefügt.
6. § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.“
7. In § 5 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.“
8. In § 6 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
9. In § 8 Abs. 4 wird der Betrag „1,90 Euro“ durch den Betrag „2,30 Euro“ ersetzt.
10. § 11 Abs. 1 Z 10 lautet:
- „10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.“
11. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „zweitägigen“ durch die Wortfolge „16-stündigen“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 2 lautet der 3. Satz:
„Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen.“
13. § 11 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.“
14. Nach § 11 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.“
15. In § 11 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, § 13 Abs. 4 und Anlage 6, Prüfnummer 7.10 werden die Wortfolgen „des Einbauschildes“, „Dieses Einbauschild“ und das Wort „Einbauschild“ durch den Begriff „Einbauplakette“ in der jeweils grammatikalisch passenden Form ersetzt.
16. In § 11 Abs. 3a lautet der erste Satz samt Anstrichen:
„(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:
- Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
- ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
- die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
- Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
- Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang I B Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes in eingebautem Zustand,
- die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,
- das Vorhandensein der Einbauplakette,
- das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
- die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
- das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
- Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.“
17. In § 11 Abs. 3a Z 4 entfällt die Wortfolge „und die Erstellung des Prüfdiagramms“.
18. Nach § 11 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:
- Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
- die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten,
- die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
- Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
- Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
- die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes im eingebauten Zustand,
- Vorhandensein des Typengenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät,
- Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
- Vorhandensein der Einbauplakette gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Randnummer 396 sowie des Typenschildes gemäß Randnummer 225,
- Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten,
- das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
- das die Plomben zugelassen sind, die Plombierungen ordnungsgemäß angebracht werden, sich in einem guten Zustand befinden, ihre Kennnummern gültig sind (Hersteller der Plombierungen in der Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet) und ihre Kennnummern den Angaben auf der Einbauplakette entsprechen,
- die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
- Überprüfung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC Kapitel 3.2.3 über die Messung der Position und 3.3 über die Zeit,
- Datenabfrage/DSRC-Modul Prüfung durchführen,
- Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,
- 1. Messung der Anzeigefehler:
- 1) 1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
- 1) 2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
- 1) 3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
- 2. Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
- 2) 1 die Messung kann erfolgen entweder bei
- 2) 2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
- 2) 3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
- Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt
- nur bei Vorwärtsfahrten
2.3.1 +/- 1 % vor dem Einbau,
2.3.2 +/- 2 % beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/- 4 % während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
- 3. Geschwindigkeitsmessung:
- 3) 1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
- 3) 2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen), einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeuges zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
- 3) 3 Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/- 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen,
- 3) 4 Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenze innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2m/s2 geändert hat.
- 4. Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
- 5. Kalibrierung:
- Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
- 5) 1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
- 5) 2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
- 5) 3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
- 5) 4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
- 5) 5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
- 6. Positionsmessung:
- 6) 1 Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeuges unter Verwendung des GNSS-Empfängers.
- 6) 2 Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minuten gemessen.
- 6) 3 Vergleich der gemessenen Positionsdaten mit dem aktuellen Standort.
- 7. Zeitmessung:
- Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.
- 7) 1 Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung +/- 2 Sekunden/Tag unter Typengenehmigungsbedingungen betragen.
- 8. Datenabfrage:
- 8) 1 Die Funktion und Validierung der Datenfernabfrage sind gemäß Anlage 14 Kapitel 6 zu überprüfen.
19. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:
- 1. Die Einbauplakette muss bei Fahrtschreibern und analogen Kontrollgeräten mindestens folgende Angaben aufweisen:
- a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
- b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W=…Imp/km“ oder „W=…U/km“,
- c) wirksamer Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
- d) Datum der Prüfung,
- e) mindestens die letzten acht Zeichen der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
- f) Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
- 2. Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mindestens folgende Angaben aufweisen:
- a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,
- b) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
- c) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
- d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
- e) Reifengröße,
- f) Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges,
- g) Fahrzeugidentifizierungsnummer.
- 3. Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mindestens folgende Angaben aufweisen:
- a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt,
- b) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
- c) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
- d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
- e) Reifengröße,
- f) Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und des tatsächlichen Reifenumfanges,
- g) Fahrzeugidentifizierungsnummer,
- h) Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
- i) Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
- j) Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
- k) Seriennummer aller vorhandenen Plombierungen.
- 4. Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden.
- In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:
- a) Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,
- b) Fahrzeugteil, in dem der Bewegungssensor eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,
- c) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
- d) Seriennummer des eingebetteten Bewegungssensors des Adapters.
- Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie neben der Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.“
- In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:
20. In § 11 Abs. 6 lautet der dritte Anstrich:
„- Fahrzeugidentifizierungsnummer“
21. In § 11 Abs. 6 entfällt nach dem letzten Anstrich der Punkt und wird folgender Anstrich „- Marke/Type/Kontrollgerät.“ angefügt.
22. In § 11 Abs. 6 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dieses Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden.“
23. § 11 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, die schriftliche Begründung bei Verletzung der Plombierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 Rn. 253 und Verordnung (EU) 2016/799 Rn. 400, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung, das Prüfergebnis der Datenfernabfrage und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen.“
24. § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Unbrauchbare oder beschädigte Plomben gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind sicher aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Die unbrauchbaren oder beschädigten Plomben werden im Zuge der Revision vernichtet und sind im Revisionsbericht zu vermerken.“
25. § 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG , ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.“
26. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „zweitägigen“ durch die Wortfolge „mindestens 8-stündigen“ ersetzt.
27. In § 12 Abs. 2 wird im Schlussteil die Wortfolge „mindestens eintägigen“ gestrichen.
28. In § 12 Abs. 2 werden im Schlussteil nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß § 11 Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden.“
29. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG , ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45“ ersetzt.
30. Dem § 16 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.“
31. Dem § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, § 6 Abs. 4, § 7Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 16, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
- 2. § 5 Abs. 1 hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 2. Februar 2023;
- 3. § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 1. Jänner 2023.“
32. In der Anlage 2a entfällt die Z 5.
33. In der Anlage 2a Z 14 wird der Klammerausdruck „(Richtlinie 76/756/EWG )“ durch den Klammerausdruck „(UN-Regelung Nr. 48)“ ersetzt.
34. In der Anlage 2a lautet die Tabelle: siehe Anlagen.
35. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.1.14 wird nach der Prüfposition „Bremstrommel oder Bremsscheibe trägt nur auf weniger als 75 % der Reibfläche“ die Prüfposition „Trommel oder Scheibe abgenutzt“ mit der Zuordnung „SM“ eingefügt.
36. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 wird bei der Prüfposition Mindestbremswirksamkeit nach der Wortfolge „Klasse M1“ die Wortfolge „bis 3 500 kg“ eingefügt.
37. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 wird bei der Prüfposition Mindestbremswirksamkeit vor der Bezeichnung „M2“ die Wortfolge „M1 > 3 500 kg,“ eingefügt.
38. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 wird bei der Prüfposition Mindestbremswirksamkeit die Wortfolge „Klasse T5, C5“ durch die Wortfolge „Klasse T, C jeweils über 40 km/h“ ersetzt.
39. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 wird bei der Prüfposition Mindestbremswirksamkeit die Wortfolge „Zugmaschinen (25 bis 40 km/h) T1, T2, T3, T4, C1, C2, C3, C4 bei Hinterradbremse“ durch die Wortfolge „Klasse T, C jeweils bis 40 km/h“ ersetzt.
40. In der Anlage 6, Prüfnummer 1.2.2 wird bei der Prüfposition Mindestbremswirksamkeit die Wortfolge „bei automatisch abschaltbarem Allradantrieb“ durch die Wortfolge „bei Allradbremse (permanent oder automatisch zugeschaltet; mit und ohne automatisch zuschaltendem Allradantrieb)“ ersetzt.
41. In der Anlage 6, Prüfnummer 7.1.3, 7.1.4, 7.1.5 und 7.1.6 lautet die Zuordnung jeweils „SM“.
42. In der Anlage 6 Prüfnummer 7.9 wird die Wortfolge „Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet“ durch die Wortfolge „Einbauplakette ungültig, fehlt oder ist unleserlich“ ersetzt und es entfällt die Zuordnung „VM“.
43. In der Anlage 6, Prüfnummer 7.10 entfällt die Wortfolge „Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder abgelaufen“ und die Zuordnung „SM, VM“.
44. In der Anlage 6 werden nach der Prüfnummer 7.24 die Prüfnummern 7.25 und 7.26 samt Überschriften, Prüfpositionen, Zuordnungen und Anmerkungen eingefügt:
„7.25 | eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften) | Sichtprüfung und - sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden - ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle | |
7.25.1 | Einbau und Konfiguration | ||
System oder Bauteil fehlt | SM | ||
falsche Softwareversion | LM | ||
falsche Systemkodierung | LM | ||
7.25.2 | Zustand | ||
System oder Bauteile beschädigt | LM | ||
eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin | LM | ||
Ausfall der elektronischen e-Call Steuereinheit | LM | ||
Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung | LM | ||
Ausfall des GPS-Signals | LM | ||
Audiokomponenten nicht angeschlossen | LM | ||
Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung | LM | ||
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an | LM | ||
7.25.3 | Leistung | ||
Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft | LM | ||
Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß | LM | ||
7.26 | Radar- oder Laserblocker | ||
Radar- oder Laserblocker angebracht | GV | Für Prüfungen gem. § 56 KFG 1967 und § 58 KFG 1967 relevant“ |
45. In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1.2 lit. i) wird nach der Wortfolge „HC-Gehalt“ die Wortfolge „im Leerlauf des Motors“ eingefügt.
46. In der Anlage 6, Prüfnummer 8.2.1.2 lit. ii) wird die Wortfolge „HC-Wert über 60 ppm“ durch die Wortfolge „HC-Wert im Leerlauf des Motors über 60 ppm“ ersetzt und darunter eine Zeile mit der Wortfolge „CO-Gehalt über“ eingefügt.
47. Anlage 7 lautet: siehe Anlagen.
Anlage 1
Anlage 2
Gewessler
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