257. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über das kommissionelle Auswahlverfahren zur Eignungsfeststellung für die Verwendung im auswärtigen Dienst („Préalable“) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst - BMEIA)
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung
§ 1. Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
2. Abschnitt
Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut)
§ 2. (1) Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(2) Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(3) Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(4) Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 3. Die oder der Vorsitzende jeder Auswahl-Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber Sachverständige beiziehen.
§ 4. (1) Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 1 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 2 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 3 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
(5) Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).
§ 5. In Bezug auf die Auswahl-Kommissionen für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2 gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sinngemäß.
3. Abschnitt
Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme
§ 6. (1) In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.
(2) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen.
§ 7. Zur Feststellung der fachlichen Eignung sind zu bewerten:
(1) Im Auswahlverfahren für den höheren Dienst:
1. die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
2. das historische, politikwissenschaftliche, integrationspolitische, volkswirtschaftliche (einschließlich Entwicklungszusammenarbeit), kulturelle, völkerrechtliche, europarechtliche und verfassungsrechtliche Fachwissen;
3. das Verständnis für politische, wirtschaftliche, rechtliche und kulturelle Zusammenhänge im Bereich der europäischen und internationalen Beziehungen;
4. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
5. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderlichen Kenntnisse nach § 11;
6. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache sowie in einer der folgenden Sprachen: Arabisch, Chinesisch, Französisch, Spanisch oder Russisch. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Französisch als dritte Sprache gewählt haben, ist das passive Verständnis der französischen Sprache zu bewerten. Darüber hinaus ist auch die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind, zur Bewertung heranzuziehen.
(2) Im Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst:
1. das Verständnis für politische und wirtschaftliche Zusammenhänge, Verwaltungsabläufe und Verwaltungsorganisation;
2. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
3. die für eine Tätigkeit gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut erforderlichen praktischen Kenntnisse;
4. die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.
5. die Fähigkeit zur schriftlichen Kommunikation und Analyse;
(3) Im Auswahlverfahren für den Fachdienst und für den qualifizierten mittleren Dienst:
1. die Kenntnisse in der elektronischen Datenverarbeitung und im Umgang mit den modernen Mitteln der Bürokommunikation;
2. die für den Fachdienst bzw. für den qualifizierten mittleren Dienst im auswärtigen Dienst erforderliche Allgemeinbildung;
3. die für die Tätigkeit im auswärtigen Dienst erforderlichen praktischen Kenntnisse;
4. die Ausdrucksfähigkeit in der deutschen und englischen Sprache und die Kenntnis weiterer Fremdsprachen, die nach Ansicht der Kommission für eine Dienstleistung im Ausland von Nutzen sind.
§ 8. Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:
1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die gewonnene Erfahrung und Reife;
2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
3. die Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.
§ 9. In den Auswahlverfahren insbesondere für den höheren auswärtigen Dienst sind unter den gemäß §§ 7 und 8 geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern Qualifikationen in Bezug auf Zukunftsthemen mit Relevanz für den Aufgabenbereich des Ministeriums wie Umwelt- und Klimaschutz, Cybersicherheit und digitale Transformation, über die Bewerberinnen und Bewerber in erheblichem Ausmaß verfügen, besonders zu berücksichtigen.
§ 10. Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.
§ 11. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat über Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie und über Medienkompetenz zu verfügen.
§ 12. Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.
4. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres vom 8. September 2016, BGBl. II Nr. 246, außer Kraft.
Schallenberg
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