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§ 47 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Berichtspflichten

§ 47.

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September binnen eines Monats schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen. Darüber hinaus hat er zu enthalten:

  1. 1. aussagekräftige Erläuterungen je Untergliederung zu wesentlichen Abweichungen gegenüber den Voranschlägen. Hierbei sind die Gründe zu benennen und quantifizieren
  2. 2. einen Ausweis der Veränderungen des Rücklagenstands je Untergliederung sowie
  3. 3. eine Darstellung der Abweichungen von Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes

(2a) Zugleich ist jeweils zum Ende des vorangegangenen Finanzjahres in aggregierter Form zu berichten über

  1. 1. die im vorangegangenen Finanzjahr vorgenommenen Stundungen, Ratenbewilligungen Aussetzungen und Einstellungen der Einziehung bei Forderungen des Bundes sowie
  2. 2. Stand und Veränderungen der Rücklagen der Detailbudgets (§§ 55, 56).

(2b) Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die zur Erstellung dieser Berichte erforderlichen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zu übermitteln; die dabei einzuhaltende Vorgangsweise ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinie festzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht (Förderungsbericht) über die im vorangegangenen Finanzjahr

  1. 1. aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und
  2. 2. geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)
  1. sp ätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(4) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages nach Voranschlagsstellen, Aufgabenbereichen, Konten samt deren Bezeichnung und Verwendungszweck, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagswerte des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(5) Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die oder der auch die Richtlinien für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe zu erstellen hat.

Schlagworte

Ergebnisvoranschlag, Bezugsvorschuss, Ergebnisrechnung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203481

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