vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 93/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes und des Privathochschulgesetzes
(NR: GP XXVII RV 662 AB 705 S. 89 . BR: AB 10600 S. 924 .)

93. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 20b betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20c. Interuniversitäre Organisationseinheiten“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der § 40a betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„9. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

§ 40b. Geltungsbereich

§ 40c. Aufgabenbereich

§ 40d. Studien und Organisation

§ 40e. Finanzierung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils:

„Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 54e betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 54f. Studien im Ausland“

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der § 59 betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„§ 59a. Mindeststudienleistung

§ 59b. Unterstützungsleistungen seitens der Universität“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 72 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 72a. Gesamtnote“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 76 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 76a. Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 78 betreffende Zeile:

„§ 78. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitt des III. Teils:

„Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 96 betreffende Zeile:

„§ 96. Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 116 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 116a. Ghostwriting“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der § 118a betreffende Eintrag:

„§ 118a. Immobilienbewirtschaftung der Universitäten“

13. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 118b betreffende Eintrag.

14. In § 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

15. In § 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität;“

16. § 2 Z 9 lautet:

  1. „9. Gleichstellung der Geschlechter;“

17. § 3 Z 4 lautet:

  1. „4. Entwicklung und Förderung geeigneter Karrieremodelle für den höchstqualifizierten wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs;“

18. § 3 Z 9 lautet:

  1. „9. Gleichstellung der Geschlechter sowie Frauenförderung;“

19. In § 6 Abs. 1 Z 22 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(Donau-Universität Krems)“.

20. An § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

21. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 festgelegt.“

22. Dem § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Die Universität hat weiters anzugeben, welche Maßnahmen sie zur Verstetigung von Beschäftigungsverhältnissen der Lehrbeauftragten und zur attraktiven Ausgestaltung von Karrierewegen für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs, der aus Exzellenzprogrammen gefördert wird, setzt.“

23. In § 13a Abs. 4 erster Satz wird nach der Zeichenfolge „1991“ die Zeichenfolge „- AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ eingefügt.

24. § 14 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.

(2) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.“

25. In § 15 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 15b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Zeichenfolge „§ 67 BHG 2013“ ersetzt.

26. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897,“ ersetzt.

27. In § 16 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015,“ durch die Zeichenfolge „UGB“ ersetzt.

28. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.“

29. In § 20 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „von ihrer oder seiner Funktion“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

30. In § 20b Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993“ ersetzt.

31. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Interuniversitäre Organisationseinheiten

§ 20c. (1) Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen zweier oder mehrerer Universitäten interuniversitäre Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Auflassung von interuniversitären Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten.

(2) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der interuniversitären Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die einer der beteiligten Universitäten zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Universitäten zu bestellen.

(3) Zur Leiterin oder zum Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Verwaltungsaufgaben ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten eine entsprechend qualifizierte Person zu bestellen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der interuniversitären Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion mittels Bescheid jenes Rektorats, mit dem die Leiterin oder der Leiter in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht, abberufen werden.

(5) Durch übereinstimmende Regelungen in den Organisationsplänen der beteiligten Universitäten ist überdies insbesondere zu regeln:

  1. 1. Abschluss der Zielvereinbarung zwischen dem Rektorat und der Leiterin oder dem Leiter der interuniversitären Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst,
  2. 2. Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter und dem der betreffenden interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal,
  3. 3. Zuordnung des erforderlichen Personals zur interuniversitären Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Universität, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben,
  4. 4. Dienst- und Fachaufsicht über das der interuniversitären Organisationseinheit zugeordnete Personal.

(6) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der beteiligten Universitäten ist insbesondere zu regeln:

  1. 1. Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interuniversitären Organisationseinheit zugeordneten Personals,
  2. 2. Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung,
  3. 3. Nutzung der Infrastruktur,
  4. 4. Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln,
  5. 5. Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen,
  6. 6. Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Universitäten und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interuniversitären Organisationseinheit.

(7) Für Kooperationen in der Lehre sind die Bestimmungen über die gemeinsam eingerichteten Studien oder gemeinsamen Studienprogramme anzuwenden.“

32. § 21 Abs. 1 Z 13 lautet:

  1. „13. Pflicht zur unverzüglichen Berichterstattung an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen, Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens, Vorliegen von für die strategische Ausrichtung der jeweiligen Universität wesentlichen Entwicklungen sowie Vorliegen von Umständen, welche die Universitätsleitung gravierend beeinträchtigen;“

33. Dem § 21 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat ihre oder seine Vorschläge für die von der Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder zu begründen. Vorschläge für die durch den Senat zu wählenden Mitglieder an den Senat sind ebenfalls zu begründen.“

34. § 22 Abs. 1 Z 12 erhält die Bezeichnung „12b“; nach § 22 Abs. 1 Z 11 werden folgende Z 12 und 12a eingefügt:

  1. „12. Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula und Information des Senats; das zuständige vom Senat eingesetzte Kollegialorgan für Studienangelegenheiten gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 hat die Vorschläge des Rektorats innerhalb von sechs Monaten zu behandeln und den Senat und das Rektorat über das Ergebnis seiner Beratungen zu informieren;
    1. 12a. Erlassung von Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula nach Stellungnahme des Senates;“

35. In § 22 Abs. 1 Z 12b wird nach der Wortfolge „dem Entwicklungsplan“ die Wortfolge „oder den Richtlinien gemäß Z 12a“ eingefügt.

36. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.“

37. In § 23 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „eines begründeten Vertrauensverlusts“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

38. § 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:

  1. 1. die oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
  2. 2. die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
  3. 3. eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.

    § 20a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Z 3 ist § 21 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Z 3, ist § 21 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“

39. In § 23a Abs. 4 und § 25 Abs. 1 Z 5a letzter Satz wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz“ durch die Zeichenfolge „B-GlBG“ ersetzt.

40. § 23a Abs. 5 lautet:

„(5) Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.“

41. § 23b lautet:

§ 23b. (1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.“

42. § 25 Abs. 1 Z 10 erhält die Bezeichnung „10a.“; nach § 25 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. Stellungnahme an das Rektorat zu den Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula;“

43. Der Einleitungssatz zu § 25 Abs. 4 lautet:

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu wählen bzw. zu entsenden:“

44. In § 25 Abs. 4 Z 2 werden nach der Zahl „15“, das Wort und die Zahl „und 22“ eingefügt.

45. An § 25 Abs. 4 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Wahlen gemäß Z 1, 2 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung (§ 19 Abs. 2 Z 1) festzulegen. Die Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden gewählt werden.“

46. In § 29 Abs. 4 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,“ durch die Zeichenfolge „KAKuG“ ersetzt.

47. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4, § 7a Abs. 1 sowie § 7b Abs. 1 und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat zu bestellen. Zur Leiterin oder zum Leiter ist eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität oder eine entsprechend qualifizierte Person mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden soll, zu bestellen. Die Bestellung hat nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu erfolgen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

48. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur gemeinsamen Leiterin oder zum gemeinsamen Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Bestellung hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.“

49. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „14 und 15“ durch die Wendung „14, 15 und 22“ ersetzt.

50. Nach § 40a wird folgender 9. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„9. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

Geltungsbereich

§ 40b. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Universität gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018.

(2) Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am 31. Dezember 2021 an dieser Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(3) Änderungen des Wirkungsbereiches sind nur im Wege der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig und haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019, zu erfolgen.

Aufgaben

§ 40c. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
  2. 2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
  3. 3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
  4. 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
  5. 5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
  6. 6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1 und 2.

Studien und Organisation

§ 40d. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien gemäß Abs. 2 anzubieten.

(2) Die Einrichtung eines Doktoratsstudiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß den §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.

Finanzierung

§ 40e. (1) Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019.

(2) Die §§ 12 und 12a sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) § 13 ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 2 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfolgen hat.

(4) Abweichend von § 56 Abs. 3 ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der angebotenen Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.“

51. Die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils „Gleichstellung von Frauen und Männern“ wird durch die Überschrift „Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung“ ersetzt.

52. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist in der Satzung festzulegen. Die im Senat vertretenen Gruppen von Universitätsangehörigen sind berechtigt, Mitglieder in einem in der Satzung festgelegten Verhältnis in den Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender sowie zumindest ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Die Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen für höchstens vier unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden entsendet werden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Senat und im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist unzulässig. Bis zur Konstituierung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die längstens bis zu dem auf den Beginn der Funktionsperiode folgenden 1. März zu erfolgen hat, verlängert sich die Funktionsperiode des bis dahin eingerichteten Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.“

53. § 42 Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. die Liste der eingelangten Bewerbungen einschließlich der Bewerbungsunterlagen, sofern der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht darauf verzichtet;“

54. In § 42 Abs. 8 wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wort- und Zeichenfolge „oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität“ eingefügt.

55. In § 42 Abs. 8f wird die Wortfolge „auf Grund der Berichte der Universitätsräte“ durch die Wortfolge „auf Grund der Wissensbilanzen der Universitäten gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2016 - WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019“ ersetzt.

55a. § 43 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Entscheidung über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung oder auf Grund eines Verstoßes gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Universität durch die Entscheidung eines Universitätsorgans;“

55b. § 43 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Gründe vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund eines oder mehrerer der in Abs. 1 Z 2 genannten Gründe, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.“

56. An § 43 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit dem Rektorat, dem Universitätsrat oder dem Senat stehen, dürfen der Schiedskommission nicht angehören. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder der Schiedskommission unverzüglich zu melden.“

57. In § 45 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ durch die Zeichenfolge „AVG“ ersetzt.

58. In § 47 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch die Zeichenfolge „AVG“ ersetzt.

59. § 51 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.“

60. In § 51 Abs. 2 wird nach Z 5d folgende Z 5e eingefügt:

  1. „5e. Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.“

61. § 51 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. „12. Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

62. In § 51 Abs. 2 wird nach Z 12a folgende Z 12b eingefügt:

  1. „12b. Kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind ordentliche Studien, die sowohl der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder der Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien als auch der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher oder künstlerischen Arbeit mit einem spezifischen wissenschaftlichen oder künstlerischen Forschungsschwerpunkt sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses dienen.“

63. § 51 Abs. 2 Z 14 lautet:

  1. „14. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin“ oder „Doktor“, abgekürzt „Dr.“, mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, oder nach Abschluss eines Doctor of Philosophy- Doktoratsstudiums „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“.“

64. § 51 Abs. 2 Z 26 lautet:

  1. „26. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen, Privatuniversitäten oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.“

65. In § 51 Abs. 2 Z 32 wird nach der Wortfolge „einer anderen Person bedient“ der Klammerausdruck „(insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit)“ eingefügt.

66. Dem § 51 Abs. 2 werden folgende Z 33 bis 36 angefügt:

  1. „33. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
  2. 34. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
  3. 35. Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
  4. 36. Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.“

67. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.“

68. In § 53 wird nach der Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ die Wendung „- BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021“ eingefügt.

69. § 54 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten.“

70. § 54 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden.“

71. § 54 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.“

72. Nach § 54 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.“

73. § 54 Abs. 8 entfällt; Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

74. In § 54a Abs. 1 wird vor der Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 2“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der zitierten Zeichen- und Ziffernfolge die Zeichen- und Ziffernfolge „oder 2a,“ eingefügt.

75. In § 54a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Erweiterung eines Doktoratsstudiums“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt.

76. § 54d lautet:

§ 54d. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 2 (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 - HG, BGBl. I Nr. 30/2006, durchgeführt wird.

(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

77. In § 54e Abs. 3 wird nach der Wortfolge „In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen“ das Wort „gleichlautend“ eingefügt.

78. Dem § 54e wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

79. Nach § 54e wird folgender § 54f samt Überschrift eingefügt:

„Studien im Ausland

§ 54f. Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.“

80. Dem § 58 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.“

81. § 59 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;“

82. § 59 Abs. 1 Z 6 entfällt.

83. In § 59 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (§§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4, 64a Abs. 4 Z 2 und 91 Abs. 1) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (§ 71c Abs. 5) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).“

84. In § 59 Abs. 2 lautet die Einleitung:

„Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere“

85. § 59 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß § 62 Abs. 1 zu melden,“

86. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.“

87. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b samt Überschriften eingefügt:

„Mindeststudienleistung

§ 59a. (1) In Bachelor- und Diplomstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen. Anerkennungen gemäß § 78 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung nach vier Semestern gemäß Abs. 1 können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.

(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.

(4) Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November bzw. mit 1. April, wenn die oder der Studierende die Mindeststudienleistung gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.

Unterstützungsleistungen seitens der Universität

§ 59b. (1) Die Universität hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 59a Abs. 1 nicht erbracht haben.

(2) Die Universität hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen.

(3) Die Universität kann Studierenden, die in einem Diplom- oder Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Universität (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
  2. 2. Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
  3. 3. Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).“

88. In § 60 Abs. 6 werden nach der Zahl „15“ das Wort und die Zahl „und 22“ eingefügt.

89. § 61 lautet:

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.

(2) Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:

  1. 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
  2. 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
  3. 3. nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.

    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.

(3) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

  1. 1. österreichische Staatsangehörige;
  2. 2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
  3. 3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
  4. 4. Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.

(4) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.“

90. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Studierenden die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vornehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 bis 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Studierenden sind verpflichtet, für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.“

91. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters, die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

92. § 63 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. Personen für die Dauer der bewilligten Teilnahme an universitären Mobilitätsprogrammen einschließlich gemeinsamer Studienprogramme,“

93. In § 63 Abs. 7 lauten der dritte bis fünfte Satz:

„Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.“

94. § 63a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem fachlich in Frage kommenden Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs. 8, nicht jedoch für Masterstudien an den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21, für die jedenfalls auch die künstlerische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen ist.

(3) Die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) setzt zusätzlich zu § 63 Abs. 1a den Abschluss eines Bachelorstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) gemäß Punkt 2.1 der Anlage zum HS-QSG oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die während des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.“

95. In § 63a Abs. 7 wird die Wortfolge „qualitative Bedingungen“ durch die Wortfolge „qualitative Zulassungsbedingungen“ ersetzt.

96. Nach § 63a Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) In den Curricula für kombinierte Master- und Doktoratsstudien sind qualitative Zulassungsbedingungen vorzuschreiben, die den spezifischen Forschungscharakter dieses Studiums berücksichtigen.“

97. § 64 lautet:

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
  2. 2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
  3. 3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  4. 4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
  5. 5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  6. 6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

  1. 1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. 2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. 3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

    Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs. 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(5) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(6) Für die Zulassung zu kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist Abs. 3 anzuwenden.“

98. In § 65 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ sowie Abs. 2 und 3.

99. In § 65a Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005“ durch die Abkürzung „BGStG“ ersetzt.

100. In § 65b Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Die oder der Studierende“ durch die Wortfolge „Die Studienwerberin oder der Studienwerber“ ersetzt.

101. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.“

102. In § 66 Abs. 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

103. In § 67 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ eingefügt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung“

104. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:

  1. 1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
  2. 2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
  3. 3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.“

105. Nach § 68 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. die Mindeststudienleistung gemäß § 59a nicht erbringt oder“

106. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 79 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst oder“

107. § 68 Abs. 1 Z 4 entfällt.

108. § 68 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 77 Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder“

109. In § 71b Abs. 7 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. „5. Studienwerberinnen und -werber mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG haben das Recht, eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen, wenn die Studienwerberin oder der Studienwerber eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung einer Prüfung im Rahmen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht. Das Ausbildungsziel des gewählten Studiums muss jedoch erreichbar bleiben.“

110. Der Schlussteil zu § 71b Abs. 7 lautet:

„Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 B-GlBG anzuwenden. Die Wiederholung von Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren kann in der Verordnung des Rektorats gemäß Abs. 4 oder 5 geregelt werden. § 58 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.“

111. In § 71c Abs. 5 letzter Satz wird nach dem Wort „Reifezeugnisse“ die Wortfolge „und Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung“ eingefügt.

112. An § 72 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

§ 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.“

113. Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtnote

§ 72a. (1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem

  1. 1. die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
  2. 2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
  3. 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

114. In § 73 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein Plagiat gemäß § 51 Abs. 2 Z 31 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 32,“ ersetzt.

115. § 74 Abs. 5 entfällt.

116. § 76 lautet:

§ 76. (1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.

(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.

(4) Sollten sich die gemäß Abs. 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.“

117. Nach § 76 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 76a. Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. 2. Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. 3. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

118. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.“

119. § 77 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Ab der dritten Wiederholung einer Prüfung ist diese kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch ab der zweiten Wiederholung.

(4) Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.“

120. § 78 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn

  1. 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
  2. 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
    1. a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
    2. b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
    3. c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:

  1. 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:

  1. 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  3. 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  4. 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
  5. 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  6. 6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  7. 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  8. 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  9. 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

  1. 1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

    abgelegt wurden.“

121. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.“

122. § 79 Abs. 2 lautet:

„(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.“

123. § 79 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

124. In § 80 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

125. In § 83 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Im Doktoratsstudium und im kombinierten Master- und Doktoratsstudium ist eine wissenschaftliche oder künstlerische Dissertation abzufassen.“

126. Nach § 87 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Studierenden von kombinierten Master- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad vorgeschriebenen Prüfungsleistungen den festgelegten Mastergrad sowie nach der positiven Beurteilung aller im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach der Ablieferung der positiv beurteilten Dissertation den festgelegten Doktorgrad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das Curriculum hat vorzusehen, dass für einen (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit einem Mastergrad insbesondere auch die Abfassung und positive Beurteilung einer Masterarbeit Voraussetzung sind. Das Curriculum kann vorsehen, dass die Masterarbeit und der (Zwischen-)Abschluss des Studiums mit Verleihung eines Mastergrads keine Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrads darstellen. Das Curriculum kann regeln, inwieweit sich das Thema der Dissertation vom Thema einer allfälligen im selben Studium erbrachten Masterarbeit unterscheiden muss oder nicht.“

127. Nach § 87 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.“

128. § 87 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,

  1. 1. gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
  2. 2. bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.“

129. In § 88 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zusatzes“ der Klammerausdruck „(„a“, „in“ oder „x“)“ eingefügt.

130. An § 88 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.“

131. § 88 Abs. 1a lautet:

„(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.“

132. An § 89 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“

133. In § 91 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Zeichenfolge „NAG“ ersetzt; es entfällt in der Aufzählung in den Z 1, 2 und 3 jeweils das Wort „oder“ und es entfällt der letzte Satz.

134. In § 91 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Doktoratsstudiums“ die Wort- und Zeichenfolge „ , eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt.

135. In § 91 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Zeichenfolge „NAG“ ersetzt.

136. § 92 Abs. 5 lautet:

„(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

137. Nach § 92 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Studierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß § 59b Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.“

138. Die Überschrift zum 2. Abschnitt des III. Teils lautet:

„Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung“

139. § 96 samt Überschrift lautet:

„Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

§ 96. (1) Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.“

140. § 98 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Bis zur Übermittlung der Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter gemäß Abs. 5 können in das Berufungsverfahren mit ihrer Zustimmung auch Wissenschafterinnen und Wissenschafter oder Künstlerinnen und Künstler, die sich nicht beworben haben, von der Berufungskommission oder von der Rektorin oder dem Rektor als Kandidatinnen und Kandidaten einbezogen werden.“

141. Nach § 98 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Rektorin oder der Rektor kann mehrere Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren aus verschiedenen Fachbereichen oder Personen aus der Universitätsverwaltung mit der Begleitung von Berufungsverfahren beauftragen. Jeweils eine oder einer dieser Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren oder eine Person aus der Universitätsverwaltung (Berufungsbeauftragte oder Berufungsbeauftragter) ist berechtigt, in einem Berufungsverfahren der Berufungskommission als zusätzliches Mitglied ohne Stimmrecht anzugehören. Die Berufungsbeauftragte oder der Berufungsbeauftragte erstellt einen Bericht über das Berufungsverfahren, der dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission an die Rektorin oder den Rektor anzuschließen ist.“

142. In § 98 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die Berufungskommission hat“ die Wortfolge „innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist“ eingefügt.

143. In § 98 Abs. 6 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Rektorin oder der Rektor ist vor Weiterleitung darüber zu informieren, welche Bewerbungen an die Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet werden. Sollte eine oder mehrere Bewerbungen nicht den Ausschreibungskriterien entsprechen, so ist die Berufungskommission darauf hinzuweisen.“

144. In § 98 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Die Berufungskommission erstellt“ die Wortfolge „innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende der Bewerbungsfrist“ eingefügt.

145. In § 98 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aus dem Besetzungsvorschlag“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Berichts der Berufungsbeauftragten oder des Berufungsbeauftragten“ eingefügt.

146. In § 98 Abs. 9 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

147. In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gleichstellung von Frauen und Männern“ durch die Wortfolge „Gleichstellung der Geschlechter“ ersetzt.

148. In § 99a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Wissenschafterinnen und Wissenschafter“ die Wortfolge „sowie Künstlerinnen und Künstler“ sowie nach dem Wort „wissenschaftlich“ die Wort- und Zeichenfolge „bzw. künstlerisch“ eingefügt.

149. In § 99a Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und es wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.“

150. § 99a Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist eine unbefristete Verlängerung durch die Rektorin oder den Rektor nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Leistungen, der Leistungen in der Lehre sowie der sonstigen Tätigkeiten. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen, wobei die näheren Bestimmungen dafür in der Satzung festzulegen sind. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten vierten Jahr gestellt werden. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist in das Verfahren einzubeziehen.“

151. In § 107 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen einer Ausschreibung können auch alternative Zuordnungen zu einer Personalgruppe vorgesehen werden.“

152. In § 108 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

153. § 109 lautet:

§ 109. (1) Arbeitsverhältnisse können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags einmalig bis zu einer Dauer von höchstens sechs Jahren zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Eine zweimalige Verlängerung bzw. ein zweimaliger neuerlicher Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse von Personen, die dem wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß § 94 Abs. 2 angehören, ist bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren unter Berücksichtigung von Abs. 1 zulässig.

(3) Unbeschadet der zulässigen Gesamtdauer gemäß Abs. 1 und 2 finden Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden, bei der Feststellung der höchstzulässigen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen keine Berücksichtigung.

(4) Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in eine Verwendung gemäß § 94 Abs. 2 Z 1, ist eine einmalige neuerliche Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig.

(5) Bei Ersatzkräften ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren zulässig.

(6) Bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal ist eine mehrmalige Verlängerung oder ein mehrfacher neuerlicher Abschluss von Arbeitsverhältnissen innerhalb von acht Studienjahren zulässig.

(7) Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben, bleiben bis zum Ausmaß von bis zu vier Jahren für die höchstzulässige Gesamtdauer und die höchstzulässige Anzahl der Arbeitsverhältnisse unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Arbeitsverhältnisse als studentische Mitarbeiterin oder als studentischer Mitarbeiter.

(8) Unberücksichtigt bleiben Zeiten gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des gemäß § 108 Abs. 3 abgeschlossenen Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten (KV) in der am 1. Mai 2021 geltenden Fassung.

(9) Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse gemäß Abs. 1, 2, 5 und 6 sind alle Arbeitsverhältnisse zur Universität zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aufeinanderfolgen.“

154. In § 110 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitszeitgesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „- AZG“ sowie nach dem Wort „Arbeitsruhegesetzes“ die Wort- und Zeichenfolge „- ARG“ eingefügt.

155. In § 110 Abs. 7a wird das Wort „des Arbeitsruhegesetzes“ durch die Zeichenfolge „ARG“ ersetzt.

156. In § 111 wird das Wort „Arbeitsruhegesetz“ durch die Zeichenfolge „ARG“ ersetzt.

157. An § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.“

158. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:

„Ghostwriting

§ 116a. (1) Wer entgeltlich oder unentgeltlich ein Werk für eine andere Person herstellt oder einer anderen Person zur Verfügung stellt, ist, wenn sie oder er weiß oder nach den Umständen annehmen kann, dass dieses Werk in der Folge teilweise oder zur Gänze als Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) zum Nachweis nicht erbrachter eigenständiger Leistungen verwendet werden soll, mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

(2) Nicht zu bestrafen sind unentgeltliche Hilfestellungen, welche die gedankliche und fachliche Eigenständigkeit der Seminar-, Prüfungs-, oder Abschlussarbeit (Bachelorarbeit, wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit) der ausgewiesenen Verfasserin oder des ausgewiesenen Verfassers nicht beeinträchtigen.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter den in Abs. 1 genannten Umständen öffentlich anbietet, ein solches Werk für eine andere Person herzustellen oder einer anderen Person zur Verfügung zu stellen.

(4) Handelt die Täterin oder der Täter mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten laufende Einkünfte zu verschaffen, so ist sie oder er mit Geldstrafe bis zu 60.000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann auf Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen erkannt werden.

(5) Das empfangene Entgelt oder eine sonstige Zuwendung, die die Täterin oder der Täter empfangen hat, ist für verfallen zu erklären (§ 17 VStG). Handelt es sich beim Entgelt oder bei der Zuwendung nicht um eine körperliche Sache oder besitzt die Täterin oder der Täter das Entgelt oder die Zuwendung nicht mehr, so ist sie oder er mit der Zahlung eines weiteren Geldbetrages zu bestrafen, der dem Wert des Entgelts oder der Zuwendung entspricht (Verfallsersatzstrafe).

(6) Die Strafbarkeit erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Handlung abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

(7) Wer eine Tat gemäß Abs. 1, 3 oder 4 ausführt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.“

159. In § 118 wird nach dem Wort „Mietrechtsgesetzes“ die Zeichenfolge „- MRG, BGBl. Nr. 520/1981“ eingefügt.

160. § 118a samt Überschrift lautet:

„Immobilienbewirtschaftung der Universitäten

§ 118a. (1) Die Realisierung bzw. Finanzierung sämtlicher universitärer Immobilienprojekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Immobilienprojekte sind insbesondere Neubauten, Umbauten, (General-)Sanierungen, Adaptierungen und Anmietungen sowie der Erwerb von Immobilien, die von einer Universität genutzt werden, und die von der Universität oder von Dritten für die Universität durchgeführt werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat regionale Bauleitpläne, die in drei getrennte Planungsregionen gegliedert sind, als Planungsinstrument für die Realisierung universitärer Immobilienprojekte zu führen, die den gemeinsamen Vorschlag der in einer Planungsregion zusammengefassten Universitäten darstellen und alle vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierenden Immobilienprojekte der jeweiligen Planungsregion in einer Prioritätenreihung umfasst. Die regionalen Bauleitpläne sind zu veröffentlichen.

(3) Die Universitäten haben ihre geplanten Immobilienprojekte, die teilweise oder zur Gänze vom Bund zu finanzieren sind, der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege der regionalen Bauleitpläne bekanntzugeben. Die Immobilienprojekte sind unter Berücksichtigung hochschulpolitischer Schwerpunktsetzungen und der Bedarfe der Universitäten, nach Priorität zu reihen. Hierzu hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Universitäten einer Planungsregion einzuladen, gemeinsam einen entsprechenden Vorschlag zu erstellen. Diese Prioritätenreihung ist regelmäßig, wenigstens im Abstand von drei Jahren, zu aktualisieren.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung der regionalen Bauleitpläne, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(5) Für vom Bund teilweise oder zur Gänze zu finanzierende Immobilienprojekte, deren Einmalkosten die Betragsgrenze von 10 Millionen Euro (brutto) bzw. deren laufende Mietkosten 600 000 Euro (netto) pro Jahr übersteigen, ist vor Erteilung der Freigabe das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(6) Nach Freigabe eines Immobilienprojekts durch die Bundesministerin oder den Bundesminister erfolgt die Aufnahme in den gesamtösterreichischen Bauleitplan. Der gesamtösterreichische Bauleitplan enthält alle seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers geprüften und freigegebenen Immobilienprojekte der Universitäten, jeweils mit den entsprechenden Einmalkosten sowie laufenden Kosten.

(7) Ebenfalls in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind gemäß Abs. 1 vereinbarte Immobilienprojekte, die von der Universität zur Gänze eigenfinanziert werden.

(8) Nicht in den gesamtösterreichischen Bauleitplan aufzunehmen sind Projekte, die in Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Universität von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Für diese Projekte ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität eine pauschale Obergrenze im Rahmen der Leistungsvereinbarung festzulegen. Diese Projekte sind jedenfalls von der Universität aus dem laufenden Globalbudget einschließlich der Drittmittel zu bedecken.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann das Verfahren für universitäre Immobilienprojekte im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen, die Aufnahme in die regionalen Bauleitpläne, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe, die Berichtspflichten der betreffenden Universität sowie Maßnahmen bei Nichteinhaltung getroffen werden können. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von dieser Vorgehensweise genehmigen.“

161. § 118b samt Überschrift entfällt.

162. § 124 Abs. 5 entfällt.

163. In § 126 Abs. 4 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“

164. In § 135 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

165. In § 135 Abs. 3 erster Satz wird die Zahl „21“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

166. In § 135 Abs. 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Arbeitsverfassungsgesetzes“ durch die Zeichenfolge „ArbVG“ ersetzt.

167. In § 141 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wendung „des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wendung „BilDokG 2020“ ersetzt.

168. § 141 Abs. 4 entfällt.

169. In § 141 Abs. 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2004“ ersetzt.

170. In § 143 Abs. 47 entfällt der zweite Satz.

171. In § 143 wird die Bezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021 eingefügten Abs. 59 „(59)“ durch die Bezeichnung „(60)“ ersetzt.

172. An § 143 werden folgende Abs. 61 bis 85 angefügt:

„(61) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses mit Ausnahme der Einträge, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, § 1, § 2 Z 3a und 9, § 3 Z 4 und 9, § 6 Abs. 1 Z 22 und Abs. 7, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 13a Abs. 4, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 3a und 5a, § 20b Abs. 2, § 20c, § 21 Abs. 1 Z 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Z 12, 12a und 12b, § 23 Abs. 2, 3 und 5, § 23a Abs. 1, 4 und 5, § 23b, § 25 Abs. 1 Z 5a, 10 und 10a, Einleitungssatz zu § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 4 Z 2, Schlussteil zu § 25 Abs. 4, § 29 Abs. 4 Z 2, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, die Überschrift des 3. Abschnitts des I. Teils, § 42 Abs. 2, Abs. 6 Z 2, Abs. 8 und 8f, § 43 Abs. 9, § 45 Abs. 5, § 47 Abs. 1, die Überschrift des 2. Abschnitts des III. Teils, § 96 samt Überschrift, § 98 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4a bis 9, § 99 Abs. 5, § 99a Abs. 1 bis 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 110 Abs. 1 und 7a, § 116 Abs. 3, § 111, § 116a samt Überschrift, § 118, §§ 118a samt Überschrift und 118b, § 124 Abs. 5, § 126 Abs. 4, § 135 Abs. 1, 3 bis 5 und 8, § 141 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 143 Abs. 47 und 60 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.

(62) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode der Rektorin oder des Rektors der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(63) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Senats der Universität anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(64) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis, die die Universität für Weiterbildung Krems betreffen, die §§ 40b bis 40e samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(65) Das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz - UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(66) Die gemäß UWKG mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 durch dieses Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten monokratischen Organe und Kollegialorgane bleiben weiterhin für die jeweilige Funktionsperiode eingerichtet.

(67) Der an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Entwicklungsplan, der Organisationsplan sowie die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 geltende Satzung und die Leistungsvereinbarung bleiben weiterhin in Geltung.

(68) Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingerichteten Universitätslehrgänge und PhD-Studien bleiben weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Curricula in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(69) Acht Jahre nach Einrichtung eines „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 40c Abs. 2 Z 6 stattzufinden.

(70) Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal sowie der Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal der Universität für Weiterbildung Krems sind nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG bis längstens 31. Dezember 2022 zu wählen. Die Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 gewählten Betriebsrats endet mit der Konstituierung der neugewählten Betriebsräte.

(71) § 108 Abs. 2 und 3 ist für die Universität für Weiterbildung Krems insofern ab dem 1. Jänner 2022 anzuwenden, als die Universität für Weiterbildung Krems ab dem 1. Jänner 2022 dem Dachverband der Universitäten angehört.

(72) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 an der Universität für Weiterbildung Krems in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem 1. Jänner 2022 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021.

(73) Die Dienst- und Besoldungsordnung für das Personal des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist weiterhin anzuwenden.

(74) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist mit dem Beginn der nächsten Funktionsperiode des Senates erstmalig anwendbar. § 42 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist auf eine am 1. Oktober 2021 bereits laufende Funktionsperiode des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen anzuwenden. Vor dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Funktionsperioden bleiben außer Betracht.

(75) § 43 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist ab der auf den 1. Oktober 2021 folgenden Funktionsperiode der Schiedskommission anzuwenden.

(76) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.

(77) Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.

(78) § 59a, § 59b und § 68 Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelor- oder Diplomstudium zugelassen werden.

(79) § 64 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Master- bzw. zum Doktoratsstudium zugelassen werden.

(80) Die §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden.

(81) Kollegialorgane und Gremien, die am 1. Oktober 2021 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in Hinblick auf § 59 Abs. 5 als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(82) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Universität gemäß den §§ 59a und 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 in Zusammenarbeit mit den Universitäten begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.

(83) § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen werden. Bei der Feststellung der höchstzulässigen Gesamtdauer gemäß § 109 Abs. 9 sind auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zur Universität zu berücksichtigen, die vor dem 1. Oktober 2021 liegen, Zeiten gemäß § 109 Abs. 7 bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ausmaß von bis zu vier Jahren bleiben ebenso Zeiten vor dem 1. Oktober 2021 unberücksichtigt, die während eines Doktoratsstudiums an derselben Universität in einem Arbeitsverhältnis verbracht wurden, das in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Doktoratsstudium stand.

(84) Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 ohne Änderung der Verwendung verlängert, ist § 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 weiterhin anzuwenden.

(85) Wird ein Arbeitsverhältnis gemäß § 109 Abs. 6 ab dem 1. Oktober 2021 neu abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 verbracht wurden, unberücksichtigt. Wird ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2021 überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen, bleiben Zeiten, die vor dem 1. Oktober 2021 in einem solchen Arbeitsverhältnis verbracht wurden, im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt.“

Artikel 2

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Strukturen und Verfahren der Qualitätssicherung gemäß § 14 Abs. 2 UG an Universitäten.“

2. An § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 22 Abs. 2 Z 7 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 2021 begonnen werden.“

Artikel 3

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 21 betreffende Zeile:

„§ 21. Gleichstellung der Geschlechter; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 42a betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 42b. Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 46 betreffende Zeile:

„§ 46. Zeugnisse“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 46 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 46a. Gesamtnote“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 56 betreffende Zeile:

„§ 56. Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen“

6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 63 betreffenden Zeile folgende Einträge eingefügt:

„§ 63a. Mindeststudienleistung

§ 63b. Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgender Eintrag eingefügt:

„§ 65a. Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Education“ aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 70 betreffende Zeile:

„§ 70. Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung“

9. Im Inhaltsverzeichnis wird die die bisherige Hauptstückbezeichnung „4a.“ durch „3a.“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 6 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität,“

11. § 9 Abs. 6 Z 12 lautet:

  1. „12. die Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter,“

12. Nach § 11 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen der Kollegialorgane, des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie der Curricularkommission ist zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Näheres ist in der jeweiligen Geschäftsordnung zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind.“

13. Nach § 15 Abs. 3 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:

  1. „8a. Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,“

14. § 15 Abs. 3 Z 11 lautet:

  1. „11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,“

15. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Erlassung des Curriculums und der Prüfungsordnung sowie deren Änderungen,“

16. Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Wahlen gemäß Z 1 und 3 können als Briefwahl durchgeführt werden. Näheres ist in der Wahlordnung festzulegen.“

17. Die Überschrift des § 21 lautet:

„Gleichstellung der Geschlechter; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen“

18. In § 21 Abs. 9 wird nach dem Wort „Orientierung“ die Wort- und Zeichenfolge „oder einen Verstoß gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen den Frauenförderungs- und Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule“ eingefügt.

19. In § 31a Abs. 2 wird die Wendung „Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ durch die Wendung „Gleichstellung und Gleichbehandlung der Geschlechter“ ersetzt.

20. In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Qualitätssicherung der Lehre sind Instrumente und Verfahren zu etablieren, die die angemessene Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte in den Curricula insbesondere bei deren Erstellung evaluieren.“

21. § 35 Z 30 lautet:

  1. „30. Gemeinsame Studienprogramme (joint programmes) sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen, Universitäten, Fachhochschulen, Privatuniversitäten, Privathochschulen oder ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt und abgeschlossen werden. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem joint degree führen, wobei eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des gemeinsamen akademischen Grades auszustellen ist. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem double degree führen, wobei zwei Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind. Ein gemeinsames Studienprogramm kann zu einem multiple degree führen, wobei mehrere Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade auszustellen sind.“

22. In § 35 Z 35 wird nach der Wortfolge „einer anderen Person bedient“ der Klammerausdruck „(insbesondere Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit)“ eingefügt.

23. Dem § 35 werden folgende Z 36 bis 40 angefügt:

  1. „36. Pädagogisch-praktische Studien bestehen aus begleiteten Praktika vornehmlich an Schulen sowie den jeweiligen Begleitlehrveranstaltungen und fokussieren vorrangig auf die Planung, Durchführung, systematische Reflexion und Weiterentwicklung von Unterricht. Sie stellen fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Bezüge her und initiieren auf Basis einer forschenden Grundhaltung Verknüpfungen und Reflexionsprozesse mit dem Ziel, Studierende in ihrer professionellen Weiterentwicklung sowie bei der Realisierung der Praktika zu unterstützen.
  2. 37. Gute wissenschaftliche Praxis bedeutet, im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Einrichtung die rechtlichen Regelungen, ethischen Normen und den aktuellen Erkenntnisstand des jeweiligen Faches einzuhalten.
  3. 38. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
  4. 39. Bildungsniveau ist die Gesamtheit aller Bildungsqualifikationen, die nach Ausbildungen erworben wurden, welche auf Grund gesetzlicher Bestimmungen dasselbe Zugangsniveau haben und akademische bzw. berufliche Berechtigungen auf derselben Stufe vermitteln.
  5. 40. Validierung ist ein Verfahren, welches jedenfalls die Verfahrensschritte Identifizierung, Dokumentation und Bewertung von bereits erworbenen Lernergebnissen zum Zweck der Anerkennung als Prüfungen oder andere Studienleistungen umfasst.“

24. § 36 lautet:

§ 36. Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Das Hochschulkollegium hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.“

25. § 38 Abs. 6 entfällt.

26. In § 38b Abs. 1 wird vor der Zeichen- und Ziffernfolge „Abs. 2“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der zitierten Zeichen- und Ziffernfolge „oder 2a,“ eingefügt.

27. Dem § 39 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind.“

28. § 39a lautet:

§ 39a. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt wird.

(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.

(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

29. In § 39b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten“ das Wort „gleichlautend“ eingefügt.

30. Dem § 39b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.“

31. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 56 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.“

32. In § 41 Abs. 4 entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.

33. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wendung „durch das Hochschulkollegium“.

34. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.“

35. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die pädagogisch-praktischen Studien sowie die im Rahmen dieser zu absolvierenden Praktika sind im Curriculum von Lehramtsstudien zu kennzeichnen.“

36. In § 42 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

37. § 42a lautet:

§ 42a. (1) Vor Beginn jedes Semesters ist ein elektronisches Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, den Namen der Leiterin oder des Leiters, die Art, die Form (gegebenenfalls inklusive Angabe des Ortes der Abhaltung) und die Termine der Lehrveranstaltungen enthält. Dieses ist laufend zu aktualisieren.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben, zusätzlich zum veröffentlichten Verzeichnis gemäß Abs. 1, vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Form, die Inhalte, die Termine und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren.

(3) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls drei Mal in jedem Semester anzusetzen, wobei die Studierenden vor Beginn jedes Semesters über die Inhalte, die Form, die Methoden, die Termine, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfungen zu informieren sind.

(4) Sollten sich die gemäß Abs. 2 und 3 bekannt gegebene Form, die Termine, die Methoden oder die Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung oder der Prüfung während des Semesters aus zwingenden Gründen, welche vom Rektorat festzustellen sind, ändern, sind allfällige Änderungen den Studierenden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Den Studierenden, die unter den geänderten Rahmenbedingungen nicht mehr teilnehmen wollen, ist jedenfalls das Recht einzuräumen, sich von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abzumelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.

(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden.

(6) In den pädagogisch-praktischen Studien ist ein aufbauender Kompetenzerwerb vorzusehen, bei dem die Eigenverantwortlichkeit sowie die Selbständigkeit durch Studierende im Unterricht steigernd erhöht wird und schließlich ein gänzlich eigenverantwortlicher Unterricht durch Studierende zu erfolgen hat. Die Praktika der pädagogisch-praktischen Studien sind zum überwiegenden Teil im Rahmen des Unterrichts an Schulen durchzuführen, wobei nach Verfügbarkeit und Schwerpunkt die Absolvierung an verschiedenen Schularten desselben Altersbereichs zu ermöglichen ist.“

38. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

„Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation

§ 42b. Bei Prüfungen mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu gewährleisten, wobei zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen zu Prüfungen folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:

  1. 1. Bekanntgabe der Standards vor dem Beginn des Semesters, die die technischen Geräte der Studierenden erfüllen müssen, um an diesen Prüfungen teilnehmen zu können.
  2. 2. Zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind technische oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen.
  3. 3. Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

    Näheres ist in der Satzung zu regeln.“

39. Dem § 43a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.“

40. § 43a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Studierenden sind berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei negativer Beurteilung ein Mal zu wiederholen. Die oder der Studierende ist berechtigt, im Curriculum gekennzeichnete Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ein weiteres Mal zu wiederholen, wenn die negative Beurteilung der Wiederholung darauf zurückzuführen ist, dass die oder der Studierende ohne eigenes Verschulden dieses oder Teile davon versäumt hat. Es ist dahingehend beim für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ binnen zwei Wochen ab Beurteilung ein Antrag zu stellen und es sind die erforderlichen Nachweise beizubringen.“

41. § 44 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden bzw. einer Person, deren Zulassung gemäß § 59 Abs. 1 Z 3 erloschen ist, mit Bescheid aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Der Antritt zu einer Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen bzw. bei Durchführung mit Mitteln der elektronischen Kommunikation die Zuschaltung auf eine den technischen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfung anwesend bzw. zugeschaltet zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.“

42. § 44 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort bzw. die Form und der Beginn und das Ende der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, der Name der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme auf elektronischem Weg ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.“

43. In § 45 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ein Plagiat gemäß § 35 Z 34 oder durch Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 35 Z 35,“ ersetzt.

44. § 46 Abs. 6 entfällt.

45. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Gesamtnote

§ 46a. (1) Auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist, sofern im Ausland eine Gesamtnote in Form eines Notendurchschnittes vorzuweisen ist, eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote zu berechnen und auf zwei Kommastellen gerundet darzustellen, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, sowie gemäß Z 12 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, BGBl. III Nr. 177/2008, zu ermitteln, indem

  1. 1. die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden,
  2. 2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird sowie
  3. 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.“

46. § 51 lautet:

§ 51. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelorstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Masterstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen.

(2) Das Rektorat ist nach Anhörung des Hochschulkollegiums berechtigt,

  1. 1. für Hochschullehrgänge,
  2. 2. für facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung),
  3. 3. unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, und
  4. 4. für Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind,

    eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

(3) Die Zulassung zu einem Bachelorstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:

  1. 1. Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
  2. 2. Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
  3. 3. nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sofern diese daran kein Verschulden trifft.

    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Hochschulkollegiums festgelegt werden.“

47. In § 52 Abs. 6 lauten der dritte bis fünfte Satz:

„Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.“

48. In § 52a werden Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:

„(1) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eines im Curriculum des Masterstudiums definierten Studiums voraus. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium für ein Lehramt gemäß § 38 Abs. 1 zusätzlich zu § 52 Abs. 2 den Abschluss eines facheinschlägigen Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 oder eines facheinschlägigen ausländischen Studiums voraus. Bei einer Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können auch Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen gewählt werden, die in Form von Erweiterungsstudien ergänzend zum Bachelorstudium Lehramt absolviert worden sind. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anwendbar.

(2a) In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Studierende eines Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 unter den in der Satzung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Lehrveranstaltungen aus dem Curriculum des facheinschlägigen Masterstudiums an derselben Pädagogischen Hochschule bereits vor der Zulassung zu diesem Masterstudium absolvieren dürfen.“

49. § 52b Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
  2. 2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Pädagogischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule,
  3. 3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  4. 4. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  5. 5. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

  1. 1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. 2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. 3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.

    Beträgt die Schulzeit gemäß Z 2 nur elf Jahre oderfehlen Ausbildungsinhalte gemäß Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.“

50. In § 52d Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 und 3.

51. In § 52h Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „Die oder der Studierende“ durch die Wortfolge „Die Studienwerberin oder der Studienwerber“ ersetzt.

52. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Hochschulkollegiums für jedes Semester die Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, mit Ausnahme des ersten Semesters, die Meldung der Fortsetzung ihres Studiums vorzunehmen und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die Frist zur Meldung der Fortsetzung hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Die Frist für das Wintersemester endet am 31. Oktober und für das Sommersemester am 31. März.“

53. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Wintersemester erstreckt sich bis zum 31. März des unmittelbar darauffolgenden Sommersemesters und die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester erstreckt sich bis zum 31. Oktober des unmittelbar darauffolgenden Wintersemesters, in beiden Fällen sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.“

54. § 56 samt Überschrift lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

§ 56. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen, wenn

  1. 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
  2. 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
    1. a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 35 Z 1;
    2. b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
    3. c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.

(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:

  1. 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
  2. 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
  3. 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien.

(3) Andere berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.

(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gilt Folgendes:

  1. 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
  2. 2. Die Anerkennung für bereits vor der Zulassung absolvierte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen gemäß Abs. 1 bis 3 ist bis spätestens Ende des zweiten Semesters zu beantragen.
  3. 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
  4. 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 25 Abs. 2. § 50 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
  5. 5. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
  6. 6. Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
  7. 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
  8. 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
  9. 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.

(6) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien bei nicht wesentlichen Unterschieden nur insoweit anzuerkennen, als sie

  1. 1. im Rahmen von Hochschullehrgängen oder Universitätslehrgängen,
  2. 2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. 4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. 5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

    abgelegt wurden.“

55. In § 58 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ eingefügt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung“

56. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.“

57. Nach § 59 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. die Mindeststudienleistungen gemäß § 63a nicht erbringt oder“

58. § 59 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und diese Prüfung nicht gemäß § 44 Abs. 1 aufgehoben worden ist, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien nach den Prüfungsantritten an den beteiligten Bildungseinrichtungen in allen Studien bemisst, oder“

59. § 59 Abs. 1 Z 4 entfällt.

60. § 59 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. bei einem Lehramtsstudium in den im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde und ein allfälliger Antrag gemäß § 43a Abs. 4 zurück- oder abgewiesen wurde, wobei ein Verweis von der Praxisschule einer negativen Beurteilung gleichzuhalten ist, oder“

61. In § 62 erhält der Text die Absatzbezeichnung „(2)“ und folgender Abs. 1 wird diesem vorangestellt:

„(1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen und die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Weiters haben sie Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.“

62. § 62 Abs. 2 (neu) Z 2 lautet:

  1. „2. die Fortsetzung des Studiums der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, während der Frist gemäß § 55 Abs. 1 zu melden,“

63. Dem § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 46 Abs. 1 bis 4 sowie § 214 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, gilt für Studierende hinsichtlich im Curriculum verankerter Praktika an Schulen sinngemäß, wobei an die Stelle der Beamtin oder des Beamten bzw. der Lehrerin oder des Lehrers die oder der Studierende tritt und an die Stelle der Dienstbehörde die zuständige Schulbehörde.“

64. Dem § 63 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, wie österreichische Staatsangehörige zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).“

65. Nach § 63 werden folgende §§ 63a und 63b samt Überschriften eingefügt:

„Mindeststudienleistung

§ 63a. (1) In Bachelorstudien sind die Studierenden verpflichtet, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Anerkennungen gemäß § 56 sind nur dann auf die Mindeststudienleistung anzurechnen, wenn die der Anerkennung zugrundeliegende Prüfung, andere Studienleistung, Tätigkeit und Qualifikation während der betreffenden Semester erbracht wurde.

(2) ECTS-Anrechnungspunkte für das Erreichen der Mindeststudienleistung können im Wintersemester bis zum 31. Oktober und im Sommersemester bis zum 31. März erbracht werden. Für die Berechnung der Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist der Zeitpunkt der Absolvierung der Leistung maßgeblich.

(3) Semester, für die eine Beurlaubung vorliegt, sind in die in Abs. 1 festgelegten vier Semester nicht einzurechnen.

(4) Gemäß § 59 Abs. 1 Z 2a erlischt die Zulassung zum Studium mit 1. November oder 1. April, wenn der oder die Studierende die Mindeststudienleistungen gemäß Abs. 1 nicht erbracht hat.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für Studierende mit einer Behinderung gemäß § 3 BGStG.

Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule

§ 63b. (1) Die Pädagogische Hochschule hat Studierende, die in den ersten beiden Semestern nicht mindestens 12 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, darüber zu informieren, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn sie nach Beenden des vierten Semesters die Mindeststudienleistung gemäß § 63a Abs. 1 nicht erbracht haben.

(2) Die Pädagogische Hochschule hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Information über das Erlöschen der Zulassung auf die bestehenden Möglichkeiten einer Studienberatung sowie von Unterstützungsleistungen hinzuweisen. Konkrete Unterstützungsleistungen können in der Satzung festgelegt werden.

(3) Die Pädagogische Hochschule kann Studierenden, die in einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert haben, bei Prüfungsinaktivität der Studierenden im vorangegangenen Studienjahr eine „Vereinbarung über die Studienleistung“ für dieses Studium anbieten. Näheres ist in der Satzung zu regeln. Die Vereinbarung ist zwischen der oder dem Studierenden und dem Rektorat abzuschließen und hat jedenfalls folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. a) Unterstützungsmaßnahmen für die Studierenden seitens der Pädagogischen Hochschule (insbesondere durch Anspruch auf Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.),
  2. b) Verpflichtungen der Studierenden (insbesondere zur Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, etc.),
  3. c) Sanktionen bei Nichterfüllung der Vereinbarung (insbesondere keine Rückerstattung des Studienbeitrages, etc.).“

66. Nach § 65 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen ist ein neuer Verleihungsbescheid auszustellen, wenn eine Geschlechtsänderung durch Vorlage einer Personenstandsurkunde nachgewiesen wird.“

67. § 65 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird ein ordentliches Studium auf Grund eines gemeinsamen Studienprogrammes abgeschlossen, bei dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte, bei einem Studienumfang von mehr als 120 ECTS-Anrechnungspunkten jeweils mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte unter der Verantwortung der beteiligten österreichischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig,

  1. 1. gemeinsam einen akademischen Grad (joint degree) zu verleihen oder
  2. 2. bei double oder multiple degree programmes einen akademischen Grad zu verleihen, wobei die allenfalls verliehenen akademischen Grade der Partnerinstitutionen auszuweisen sind.“

68. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.“

69. In § 69 Abs. 1 entfällt in der Aufzählung in den Z 1, 2 und 3 jeweils das Wort „oder“ und es entfällt der letzte Satz.

70. § 71 Abs. 5 lautet:

„(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten. Studierenden, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückzuerstatten, sofern der Zeitraum der Beurlaubung mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters umfasst, wobei die lehrveranstaltungsfreie Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“

71. Nach § 71 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Studierenden, welche die in der „Vereinbarung über die Studienleistung“ gemäß § 63b Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen für das jeweilige Semester erfüllen, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag für dieses Semester rückzuerstatten, sofern dies in der Vereinbarung festgelegt wurde.“

72. Die bisherige Hauptstückbezeichnung „4a.“ wird durch „3a.“ ersetzt.

73. Dem § 80 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 42b, 65a und 70 sowie hinsichtlich der das Hauptstück 3a betreffenden Zeilen, § 11 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 42b samt Überschrift, § 44 Abs. 2 und 5 sowie § 82f Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 2. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 21, 46, 46a, 56, 63a, 63b betreffenden Zeilen sowie § 9 Abs. 6 Z 3a und 12, § 15 Abs. 3 Z 8a und 11, § 17 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 31a Abs. 2, § 33 Abs. 2a, § 35 Z 30, 35 und 36 bis 40, § 36, § 38b Abs. 1, § 39a, § 39b Abs. 3, § 39b Abs. 7, § 41 Abs. 3 und 4, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 42a, § 43a Abs. 2 und 4, § 44 Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 1 Z 2, § 46a samt Überschrift, § 51, § 52 Abs. 6, § 52a Abs. 1 bis 2a, § 52b Abs. 1 und 2, § 52d Abs. 1, § 52h Abs. 1, 55 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Z 2a, 3 und 7, § 62 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 5, § 63a samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 65 Abs. 3a und 5, § 67, § 69 Abs. 1, § 71 Abs. 5 und 5a, die 3a. Hauptstückbezeichnung treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  3. 3. § 38 Abs. 6, § 46 Abs. 6, § 52d Abs. 2 und 3, § 55 Abs. 3 sowie § 59 Abs. 1 Z 4 treten mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
  4. 4. Die §§ 42a sowie 44 Abs. 4 sind für Lehrveranstaltungen und Prüfungen ab dem Wintersemester 2021/22 anzuwenden. Die studienrechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der §§ 39 Abs. 4, 42a, 42b und 44 Abs. 2, 4 und 5 sowie 62 Abs. 1 und 3, sind ab dem Studienjahr 2022/23 sowie hinsichtlich der dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und hinsichtlich der Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.
  5. 5. § 52a Abs. 1 ist für Studierende anzuwenden, die ab dem Studienjahr 2022/2023 zum Masterstudium zugelassen werden.
  6. 6. § 63a, § 63b Abs. 1 und 2 und § 59 Abs. 1 Z 2a sind für jene Studierenden anzuwenden, die ab dem Wintersemester 2022/23 zu einem Bachelorstudium zugelassen werden.
  7. 7. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Auswirkungen der Mindeststudienleistung sowie der Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschulen gemäß §§ 63a und 63b in Zusammenarbeit mit den Pädagogischen Hochschulen begleitend zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens mit Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  8. 8. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen und Regelungen, die aufgrund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 erforderlich sind, sind bis spätestens 1. Oktober 2022 zu verlautbaren.“

74. § 82f Abs. 2 lautet:

„(2) Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren bleiben entsprechend der in ihren Sonderverträgen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 festgelegten Befristungen im Amt. § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6 sind anwendbar.“

Artikel 4

Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz - FHG, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. Fachhochschul-Studiengänge haben für die Sicherstellung der guten wissenschaftlichen Praxis und der akademischen Integrität Sorge zu tragen.“

2. An § 26 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 3 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Privathochschulgesetzes

Das Privathochschulgesetz - PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird in Abs. 2 Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis und akademischer Integrität.“

2. An § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)