92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG)
Das Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz - KuKuSpoSiG), BGBl. I Nr. 40/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils die Wendung „ersten Halbjahr“ durch das Wort „Jahr“ ersetzt.
2. § 1 Abs. 1a entfällt.
3. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde.“
4. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.“
5. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hat der Inhaber eines Gutscheins, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer im zweiten Halbjahr 2021 geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, diesen nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingelöst, so hat ihm der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen. Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, dann ist Abs. 3 anzuwenden.“
6. In § 4 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt.
7. In § 4 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit dem der Kundmachung folgenden Tag tritt § 1 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 mit der Maßgabe außer Kraft, dass auf von § 1 Abs. 1a erfasste Sachverhalte § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2021 anzuwenden ist.“
8. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und Abs. 4 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.“
Van der Bellen
Kurz
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