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§ 214 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Amtsverschwiegenheit

§ 214.

Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 BAK‑G oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40251036

Stichworte