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BGBl II 51/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie der Schulzeitverordnung; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

51. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie die Schulzeitverordnung geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Lehrpläne der humanberuflichen Schulen

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, insbesondere dessen §§ 6, 68a, 72 und 76, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2019, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der humanberuflichen Schulen, BGBl. II Nr. 340/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 sowie die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 136/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Z 10 folgende Z 10a eingefügt:

  1. „10a. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft (Anlage A10a)“

2. In § 1 wird nach Z 22 folgende Z 22a eingefügt:

  1. „22a. Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei (Anlage C4a)“

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 10a und Z 22a sowie die Anlagen A10a und C4a (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.“

4. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A10a (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft) wird nach Anlage A10 eingefügt.

5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C4a (Höhere Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei) wird nach Anlage C4 eingefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A10a sowie C4a unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Schulzeitverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 178/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.“

2. In § 9 Abs. 2 wird die Wendung „Fachrichtung „Umwelt und Wirtschaft“,“ durch die Wendung „Fachrichtungen „Umwelt und Wirtschaft“ sowie „Wasser- und Kommunalwirtschaft“,“ ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

§ 9a. An der höheren Lehranstalt für Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei beginnen die Hauptferien für Schülerinnen und Schüler des III. Jahrganges am 1. Juni. Das Schuljahr des IV. Jahrganges beginnt am 1. Montag im Oktober.“

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2 und § 9a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Faßmann

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