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BGBl II 52/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: Änderung der COVID-19-Einreiseverordnung

52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse“

2. Der bisherige § 2 erhält die Absatzbezeichung „(1)“; folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probennahme.“

3. Dem nunmehrigen § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Einem ärztlichen Zeugnis ist ein in Österreich ausgestelltes Testergebnis, das bestätigt, dass die im Testergebnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, gleichgestellt, wenn dieser zumindest folgende Daten umfasst:

  1. 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
  4. 4. Testergebnis (positiv oder negativ),
  5. 5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.“

4. In der Überschrift des 2. Abschnitts wird die Wortfolge „San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich“ durch die Wortfolge „San Marino und dem Vatikan“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich“ durch die Wortfolge „San Marino und dem Vatikan“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

7. In § 4 Abs. 3 werden die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ durch die Wortfolge „ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis“ und die Wortfolge „das ärztliche Zeugnis“ durch die Wortfolge „das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“

8. In § 5 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Bürger des Vereinigten Königreichs“.

9. In § 5 Abs. 4 Z 3 wird der Beistrich nach dem Wort Vatikan durch das Wort „oder“ ersetzt, die Wortfolge „oder im Vereinigten Königreich“ entfällt.

10. Nach § 5 Abs. 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,“

11. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Pendler

§ 6a. (1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 ist die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

  1. 1. zu beruflichen Zwecken,
  2. 2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
  3. 3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

    mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

(2) Abweichend von § 2a ist die Registrierung bei jeder Änderung der anzugebenden Daten des § 2a Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch bei Vorlage eines neuen ärztlichen Zeugnisses oder Testergebnisses, durchzuführen.

(3) Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu den in Abs. 1 genannten Zwecken aus Staaten oder Gebieten der Anlage A, wenn die Person bei der Einreise glaubhaft macht, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, sind uneingeschränkt möglich. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Das Vorliegen der Ausnahme ist bei einer Kontrolle glaubhaft zu machen.“

12. In § 8 Abs. 2 entfallen die Z 2 bis 4; die Z 5 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „5.“.

13. In § 9 wird nach der Zeichenfolge „§§ 7 und 8“ die Wortfolge „oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4“ eingefügt.

14. § 14 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und nach Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:

„(6) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 2 und die Anlagen A, E und F in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2021 treten mit 10. Februar 2021 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 Z 5 gilt spätestens ab 28. Februar 2021.“

15. In Anlage A entfällt das Wort „Japan“.

16. Anlage E lautet:

17. Anlage F lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anschober

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