50. Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend die Liste von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt (Ausbildungspflicht-Verordnung - APfl-VO)
Auf Grund des § 11 Abs. 6 Z 2 des Ausbildungspflichtgesetzes (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Ausbildungspflicht wird durch die Teilnahme an folgenden Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen erfüllt:
- 1. Besuch weiterführender Schulen allgemeinbildender höherer oder berufsbildender Art:
- a) Oberstufenformen (ab Sekundarstufe II) der Allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS);
- b) Berufsbildende mittlere (BMS) oder höhere Schulen (BHS);
- c) Sonderformen nach dem Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962;
- d) Privatschulen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1964;
- e) Schulen für Land- und Forstwirtschaft;
- 2. Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, und dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, einschließlich
- a) überbetriebliche Lehrausbildung (ÜBA);
- b) verlängerte Lehre (§ 8b Abs. 1 BAG oder § 11a LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich;
- c) Teilqualifizierung (§ 8b Abs. 2 BAG oder § 11b LFBAG), betrieblich oder überbetrieblich.
- 3. Ausbildung zu Gesundheits- und Sozialberufen:
- a) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz- und Pflegefachassistenz-Ausbildung);
- b) Lehrgänge oder Schulen für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz);
- c) Lehrgänge für Ausbildungen in der Pflegeassistenz;
- d) Lehrgänge zur Zahnärztlichen Assistenz;
- e) Lehrgänge zum Medizinischen Masseur oder zur Medizinischen Masseurin;
- f) Lehrgänge zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin;
- g) Lehrgänge zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin;
- h) Lehrgänge zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin;
- i) Lehrgänge oder Schulen für Sozialbetreuungsberufe (Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin, Fach-Sozialbetreuer oder Fach-Sozialbetreuerin, Heimhelfer oder Heimhelferin).
- 4. Weitere Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen:
- a) Teilnahme an einem für eine weiterführende (Aus-)Bildung erforderlichen Deutsch-Sprachkurs bis zur Erlangung der notwendigen Sprachkenntnisse;
- b) Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen gleichwertig sind oder in Österreich nicht angeboten werden;
- c) Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer;
- d) Besuch von auf schulische Externistenprüfungen oder auf spezifische Ausbildungen vorbereitenden Kursen, z.B. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung oder Berufsausbildungsmaßnahmen mit Anwesenheitspflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Unterrichtsplänen für alle bzw. individuell abgestimmten Plänen und Anwesenheiten.
- 5. Vorbereitende Maßnahmen, sofern diese mit einem Perspektiven- oder Betreuungsplan vom Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) - oder in deren Auftrag erstellt - vereinbar sind:
- a) Teilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Sozialministeriumservice (SMS);
- b) Teilnahme an Angeboten bzw. Beratungsleistungen des Arbeitsmarktservice (AMS);
- c) Teilnahme an Angeboten der Länder nach landesspezifischen Behindertengesetzen für Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf, die deren Integration in ein Ausbildungs- und Bildungsangebot oder in den Arbeitsmarkt zum Ziel haben;
- d) Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit zumindest 16 Wochenstunden Anwesenheitspflicht für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- 6. Vorbereitende Maßnahmen bei gleichzeitiger Teilnahme an einer Perspektivenplanung des Sozialministeriumservice (SMS) oder in deren Auftrag:
Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit einer Anwesenheitspflicht von bis zu 16 Wochenstunden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
- Teilnahme an arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angeboten der Länder, der außerschulischen Jugendarbeit oder an weiteren Projekten, die eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote zum Ziel haben, mit einer Anwesenheitspflicht von bis zu 16 Wochenstunden für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Kocher
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)