136. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs berufsbildender höherer Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) bekannt gemacht wird sowie die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs der Handelsakademien und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten geändert werden
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für berufsbildende höhere Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten mit 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989.
§ 2. In den Anlagen A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) sowie A4b (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 895/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 395/2019, lautet in Abschnitt VI. (Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils die Z 1 (katholischer Religionsunterricht):
- „1. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 136/2020 in der geltenden Fassung“
§ 3. In den Anlagen C4 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design) C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren) sowie C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode - Design - Textil) zur Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), BGBl. II Nr. 340/2015, lautet in Abschnitt V. (Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils lit. a (katholischer Religionsunterricht):
- „a. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 136/2020 in der geltenden Fassung.“
Anlage 1
Faßmann
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