401. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 6 Abs. 9, des § 7 Abs. 3, 4 und 5, des § 8 Abs. 6, des § 15 Abs. 5, des § 16 Abs. 4, des § 17 Abs. 3 sowie des § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
- 2. des § 16 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
- 3. des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,
wird hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen, der Bildungsdirektionen sowie des IQS vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des § 14, der Unterabschnitte 2 und 3 des 4. Abschnittes sowie des 5. Abschnittes dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 - BilDokV 2021), BGBl. II Nr. 268/2021, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraf | Gegenstand |
---|---|
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Personenbezogene Bezeichnungen |
§ 3. | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler | |
1. Unterabschnitt Gesamtevidenz | |
§ 4. | Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters |
§ 5. | Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters |
§ 6. | Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
§ 7. | Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
2. Unterabschnitt Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht | |
§ 8. | Erhebungsstichtag |
§ 9. | Datenübermittlung und Berichtstermine |
3. Unterabschnitt Datenverbund der Schulen | |
§ 10. | Datenübermittlung und Berichtstermine |
§ 11. | Umfang der Abfrageberechtigung |
4. Unterabschnitt Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen | |
§ 12. | Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten |
§ 13. | Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete |
§ 14. | Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ |
3. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen | |
§ 15. | Erhebungsstichtage und Berichtstermine |
§ 16. | Datenübermittlung |
4. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings | |
1. Unterabschnitt Kompetenzerhebungen | |
§ 17. | Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter |
§ 18. | Verfahrensabläufe |
§ 19. | Abfrageberechtigungen |
§ 20. | Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS |
2. Unterabschnitt Sozioökonomische Faktoren | |
§ 21. | Erhebungsstichtage |
§ 22. | Datenübermittlung und Berichtstermine |
3. Unterabschnitt Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern | |
§ 23. | Erhebungsstichtage |
§ 24. | Datenübermittlung und Berichtstermine |
5. Abschnitt Bundesstatistik zum Bildungswesen | |
1. Unterabschnitt Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen | |
§ 25. | Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine |
2. Unterabschnitt Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik | |
§ 26. | Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine |
6. Abschnitt | |
§ 27. | Verweisungen |
§ 28. | Übergangsbestimmung |
§ 29. | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
Anlage 1 | (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25) |
Anlage 2 | (zu § 8 und § 9) |
Anlage 3 | (zu § 10 und § 11) |
Anlage 4 | (zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1) |
Anlage 5 | (zu § 26 Abs. 3) |
Anlage 6 | (zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1) |
Anlage 7 | (zu § 22) |
Anlage 8 | (zu § 24)“ |
2. § 1 lautet:
„§ 1. Diese Verordnung gilt für
- 1. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
- 2. Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020,
- 3. Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, und
- 4. das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz - IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019.“
3. In § 3 Z 3 wird die Wendung „des IQS-Gesetzes - IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019“ durch die Wendung „IQS-G“ ersetzt.
4. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.“
5. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:
„Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler“
6. Nach der Überschrift des 2. Abschnittes wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Gesamtevidenz“
7. Den Überschriften der §§ 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ angefügt.
8. In § 4 Abs. 2 sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b wird die Wendung „Anlage 1“ jeweils durch die Wendung „Anlage 1 Teil I“ ersetzt.
9. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Dateneinbringung“ durch das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.
10. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
11. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 samt Überschriften eingefügt:
„Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
§ 6. (1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors
§ 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.“
12. Nach dem 1. Unterabschnitt des 2. Abschnittes werden folgender 2. bis 4. Unterabschnitt und folgender 3. Abschnitt eingefügt:
„2. Unterabschnitt
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Erhebungsstichtag
§ 8. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 9. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
(3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Datenverbund der Schulen
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 10. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II
- 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
- 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
im Datenverbund zu verarbeiten.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.
Umfang der Abfrageberechtigung
§ 11. Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.
4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,
- 2. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.
Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
§ 13. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,
- 2. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.
Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.
(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
§ 14. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
- 2. hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,
- 3. hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.
(4) Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
- 2. hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 15. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Datenübermittlung
§ 16. (1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.
(2) Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II zu erfolgen.
(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.“
13. Der bisherige 3. Abschnitt erhält folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift:
„4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings“
14. Nach der Überschrift des 4. Abschnittes (neu) wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen“
15. Die bisherigen §§ 6, 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 17.“, „§ 18.“ und „§ 19.“.
16. In § 17 Abs. 1 (neu), § 18 Abs. 2 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wendung „Anlage 2“ jeweils durch die Wendung „Anlage 6 Teil I“ ersetzt.
17. Im Schlussteil des § 19 Abs. 3 (neu) wird die Wendung „des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017,“ durch die Wendung „BD-EG“ ersetzt.
18. § 19 Abs. 4 (neu) lautet:
„(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.“
19. Nach § 19 (neu) werden folgender § 20 samt Überschrift sowie folgender 2. und 3. Unterabschnitt eingefügt:
„Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
§ 20. (1) Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Daten der individuellen Kompetenzerhebung gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.
(2) Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
2. Unterabschnitt
Sozioökonomische Faktoren
Erhebungsstichtage
§ 21. Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 22. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
3. Unterabschnitt
Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern
Erhebungsstichtage
§ 23. Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 24. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.“
20. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“.
21. Nach der Überschrift des 5. Abschnittes (neu) wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen“
22. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“ und folgende Überschrift:
„Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine“
23. In § 25 (neu) entfällt in Abs. 1 der zweite Satz und wird in Abs. 2 das Zitat „§ 4 und § 5“ durch das Zitat „§§ 4 bis 7“ ersetzt.
24. Nach § 25 (neu) wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:
„2. Unterabschnitt
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
§ 26. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung bzw. den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungszeiträume und Berichtstermine ist Abs. 1 anzuwenden.
(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter Anwendung der Anlage 5 Teil I und III und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II und IV zu erfolgen.
(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.“
25. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“.
26. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 27.“, „§ 28.“ und „§ 29.“.
27. In § 28 (neu) wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.
28. Dem Text des § 28 (neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.“
29. § 29 (neu) samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 29. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:
- 1. §§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
- 2. im Übrigen mit 1. September 2021.
(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind
- 1. der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020,
- 2. der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
- 3. der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24
anzuwenden.
(3) Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:
- 1. Die Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten,
- 2. die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.“
30. Die folgenden Anlagen 1 bis 8 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1 und 2:
„Anlage 1
zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25
Teil I
Daten der Schulen für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen | |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung | |
„ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung | |
„ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung | |
„ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung | |
„ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung | |
„ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) | |
„ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch | |
„am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) | |
„ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung | |
„as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung | |
„at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule | |
„av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung | |
„ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium | |
„az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) | |
„ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung | |
„bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule | |
„be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f SchUG in Verbindung mit § 82a SchUG) | |
„bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) | |
„bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule | |
„br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres | |
„bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung | |
„bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule | |
„bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV | |
„bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG in Verbindung mit § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung | |
„bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV | |
„bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung | |
„eb“ | nicht abschließende Externistenprüfung bestanden | |
„en“ | Externistenprüfung nicht bestanden | |
„ff“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters | |
„fm“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV | |
„fn“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe | |
„fp“ | Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch | |
„fs“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG) | |
„fu“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters | |
„fv“ | Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) | |
„fw“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters | |
„kl“ | letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden | |
„kw“ | erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden | |
„ne“ | Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung | |
„nf“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule | |
„ni“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) | |
„nm“ | Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule | |
„nn“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule | |
„nq“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung | |
„nr“ | Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres | |
„ns“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG) | |
„nu“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule | |
„nw“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule | |
„up“ | Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch | |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) |
6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | ||
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | ||
„w“ | für die Meldung zum Wintersemester | ||
„s“ | für die Meldung zum Sommersemester | ||
„l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang | ||
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | ||
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | ||
„g“ | für ganzjährig | ||
„h“ | für halbjährig (semesterweise) | ||
„l“ | für lehrgangsmäßig | ||
„m“ | für modular (SchUG-BKV) | ||
„o“ | für „Neue Oberstufe“ | ||
„p“ | für „semestrierte Oberstufe“ | ||
„s“ | für saisonmäßig und | ||
„v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn | ||
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | ||
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | ||
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | ||
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | ||
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | ||
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | ||
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | ||
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen: | ||
„d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | ||
„k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | ||
„t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | ||
bilingualsprache | mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | ||
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen: | ||
„kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme | ||
„daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache | ||
„kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse | ||
„kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse | ||
„ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs | ||
„kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs | ||
betreuung | mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: | ||
„0“ | für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) | ||
„1“ | für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche | ||
„2“ | für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche | ||
„3“ | für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche | ||
„4“ | für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche | ||
„5“ | für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche | ||
betreuungsform | mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird: | ||
„g“ | „getrennte“ Form | ||
„v“ | „verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“ | ||
„k“ | keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“ |
7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
„fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich | |
„fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich | |
„uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform | |
„ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form | |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel |
8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
„w“ | für die Meldung zum Wintersemester | |
„s“ | für die Meldung zum Sommersemester | |
„l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, | |
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | ||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | |
„g“ | für ganzjährig | |
„h“ | für halbjährig (semesterweise) | |
„l“ | für lehrgangsmäßig | |
„m“ | für modular (SchUG-BKV) | |
„o“ | für „Neue Oberstufe“ | |
„p“ | für „semestrierte Oberstufe“ | |
„s“ | für saisonmäßig und | |
„v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn | |
schulstufe | Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen: | |
„kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme | |
„daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache | |
„kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse | |
„kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse | |
„ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs | |
„kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs | |
jahreserfolg | mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: | |
„a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 SchUG) | |
„b“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (§ 26 Abs. 1 erster Satz SchUG-BKV) | |
„e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG) | |
„f“ | für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG) | |
„g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 SchUG) | |
„h“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (§ 25 Abs. 5 SchUG) | |
„k“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (§ 25 Abs. 2 SchUG - „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 1 SchUG) | |
„l“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 SchUG | |
„m“ | für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (§ 25 Abs. 6 SchUG) | |
„n“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft | |
„o“ | Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) | |
„p“ | für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (§ 25 Abs. 1 erster Satz SchUG) | |
„r“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (§ 25 Abs. 8 SchUG) | |
„s“ | für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (§ 25 Abs. 5a SchUG) | |
„v“ | für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG) | |
„w“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (§ 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG) | |
„x“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) | |
„y“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) | |
„z“ | für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV | |
nichtgen | mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen) | |
wdhp-angetr | mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß § 23 SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist | |
wdhp-bestand | mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. | |
wiederholung | mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß § 27 SchUG bzw. § 28 SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen: | |
„a“ | für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen | |
„b“ | für berechtigt zum Wiederholen | |
„n“ | für nicht berechtigt zum Wiederholen |
9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | |
sprachennr | für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) | |
pflichtig | mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: | |
„a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |
„f“ | für Freigegenstand | |
„p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |
„s“ | für Seminar | |
„u“ | für unverbindliche Übung | |
„v“ | für verbindliche Übung |
10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
„fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich | |
„fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich | |
„uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform | |
„ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form | |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel |
11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
„d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch | |
„e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch | |
„f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch | |
„s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch | |
„i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch | |
„m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik | |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. § 20 Abs. 3 SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. § 18a SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. § 22 Abs. 11 letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und -schülern gem. § 20 Abs. 8 SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | Nicht beurteilt | |
„g“ | Gestundet | |
„o“ | Ohne Beurteilung |
12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
„w“ | für die Meldung zum Wintersemester | |
„s“ | für die Meldung zum Sommersemester | |
„l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, | |
sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | ||
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt | |
zulassung | mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: | |
„0“ | für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) | |
„1“ | für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen | |
„2“ | für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen | |
„3“ | für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen | |
Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste | ||
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
„a“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 1 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„b“ | bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 3 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„d“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„e“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„g“ | mit gutem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 2 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„l“ | letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (§ 40 Abs. 1 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„n“ | Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung | |
„t“ | Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, § 36a Abs. 3 letzter Satz SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV) | |
„v“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) | |
„z“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV) |
14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses | |
schulstufe | mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
art | mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: | |
„a“ | Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) | |
„b“ | Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 SchUG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) | |
„g“ | Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) | |
„k“ | über eine Schulstufe | |
„m“ | Studienberechtigungsprüfung | |
„s“ | Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) | |
„u“ | über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände | |
erfolg | mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: | |
„a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg | |
„g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg | |
„e“ | für erfolgreich bestanden | |
„n“ | für nicht bestanden (negative Beurteilung) | |
„o“ | ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) |
15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
„0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
„e“ | durchschnittlich einmal pro Woche | |
„z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche | |
„n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche | |
„k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch | |
„-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
Teil II
Daten der Bildungsdirektorinnen oder der Bildungsdirektoren für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schulpflichtige“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulbehörde zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulbehörde | |
absender | mit der (Behörden-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Kennzahl der Schulbehörde, für die diese Meldung erfolgt (gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnis der Schulbehörden) |
4. Das Element schulpflichtige ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss für jede Schulpflichtige oder jeden Schulpflichtigen, die bzw. der die Schulpflicht gemäß § 11, § 13, § 15 oder § 23 SchPflG erfüllt, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der oder des Schulpflichtigen (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die oder den Schulpflichtigen, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der oder des Schulpflichtigen |
geschlecht | mit dem Geschlecht der oder des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der oder des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die oder der Schulpflichtige in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss pro Schulpflichtiger oder Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung, in welcher die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) | |
„ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch | |
„am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) | |
„at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule | |
„av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung | |
„ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. erfolgreich abgeschlossene Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium | |
„az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) | |
„bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) | |
„bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule | |
„bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule | |
„bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung | |
„es“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht per Ende des Schuljahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht | |
„eu“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht während des Unterrichtsjahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht | |
„ex“ | Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht infolge des Erreichens des Endes der Schulpflicht | |
„fx“ | Fortsetzung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht | |
„nx“ | Neueinstieg in die ersatzweise Erfüllung der Schulpflicht bzw. Wechsel in diese Ausbildung ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht | |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung bzw. der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“, „b“ oder „e“) |
6. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
klasse | wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. | |
schulstufe | mit der von der oder dem Schulpflichtigen besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
ersatzart | mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird: | |
„a“ | Besuch einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule im Ausland (§ 13 Schulpflichtgesetz 1985) | |
„b“ | Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) | |
„h“ | Teilnahme an einem gleichwertigen häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985) | |
„l“ | Befreiung vom Besuch der Berufsschule, wenn dies alle Unterrichtsfächer des aktuellen Lehrjahres betrifft (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985) | |
„o“ | Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985) | |
seit | mit dem Datum, seit wann die oder der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist |
7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer oder eines Schulpflichtigen vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Schuljahr begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
klasse | wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben. | |
schulstufe | Mit der von der oder dem Schulpflichtigen in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
jahreserfolg | mit dem Ergebnis der Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im abgelaufenen Schuljahr in folgender Ausprägung: | |
„c“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da auch Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen in der entsprechenden Ausbildung am Ende des Schuljahres nicht beurteilt werden (§ 11 Abs. 4 zweiter Halbsatz SchPflG) | |
„d“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wurde (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG) | |
„i“ | für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da die oder der Schulpflichtige bereits während des Unterrichtsjahres in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht übergetreten ist | |
„j“ | für den Fall, dass das schulpflichtige Kind vom Schulbesuch befreit war (§ 15 SchPflG) | |
„n“ | für den Fall, dass der vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nicht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) | |
„p“ | für den Fall, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 erster Halbsatz SchPflG) | |
„q“ | für den Fall, dass die Befreiung vom Besuch der Berufsschule ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen erfolgte (§ 23 SchPflG) |
8. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
9. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
„0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht | |
„9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
10. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
„e“ | durchschnittlich einmal pro Woche | |
„z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche | |
„n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche | |
„k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch | |
„-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
Anlage 2
zu § 8 und § 9
Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
Feldname | Format | Pflichtfeld (Ja/Nein) | Anmerkung |
meldedatum | JJJJ-MM-TT | Ja | Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) |
absender | 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl | Ja | Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders |
schuljahr | JJJJ/JJ | Ja | Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22 |
skz | 6-stellige Schulkennzahl | Ja | Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
paragraph | String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte:§ 2 Abs. 2§ 11§ 12 § 13 § 15 | Ja | Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
vbPKBF | String | ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend | Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
zuname | String (max. 50 Zeichen) | Ja | der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers |
vorname | String (max. 100 Zeichen) | Ja | der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers |
gebdat | JJJJ-MM-TT | Ja | Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | Ja | Geschlecht der Schülerin oder des Schülers |
plz | 4-stellige österreichische PLZ | Ja, nur wenn Feld z-plz leer | Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
ort | String (max. 50 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-ort leer | Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
strasse | String (max. 130 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-strasse leer | Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür |
z-plz | 4-stellige österreichische PLZ | Nein | Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-ort | String (max. 50 Zeichen) | Nein | Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-strasse | String (max. 130 Zeichen) | Nein | Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
eingeschult | JJJJ | Ja | Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
beginn | JJJJ-MM-TT | Nein | Datum des Beginns der laufenden AusbildungzB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
bemerkung | String (max. 500 Zeichen) | Nein | Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
Anlage 3
zu § 10 und § 11
Teil I
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955 | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
zuname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
akadGradVor | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
akadGradNach | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
„m“ | für männlich | |
„w“ | für weiblich | |
„x“ | für divers | |
„o“ | für offen | |
„i“ | für inter | |
„k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
Teil II
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.
1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955 | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname1 | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
nachname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
v-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
n-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
„m“ | für männlich | |
„w“ | für weiblich | |
„x“ | für divers | |
„o“ | für offen | |
„i“ | für inter | |
„k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes. | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) | |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
vorSchulpflicht | mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15 | |
vorschule | mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben | |
fruehchen | mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung | |
ende | mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule | |
schulpflichtjahr | mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht) | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung | |
„ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung | |
„ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung | |
„ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung | |
„ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung | |
„ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG) | |
„ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung | |
„al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch | |
„am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung | |
„ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) | |
„ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung | |
„as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung | |
„at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule | |
„av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung | |
„ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium | |
„az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) | |
„ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung | |
„bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule | |
„be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG) | |
„bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) | |
„bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule | |
„br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres | |
„bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung | |
„bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule | |
„bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV | |
„bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung | |
„bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV | |
„bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
6. Das Element verlaufsDetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulstufe | mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
ao-von | Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“) | |
ao-bis | Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend | |
fortsetzung | mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
„bf“ | bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe | |
„ba“ | berechtigt zum Aufsteigen | |
„bw“ | berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe | |
„nf“ | nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung | |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
uebersprung | mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe | |
nost3ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben | |
sost2ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben |
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht | ||
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | ||
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | ||
„a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | ||
„f“ | für Freigegenstand | ||
„p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | ||
„s“ | für Seminar | ||
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | ||
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | ||
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester | ||
leistungsniveau | mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen: | ||
„k“ | keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen | ||
„h“ | höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“) | ||
„n“ | niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“) | ||
beurteilung | mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | ||
„1“ | für „Sehr gut“ | ||
„2“ | für „Gut“ | ||
„3“ | für „Befriedigend | ||
„4“ | für „Genügend“ | ||
„5“ | für „Nicht genügend“ | ||
„V“ | für eine verbale Beurteilung | ||
„N“ | für „nicht beurteilt“ |
8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |
„a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |
„f“ | für Freigegenstand | |
„p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |
„s“ | für Seminar | |
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | |
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | |
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester | |
pruefungsart | mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: | |
„k“ | für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV) | |
„m“ | für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV) | |
„s“ | für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG) | |
„u“ | für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG) | |
„w“ | für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG) | |
antritt | Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) |
9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentschTage | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
Verwarnungen | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz | mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
Anlage 4
zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1
Teil I
Daten hinsichtlich der Aufgabenebene für standardisierte Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element standardisiert_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „standardisiert_aufgabenebene“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „standardisiert_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert | ||
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 mit dem Wert „l“ | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt | ||
„ht-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | ||
„he-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Herbsttermin | ||
„wi-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Wintertermin |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in folgenden Ausprägungen: | |
„m“ | für männlich | |
„w“ | für weiblich | |
„x“ | für divers | |
„o“ | für offen | |
„i“ | für inter | |
„k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, hier zB die eindeutige SOKRATES-ID der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | ||
„rpr“ | Reifeprüfung | ||
„rud“ | Reife-und Diplomprüfung | ||
„brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) | ||
„erp“ | Externistenreifeprüfung | ||
„erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung | ||
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | ||
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier 1000/01 als Proxy einzugeben | ||
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | ||
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | ||
„rpr“ | Reifeprüfung | ||
„rud“ | Reife-und Diplomprüfung | ||
„brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) | ||
„erp“ | Externistenreifeprüfung | ||
„erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung | ||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier „1ext“ einzugeben. |
7. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt | |
„ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen, vorgezogene Prüfungen sind dem zugehörigen Haupttermin zuzuordnen | |
„he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin | |
„wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin | |
erhebungsphase | mit der Angabe des Meldedurchgangs zu dem diese Meldung erfolgt | |
„1“ | für die Meldung der Ergebnisse der Klausurarbeit bzw. der Klausurarbeiten (vor allfälligen Kompensationsprüfungen) | |
„2“ | für die Meldung inklusive der Ergebnisse der Kompensationsprüfung bzw. der Kompensationsprüfungen und der gesamthaften Beurteilung(en) |
8. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine standardisierte Klausurarbeit abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, für die Meldung in der Erhebungsphase 2 ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. |
pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungsgebiets gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Prüfungsgebietsliste | |
antritt | Mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | |
„1“ | 1. Antritt | |
„2“ | 1. Wiederholung | |
„3“ | 2. Wiederholung | |
„4“ | 3. Wiederholung | |
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5s“ | Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts | |
„5n“ | Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts | |
„n“ | nicht beurteilt | |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | |
„c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich | |
„0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“), wenn eine solche vorgesehen ist (nicht „c“) | |
„f“ | nicht angetreten | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt | |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt | |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„k“ | keine Einbeziehung, da keine vorgesehen ist | |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | |
„0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“) wenn eine solche vorgesehen ist | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt |
Zusätzlich sind die Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Aufgaben gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Formulare zu übermitteln. Diese haben Folgendes zu enthalten:
In den Prüfungsgebieten „Mathematik“, „Angewandte Mathematik“, „Lebende Fremdsprache“, „Latein“ und „Griechisch“: eine Aufzählung der Aufgaben, die maximal zu erreichende Punkteanzahl pro Aufgabe sowie die davon individuell erreichte Punkteanzahl pro Aufgabe.
In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (jeweils als Unterrichtssprache): die gewählte Aufgabe der Aufgabenstellung.
Zusätzlich ist pro Prüfungsgebiet der Technologieeinsatz anzugeben.
Teil II
Daten hinsichtlich des Gesamterfolgs der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1. Es ist für jede für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten sowie für jede Schülerin und jeden Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung eine Datenmeldung zu übermitteln.
Sollten bei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten Leistungen aus Vorterminen vorliegen, sind diese im Falle einer Reife- oder Reife- und Diplomprüfung, bei Externistinnen und Externisten falls vorhanden, mitzumelden.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
2. Das Wurzel-Element erfolg_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „erfolg_kandidat“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „erfolg_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sowie Schülerinnen oder Schüler in Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen ohne Antrittsberechtigung von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert | ||
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 mit dem Wert „l“ | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt | ||
„ht-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | ||
„he-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Herbsttermin | ||
„wi-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Wintertermin |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit der Sozialversicherungsnummer (wenn verfügbar) | |
ersatz | mit der Ersatzkennung, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
gebdat | mit dem Geburtsdatum | |
geschlecht | mit dem Geschlecht, in folgenden Ausprägungen: | |
„m“ | für männlich | |
„w“ | für weiblich | |
„x“ | für divers | |
„o“ | für offen | |
„i“ | für inter | |
„k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | |
staat | mit der Staatsangehörigkeit (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) | |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse | |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ | |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen - hier zB die eindeutige SOKRATES-ID |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | |
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | |
„rpr“ | Reifeprüfung | |
„rud“ | Reife-und Diplomprüfung | |
„brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) | |
„erp“ | Externistenreifeprüfung | |
„erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung | |
antrittsberechtigt | mit der Angabe, ob eine Antrittsberechtigung gegeben ist, mit den Ausprägungen „1“ für antrittsberechtigt und „0“ für nicht antrittsberechtigt |
7. Das Element ausbildung_srdp ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung zur Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung (jeweils ohne Externistinnen und Externisten, ohne Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits bei einem früheren Termin angetreten sind) und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. | |
klassenteile | schuleigene Bezeichnung der Schülergruppe bei (Sprachen-)Teilungen. Bei keiner Teilung ist „klassenteile“ gleich „klasse“ anzugeben | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen: | |
„d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
„k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
„t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
bilingualsprache | mit der Angabe der Unterrichtssprache, wenn der Wert des Attributs „bilingual“ gleich „d“ oder „t“ ist gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis; ansonsten bleibt dieses Attribut leer. |
8. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, ist für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten (Attribut antrittsberechtigt = “1“) anzugeben, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf,
Attribut | Wert | |
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt; die Termine von Leistungen aus Vorterminen sind außer bei Externistinnen und Externisten beim konkreten Prüfungsgebiet anzugeben | |
„ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
„he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin | |
„wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin |
9. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abzulegen hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung ist der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. | |
pruefungsgebiet | mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | ||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | ||
standardisiert | mit der Angabe, ob es sich um eine standardisierte Klausurarbeit handelt, mit den Ausprägungen | ||
„1“ | standardisierte Klausurarbeit | ||
„0“ | nicht standardisierte Klausurarbeit | ||
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | ||
„ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | ||
„he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | ||
„wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | ||
antritt | mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | ||
„1“ | 1. Antritt | ||
„2“ | 1. Wiederholung | ||
„3“ | 2. Wiederholung | ||
„4“ | 3. Wiederholung | ||
„v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | ||
„g“ | gerechtfertigt verhindert | ||
„u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | ||
„a“ | Anerkennung | ||
„b“ | entfällt oder befreit |
10. Das Element klausur_ergebnis ist ein Kind-Element von „klausur“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5s“ | Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts | |
„5n“ | Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts | |
„n“ | nicht beurteilt | |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | |
„c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich | |
„f“ | nicht angetreten | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt | |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt,, da keine vorgesehen ist oder der Schwellenwert nicht erreicht und die Kompensationsprüfung negativ war | |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„k“ | keine Einbeziehung | |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt |
11. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit - mit Ausnahme der Klausurprüfung - in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
pruefungsgebiet | mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | ||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung und ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | ||
prüfungsart | Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt | ||
„vwa“ | vorwissenschaftliche Arbeit | ||
„dpa“ | Diplomarbeit | ||
„mue“ | Mündliche Prüfung | ||
„pra“ | Projektarbeit im Rahmen der BRP | ||
„vor“ | Vorprüfung | ||
„zus | Zusatzprüfung | ||
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | ||
„ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | ||
„he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | ||
„wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | ||
datum | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, im Falle einer abschließenden Arbeit ist das Datum der Präsentation anzugeben. | |
antritt | mit der Angabe des Antritts in gegenständlichem Prüfungsgebiet | ||
„1“ | 1. Antritt | ||
„2“ | 1. Wiederholung | ||
„3“ | 2. Wiederholung | ||
„4“ | 3. Wiederholung | ||
„v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | ||
„g“ | gerechtfertigt verhindert | ||
„u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | ||
„a“ | Anerkennung | ||
„b“ | entfällt oder befreit |
12. Das Element pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist; muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit - mit Ausnahme der Klausurprüfung - in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt |
13. Das Element brp_pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung_ergebnis“, muss genau einmal für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fachbereich“ im Falle einer erfolgten Beurteilung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
brp_pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |
„1“ | Sehr gut | |
„2“ | Gut | |
„3“ | Befriedigend | |
„4“ | Genügend | |
„5“ | Nicht genügend | |
„n“ | nicht beurteilt |
14. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde). Im Falle einer Nichtantrittsberechtigung oder einem Nichtantreten ist hier das Datum des letzten Zeugnisses der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrgangs einzutragen. | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
„na“ | zur abschließenden Prüfung nicht antrittsberechtigt | |
„ka“ | zu keinem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angetreten | |
„ae“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden | |
„ge“ | mit gutem Erfolg bestanden | |
„be“ | bestanden | |
„nw“ | nicht bestanden mit Wiederholungsmöglichkeit | |
„nb“ | nicht bestanden ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit | |
„vn“ | Vollständigkeit noch nicht gegeben, da (Teil)-Prüfungen noch offen sind bzw. bei der BRP ein Teil der Prüfungen in Deutsch oder Fachbereich noch offen ist. |
Anlage 5
zu § 26 Abs. 3
Teil I
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsjahr | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist
- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil II
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bundesdienststelle | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert | Bedeutung |
11 | Bund |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Teil III
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsjahr | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
Merkmal | Bedeutung |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen | Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen | Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden |
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers | Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz |
sonstige Sozialaufwendungen | Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien |
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
21 | Römisch katholische Kirche |
22 | Evangelische Kirche (AB + HB) |
23 | Israelitische Religionsgesellschaft |
24 | Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich |
31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
33 | Berufsförderungsinstitut |
34 | Landwirtschaftskammer |
35 | Innung, Berufsverband |
36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
52 | Geld- oder Kreditinstitut |
53 | Versicherungsgesellschaft |
61 | Stiftung |
62 | Verein |
71 | Privatperson |
72 | Mehrere Privatpersonen |
91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
- - in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
- - mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil IV
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Privatschulen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
21 | Römisch katholische Kirche |
22 | Evangelische Kirche (AB + HB) |
23 | Israelitische Religionsgesellschaft |
24 | Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich |
31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
33 | Berufsförderungsinstitut |
34 | Landwirtschaftskammer |
35 | Innung, Berufsverband |
36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
52 | Geld- oder Kreditinstitut |
53 | Versicherungsgesellschaft |
61 | Stiftung |
62 | Verein |
71 | Privatperson |
72 | Mehrere Privatpersonen |
91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:
3.5.1 Einnahmen
Merkmal | Bedeutung |
Eltern- bzw. Schülerbeiträge | |
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung | |
Subventionen (Zuschüsse) von: | |
Bund | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen |
Länder | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen |
Gemeinde | |
Sonstige | |
Zuschüsse für Investitionen | für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben |
Schuldenaufnahme | |
Sonstige Einnahmen | Spenden, ... |
3.5.2 Ausgaben
Merkmal | Bedeutung |
Sachaufwand | Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ... |
davon für Schülertransport und Verpflegung | |
Investitionen: | |
Bauliche | Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen |
Einrichtungen | Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ... |
Fahrzeuge | |
Software | Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch |
Erwerb von Liegenschaften | |
Schuldendienst | |
Zinsen | Zinsaufwendungen von Fremdkapital |
Tilgungen | Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Anlage 6
zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1
Teil I
Daten der Schulen und der Testadministration für die individuellen Kompetenzerhebungen
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
gruppe_deutsch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_mathematik | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_englisch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. |
7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:
Attribut | Wert | |
erhebungs-ID | dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert | |
kedat-d | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |
kedat-e | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben | |
kedat-m | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik | |
teilnahme-d | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„ | „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
teilnahme-e | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„f_e“ | freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
„n_e“ | Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache | |
teilnahme-m | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | |
lehrperson_deutsch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“ | |
lehrperson_mathematik | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“ | |
lehrperson_englisch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. |
Teil II
Daten der Übermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebene Format zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden. |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
„o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
„a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG) | |
„b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG) | |
„c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG) | |
„d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kedat-d | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch, wenn zutreffend | |
teilnahme-d | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
ergebnis-d | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |
kedat-e | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, wenn zutreffend | |
teilnahme-e | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch, ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
„n_e“ | Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache | |
ergebnis-e | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Englisch | |
kedat-m | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik, wenn zutreffend | |
teilnahme-m | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen: | |
„t“ | verpflichtende Teilnahme | |
„n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG | |
„n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG | |
„n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend | |
„n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule | |
„a_bist“ | Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung | |
ergebnis-m | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Mathematik | |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte |
Anlage 7
zu § 22
Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:
2.1. Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen
2.1.1 Schule gesamt
2.1.2. Schulart.
2.1.3. Schulstufe
2.1.4. Schulstufe nach Schulart
2.2. Schule und gegebenenfalls Schulcluster
2.2.1. Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt
2.2.2. Schulart
2.2.3. Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.
2.2.4. Klasse bzw. Jahrgang pro Schule
3. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen: | ||
„0“ | Österreich gesamt | ||
„1“ | Burgenland | ||
„2“ | Kärnten | ||
„3“ | Niederösterreich | ||
„4“ | Oberösterreich | ||
„5“ | Salzburg | ||
„6“ | Steiermark | ||
„7“ | Tirol | ||
„8“ | Vorarlberg | ||
„9“ | Wien | ||
b_reg | mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen) | ||
sart | mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen | ||
„vs_p“ | Volksschule nur Primarstufe | ||
„vs_s“ | Volksschule nur Sekundarstufe | ||
„vs“ | Volksschule | ||
„ms“ | Mittelschule | ||
„s_p“ | Sonderschule nur Primarstufe | ||
„s_si“ | Sonderschule nur Sekundarstufe I | ||
„s“ | Sonderschule | ||
„pts“ | Polytechnische Schule | ||
„ahs_n_b“ | allgemein bildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen | ||
„ahs_u“ | allgemein bildende höhere Schule nur Unterstufe | ||
„ahs_o“ | allgemein bildende höhere Schule nur Oberstufe | ||
„ahs_b“ | allgemein bildende höhere Schule nur Berufstätigenformen | ||
„bs“ | Berufsschule | ||
„bms_n_b“ | berufsbildende mittlere Schule ohne Berufstätigenformen | ||
„bms_b“ | berufsbildende mittlere Schule nur Berufstätigenformen | ||
„bhs_n_b“ | berufsbildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen | ||
„bhs_n_b“ | berufsbildende höhere Schule nur Berufstätigenformen | ||
„bmhs_n_b“ | berufsbildende mittlere und höhere Schule ohne Berufstätigenformen | ||
„s_o“ | Schule mit eigenem Organisationsstatut | ||
schulstufe | mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) |
4. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
oe-pr | mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
schulart_modus | mit der Angabe der überwiegenden Schulart |
5. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.
5.1. Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.
5.2. Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.
Attribut | Wert | |||
schueler | mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden | |||
zuzug | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind | |||
gebland | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: | |||
„oe“ | Österreich | |||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||
gebland_child_poverty | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
haushalt | mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben | |||
bezugsperson0 | Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_1 | Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_1_m | Schülerinnen und Schüler, deren erste Bezugsperson männlich ist | |||
bezugsperson_2 | Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_2_w | Schülerinnen und Schüler, deren zweite Bezugsperson weiblich ist | |||
bezugsperson_1_2 | Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten | |||
bezugsperson_1_2_g | Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen gleichgeschlechtlich sind | |||
bildung_b1 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||
bildung_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||
bildung_b1_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson | |||
„ngp“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule | |||
„ng“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“ | |||
„ps“ | maximal Pflichtschule | |||
„le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | |||
„ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | |||
„hs“ | Hochschule, Akademie | |||
urbanisierungsgrad | mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission | |||
schueler_bpk_ermittelt | Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte | |||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||
„q50“ | Median | |||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||
„q50“ | Median | |||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||
einkommen_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
„q20“ | 20 %-Quantil | |||
„q25“ | 25 %-Quantil | |||
„q50“ | Median | |||
„q75“ | 75 %-Quantil | |||
erw_status_b1 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||
„e_a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | |||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | |||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | |||
„so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | |||
erw_status_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||
„a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | |||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | |||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | |||
„so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | |||
erw_status_b1_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen: | |||
„u“ | Unterschiedlich | |||
„u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | |||
„u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | |||
„a“ | Erwerbspersonen, alle arbeitslos | |||
„r“ | Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension | |||
„s“ | Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler | |||
„so“ | Alle sonstige Nicht-Erwerbspersonen und sonstige arbeitslose Personen | |||
erw_tage_b1 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
„q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im ersten Quartil | |||
„q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil | |||
„q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im dritten Quartil | |||
„q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im vierten Quartil | |||
erw_tage_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
„q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im ersten Quartil | |||
„q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil | |||
„q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im dritten Quartil | |||
„q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im vierten Quartil | |||
erw_tage_b1_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
„q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im ersten Quartil | |||
„q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im zweiten Quartil | |||
„q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im dritten Quartil | |||
„q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im vierten Quartil | |||
gebland_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||
„oe“ | Österreich | |||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||
gebland_child_poverty_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||
„oe“ | Österreich | |||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||
gebland_child_poverty_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer aller Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||
„oe“ | alle Bezugspersonen haben als Österreich als Geburtsland | |||
„uoe“ | unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich | |||
„noe“ | keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | |||
gebland_child_poverty_b1_b2 | Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind und „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen | |||
gebland_poverty_b1_b2 | Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen | |||
staat_b1 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„oe“ | Österreich | |||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||
staat_b2 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
„oe“ | Österreich | |||
„eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | |||
„int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | |||
oe_b1_b2 | mit der Angabe, ob eine oder alle Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen | |||
„oe“ | alle Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft | |||
„uoe“ | unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich | |||
„noe“ | keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft |
Anlage 8
zu § 24
Daten hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren
1. Definition der Datenübermittlung von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
1. 1. Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist.
1.2. Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung.
1.3. Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert.
1.4. Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen.
2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden
Attribut | Wert | ||
geschlecht | mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung. | ||
alter | mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren. | ||
erstsprache | mit der Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte, in folgenden Ausprägungen: „d“ für Deutsch, „n“ für eine andere Sprache als Deutsch | ||
alltagssprache | mit der Angabe der im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), in folgenden Ausprägungen: „d“ für Deutsch, „n“ für eine andere Sprache als Deutsch | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen: | ||
Burgenland | |||
Kärnten | |||
Niederösterreich | |||
Oberösterreich | |||
Salzburg | |||
Steiermark | |||
Tirol | |||
Vorarlberg | |||
Wien | |||
br | mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen | ||
urb | mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“ | ||
schulstufe | mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel | ||
art | mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“ | ||
VMindex | mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen: | ||
s010000 | Volksschule | ||
s020000 | Hauptschule | ||
s030000 | Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) | ||
s040000 | Sonderschule | ||
s050000 | Polytechnische Schule | ||
s060000 | Neue Mittelschule - Schulversuch | ||
s070000 | Unterstufe an einer allgemein bildenden höhere Schule | ||
s080000 | Neue Mittelschule an einer allgemein bildenden höhere Schule | ||
s090100 | Oberstufe an einer allgemein bildenden höhere Schule | ||
s090200 | Oberstufenrealgymnasium | ||
s090300 | Allgemein bildenden höhere Schule für Berufstätige | ||
s090400 | Aufbau- und Aufbaurealgymnasium | ||
s100000 | Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule | ||
s110001 | Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
s110002 | Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
s110003 | Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
s110004 | Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
s110005 | Berufsschulen im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
s110006 | Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
s110007 | Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
s110008 | Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
s110009 | Berufsschule im Bereich Dienstleistungen | ||
s110010 | Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | ||
s120101 | 3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | ||
s120102 | 1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule | ||
s120103 | Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister) | ||
s120201 | 3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule | ||
s120202 | 1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule | ||
s120301 | 3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | ||
s120302 | 1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule | ||
s120401 | 3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule | ||
s120402 | 1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule | ||
s120501 | 3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | ||
s120502 | 1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule | ||
s130001 | Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule | ||
s130002 | Sonstige kaufmännische (Statut)Schule | ||
s130003 | Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule | ||
s130004 | Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule | ||
s140101 | Technische und gewerbliche höhere Schule - Normalform | ||
s140102 | Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige | ||
s140103 | Technische und gewerbliche höhere Schule - Kollegs | ||
s140104 | Technische und gewerbliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge | ||
s140105 | Technische und gewerbliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge | ||
s140201 | Kaufmännische höhere Schule - Normalform | ||
s140202 | Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige | ||
s140203 | Kaufmännische höhere Schule - Kollegs | ||
s140204 | Kaufmännische höhere Schule - Aufbaulehrgänge | ||
s140205 | Kaufmännische höhere Schule - sonstige Lehrgänge | ||
s140301 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Normalform | ||
s140303 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Kollegs | ||
s140304 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge | ||
s140305 | Wirtschaftsberufliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge | ||
s140401 | Land- und forstwirtschaftliche. höhere Schule - Normalform | ||
s140404 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge | ||
s140405 | Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge | ||
s150000 | Akademie für Sozialarbeit | ||
s160000 | Lehrerbildende mittlere Schule | ||
s170101 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Normalform | ||
s170201 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Normalform | ||
s170103 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kollegs | ||
s170203 | Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kollegs | ||
s170104 | Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Aufbaulehrgänge | ||
s170305 | Lehrerbildende höhere Schule - sonstige Lehrgänge | ||
a100000 | Bundessportakademien | ||
s180000 | Pädagogische Akademie | ||
s190000 | Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege | ||
s190100 | Schule im Gesundheitswesen | ||
s210000 | Akademie im Gesundheitswesen | ||
s220000 | Berufsreifeprüfung | ||
s230100 | Vorbereitungslehrgänge | ||
s230200 | Übergangsstufen | ||
l300200 | Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
l300300 | Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
l300400 | Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
l300500 | Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
l300600 | Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
l300700 | Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
l300800 | Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
l300900 | Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
l301000 | Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen | ||
l309900 | Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben is | ||
l310200 | Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste | ||
l310300 | Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
l310400 | Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
l310500 | Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
l310600 | Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
l310700 | Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
l310800 | Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
l310900 | Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen | ||
l311000 | Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen | ||
l319900 | Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist | ||
u500100 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
u500200 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
u500300 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
u500400 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
u500500 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
u500600 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
u500700 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
u500800 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
u500900 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
u501000 | Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
u509900 | Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
f500100 | Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
f500200 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
f500300 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
f500400 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
f500500 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
f500600 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
f500700 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
f500800 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
f500900 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
f501000 | Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
f509900 | Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
h500100 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
h500200 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
h500300 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
h500400 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
h500500 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
h500600 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
h500700 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
h500800 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
h500900 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
h501000 | Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
h509900 | Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
p500100 | Privatuniversität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik | ||
p500200 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste | ||
p500300 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen | ||
p500400 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht | ||
p500500 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik | ||
p500600 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie | ||
p500700 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe | ||
p500800 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin | ||
p500900 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen | ||
p501000 | Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen | ||
p509900 | Privatuniversität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist | ||
r900000 | Studienberechtigungsprüfung | ||
arbeitsmarktstatus | mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | ||
Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst | |||
Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre) | |||
Lehrlinge | |||
Geringfügige Erwerbstätigkeit | |||
Selbständige Erwerbstätigkeit | |||
Arbeitslos | |||
Nicht-Erwerbspersonen | |||
oenace | mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | ||
A01 | Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten | ||
A02 | Forstwirtschaft und Holzeinschlag | ||
A03 | Fischerei und Aquakultur | ||
B05 | Kohlenbergbau | ||
B06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | ||
B07 | Erzbergbau | ||
B08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | ||
B09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | ||
C10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | ||
C11 | Getränkeherstellung | ||
C12 | Tabakverarbeitung | ||
C13 | Herstellung von Textilien | ||
C14 | Herstellung von Bekleidung | ||
C15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen | ||
C16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) | ||
C17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | ||
C18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | ||
C19 | Kokerei und Mineralölverarbeitung | ||
C20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen | ||
C21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen | ||
C22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren | ||
C23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | ||
C24 | Metallerzeugung und -bearbeitung | ||
C25 | Herstellung von Metallerzeugnissen | ||
C26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen | ||
C27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen | ||
C28 | Maschinenbau | ||
C29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen | ||
C30 | Sonstiger Fahrzeugbau | ||
C31 | Herstellung von Möbeln | ||
C32 | Herstellung von sonstigen Waren | ||
C33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen | ||
D35 | Energieversorgung | ||
E36 | Wasserversorgung | ||
E37 | Abwasserentsorgung | ||
E38 | Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung | ||
E39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung | ||
F41 | Hochbau | ||
F42 | Tiefbau | ||
F43 | Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe | ||
G45 | Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen | ||
G46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | ||
G47 | Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) | ||
H49 | Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen | ||
H50 | Schifffahrt | ||
H51 | Luftfahrt | ||
H52 | Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr | ||
H53 | Post-, Kurier- und Expressdienste | ||
I55 | Beherbergung | ||
I56 | Gastronomie | ||
J58 | Verlagswesen | ||
J59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik | ||
J60 | Rundfunkveranstalter | ||
J61 | Telekommunikation | ||
J62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie | ||
J63 | Informationsdienstleistungen | ||
K64 | Erbringung von Finanzdienstleistungen | ||
K65 | Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozial-versicherung) | ||
K66 | Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten | ||
L68 | Grundstücks- und Wohnungswesen | ||
M69 | Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung | ||
M70 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmens-beratung | ||
M71 | Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung | ||
M73 | Werbung und Marktforschung | ||
M74 | Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | ||
M75 | Veterinärwesen | ||
N77 | Vermietung von beweglichen Sachen | ||
N78 | Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften | ||
N79 | Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen | ||
N80 | Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien | ||
N81 | Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau | ||
N82 | Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. | ||
O84 | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung | ||
P85 | Erziehung und Unterricht | ||
Q86 | Gesundheitswesen | ||
Q87 | Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | ||
Q88 | Sozialwesen (ohne Heime) | ||
R90 | Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten | ||
R91 | Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten | ||
R92 | Spiel-, Wett- und Lotteriewesen | ||
R93 | Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung | ||
S94 | Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) | ||
S95 | Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern | ||
S96 | Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen | ||
T97 | Private Haushalte mit Hauspersonal | ||
T98 | Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | ||
U99 | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften | ||
ausmass | mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“ und Teilzeit“ | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen: | ||
Burgenland | |||
Kärnten | |||
Niederösterreich | |||
Oberösterreich | |||
Salzburg | |||
Steiermark | |||
Tirol | |||
Vorarlberg | |||
Wien | |||
einkommen | mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen: | ||
unter € 300 | |||
€ 300 bis unter € 750 | |||
€ 750 bis unter € 1 200 | |||
€ 1 200 bis unter € 1 800 | |||
€ 1 200 bis unter € 1 400 | |||
€ 1 400 bis unter € 1 600 | |||
€ 1 600 bis unter € 1 800 | |||
€ 1 800 bis unter € 2 400 | |||
€ 1 800 bis unter € 2 000 | |||
€ 2 000 bis unter € 2 200 | |||
€ 2 200 bis unter € 2 400 | |||
€ 2 400 bis unter € 2 700 | |||
€ 2 700 bis unter € 3 000 | |||
€ 3 000 und mehr | |||
dauer_bis | mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen: | ||
Beginn vor dem Wechsel/Abbruch | |||
0 bis 28 Tage | |||
29 bis 63 Tage | |||
64 bis 91 Tage | |||
92 bis 119 Tage | |||
120 bis 154 Tage | |||
155 bis 182 Tage | |||
183 bis 210 Tage | |||
211 bis 240 Tage | |||
241 bis 270 Tage | |||
271 bis 300 Tage | |||
301 bis 330 Tage | |||
331 bis 364 Tage | |||
365 bis 390 Tage | |||
391 bis 420 Tage | |||
421 bis 450 Tage | |||
451 bis 480 Tage | |||
481 bis 510 Tage | |||
511 bis 540 Tage | |||
541 bis 570 Tage | |||
571 bis 600 Tage | |||
601 bis 630 Tage | |||
631 bis 660 Tage | |||
661 bis 690 Tage | |||
691 bis 712 Tage | |||
Mehr als 712 Tage | |||
dauer_erws | mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen: | ||
0 bis 28 Tage | |||
29 bis 63 Tage | |||
64 bis 91 Tage | |||
92 bis 119 Tage | |||
120 bis 154 Tage | |||
155 bis 182 Tage | |||
183 bis 210 Tage | |||
211 bis 240 Tage | |||
241 bis 270 Tage | |||
271 bis 300 Tage | |||
301 bis 330 Tage | |||
331 bis 364 Tage | |||
365 bis 390 Tage | |||
391 bis 420 Tage | |||
421 bis 450 Tage | |||
451 bis 480 Tage | |||
481 bis 510 Tage | |||
511 bis 540 Tage | |||
541 bis 570 Tage | |||
571 bis 600 Tage | |||
601 bis 630 Tage | |||
631 bis 660 Tage | |||
661 bis 690 Tage | |||
691 bis 730 Tage | |||
731 bis 910 Tage | |||
911 bis 1090 Tage | |||
1 091 bis 1 270 Tage | |||
1 271 bis 1 450 Tage | |||
1 451 bis 1 630 Tage | |||
1 631 bis 1 810 Tage | |||
mehr als 1 810 Tage | |||
folgeausb_abbruch | mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“ | ||
folgeausb_wechsel | mit der Angabe der Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung mit den Ausprägungen „0“ für keinen Wechsel und „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ und „6“ für die Anzahl erfolgter Wechsel |
Faßmann Köstinger
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