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BGBl II 401/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

401. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung 2021

401. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung 2021 geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 6 Abs. 9, des § 7 Abs. 3, 4 und 5, des § 8 Abs. 6, des § 15 Abs. 5, des § 16 Abs. 4, des § 17 Abs. 3 sowie des § 18 Abs. 2 und 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
  2. 2. des § 16 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, sowie
  3. 3. des § 4 Abs. 4 und des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018,

    wird hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c und e BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen, der Bildungsdirektionen sowie des IQS vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b, d und f BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie hinsichtlich des § 14, der Unterabschnitte 2 und 3 des 4. Abschnittes sowie des 5. Abschnittes dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Bildungsdokumentationsverordnung 2021 - BilDokV 2021), BGBl. II Nr. 268/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

1. Unterabschnitt

Gesamtevidenz

§ 4.

Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 5.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 6.

Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

2. Unterabschnitt

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 8.

Erhebungsstichtag

§ 9.

Datenübermittlung und Berichtstermine

3. Unterabschnitt

Datenverbund der Schulen

§ 10.

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 11.

Umfang der Abfrageberechtigung

4. Unterabschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen

§ 12.

Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten

§ 13.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete

§ 14.

Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen

§ 15.

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 16.

Datenübermittlung

4. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

1. Unterabschnitt

Kompetenzerhebungen

§ 17.

Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter

§ 18.

Verfahrensabläufe

§ 19.

Abfrageberechtigungen

§ 20.

Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

2. Unterabschnitt

Sozioökonomische Faktoren

§ 21.

Erhebungsstichtage

§ 22.

Datenübermittlung und Berichtstermine

3. Unterabschnitt

Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern

§ 23.

Erhebungsstichtage

§ 24.

Datenübermittlung und Berichtstermine

5. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen

1. Unterabschnitt

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 25.

Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine

2. Unterabschnitt

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

§ 26.

Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27.

Verweisungen

§ 28.

Übergangsbestimmung

§ 29.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25)

Anlage 2

(zu § 8 und § 9)

Anlage 3

(zu § 10 und § 11)

Anlage 4

(zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1)

Anlage 5

(zu § 26 Abs. 3)

Anlage 6

(zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1)

Anlage 7

(zu § 22)

Anlage 8

(zu § 24)“

2. § 1 lautet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für

  1. 1. Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 - BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021,
  2. 2. Erwachsenenbildungsinstitute gemäß § 2 Z 5 BilDokG 2020,
  3. 3. Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, und
  4. 4. das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz - IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019.“

3. In § 3 Z 3 wird die Wendung „des IQS-Gesetzes - IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019“ durch die Wendung „IQS-G“ ersetzt.

4. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020.“

5. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler“

6. Nach der Überschrift des 2. Abschnittes wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Gesamtevidenz“

7. Den Überschriften der §§ 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ angefügt.

8. In § 4 Abs. 2 sowie in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 3 lit. b und Z 4 lit. b wird die Wendung „Anlage 1“ jeweils durch die Wendung „Anlage 1 Teil I“ ersetzt.

9. In der Überschrift des § 5 wird das Wort „Dateneinbringung“ durch das Wort „Datenübermittlung“ ersetzt.

10. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. Nach § 5 werden folgende §§ 6 und 7 samt Überschriften eingefügt:

„Erhebungsstichtage der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 6. (1) Für die Datenübermittlung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Information über den zureichenden Erfolg des Unterrichts ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung bzw. der Beendigung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer öffentlichen Schule oder einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ist der Tag deren Beendigung zusätzlicher Erhebungsstichtag.

(3) Bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen ist abweichend von Abs. 1 erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des betreffenden Lehrganges Erhebungsstichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

§ 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(4) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.“

12. Nach dem 1. Unterabschnitt des 2. Abschnittes werden folgender 2. bis 4. Unterabschnitt und folgender 3. Abschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Erhebungsstichtag

§ 8. Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 9. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

(3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, sind anzuwenden.

3. Unterabschnitt

Datenverbund der Schulen

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 10. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil I spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. a BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II

  1. 1. von Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
  2. 2. im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler

    im Datenverbund zu verarbeiten.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des § 6 Abs. 4 Z 2 lit. b BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil II unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 11. Abfrageberechtigt ist gemäß § 6 Abs. 5 BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in § 6 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil I, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Teil II.

4. Unterabschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen

Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten

§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 3 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil I spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,
  2. 2. hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil I spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.

    Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Z 1 einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete

§ 13. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß § 8 Abs. 4 BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6 sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,
  2. 2. hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.

    Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln.

(3) Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Abs. 2 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.

(4) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.

Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

§ 14. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil II, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
  2. 2. hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,
  3. 3. hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

    Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.

(4) Die Übermittlung gemäß Abs. 3 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:

  1. 1. hinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
  2. 2. hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.

    Sofern § 13 Abs. 3 zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen

Erhebungsstichtage und Berichtstermine

§ 15. (1) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.

(3) Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

Datenübermittlung

§ 16. (1) Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil I zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil I zu erfolgen.

(2) Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 14 Abs. 1 Z 2 BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II zu erfolgen.

(3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.“

13. Der bisherige 3. Abschnitt erhält folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift:

„4. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings“

14. Nach der Überschrift des 4. Abschnittes (neu) wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Kompetenzerhebungen“

15. Die bisherigen §§ 6, 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 17.“, „§ 18.“ und „§ 19.“.

16. In § 17 Abs. 1 (neu), § 18 Abs. 2 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wendung „Anlage 2“ jeweils durch die Wendung „Anlage 6 Teil I“ ersetzt.

17. Im Schlussteil des § 19 Abs. 3 (neu) wird die Wendung „des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes - BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017,“ durch die Wendung „BD-EG“ ersetzt.

18. § 19 Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.“

19. Nach § 19 (neu) werden folgender § 20 samt Überschrift sowie folgender 2. und 3. Unterabschnitt eingefügt:

„Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

§ 20. (1) Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Daten der individuellen Kompetenzerhebung gemäß § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil II zu den in § 16 Abs. 3 BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009, teilgenommen haben.

(2) Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.

2. Unterabschnitt

Sozioökonomische Faktoren

Erhebungsstichtage

§ 21. Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 22. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.

3. Unterabschnitt

Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern

Erhebungsstichtage

§ 23. Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.

Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 24. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Daten zu Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 gemäß Anlage 8 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September für das zweitvorangegangene Schuljahr sowie weiter zurückliegende Schuljahre zu übermitteln.“

20. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“.

21. Nach der Überschrift des 5. Abschnittes (neu) wird folgende Unterabschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen“

22. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 25.“ und folgende Überschrift:

„Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine“

23. In § 25 (neu) entfällt in Abs. 1 der zweite Satz und wird in Abs. 2 das Zitat „§ 4 und § 5“ durch das Zitat „§§ 4 bis 7“ ersetzt.

24. Nach § 25 (neu) wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik

Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine

§ 26. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.

(2) Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 18 Abs. 4 BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung bzw. den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungszeiträume und Berichtstermine ist Abs. 1 anzuwenden.

(3) Jede Datenübermittlung gemäß Abs. 1 hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter Anwendung der Anlage 5 Teil I und III und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlage 5 Teil II und IV zu erfolgen.

(4) Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.“

25. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“.

26. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 27.“, „§ 28.“ und „§ 29.“.

27. In § 28 (neu) wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.

28. Dem Text des § 28 (neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.“

29. § 29 (neu) samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 29. (1) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2021 tritt wie folgt in Kraft:

  1. 1. §§ 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil II sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
  2. 2. im Übrigen mit 1. September 2021.

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020,
  2. 2. der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
  3. 3. der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil I auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24

    anzuwenden.

(3) Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Bestimmungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2021 festgelegt wurde, gelten gemäß § 23 Abs. 3 BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 als außer Kraft getreten,
  2. 2. die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 Z 2 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass § 6, § 7 Abs. 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.“

30. Die folgenden Anlagen 1 bis 8 treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1 und 2:

„Anlage 1

zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25

Teil I

Daten der Schulen für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

gebdat

mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

integr-berufsausb

mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

zusatzort

mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„aa“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

 

„ab“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

 

„ac“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

 

„ad“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

 

„ae“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

 

„ag“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)

 

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„al“

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

„am“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„an“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„ao“

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)

 

„ar“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

 

„as“

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

 

„at“

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

„av“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

„ay“

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium

 

„az“

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

„ba“

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

 

„bb“

nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule

 

„be“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f SchUG in Verbindung mit § 82a SchUG)

 

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)

 

„bl“

vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„bo“

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule

 

„br“

Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres

 

„bs“

vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung

 

„bt“

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

„bu“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV

 

„bv“

Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG in Verbindung mit § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung

 

„bw“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV

 

„bz“

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

 

„eb“

nicht abschließende Externistenprüfung bestanden

 

„en“

Externistenprüfung nicht bestanden

 

„ff“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters

 

„fm“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV

 

„fn“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe

 

„fp“

Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

 

„fs“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG)

 

„fu“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters

 

„fv“

Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation)

 

„fw“

Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters

 

„kl“

letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

„kw“

erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden

 

„ne“

Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung

 

„nf“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 2 oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule

 

„ni“

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung)

 

„nm“

Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule

 

„nn“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule

 

„nq“

Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung

 

„nr“

Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres

 

„ns“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (§ 17 Abs. 5 SchUG)

 

„nu“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (§ 26 SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule

 

„nw“

Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (§ 27 Abs. 1 SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule

 

„up“

Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch

ende

mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“)

6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

„g“

für ganzjährig

 

„h“

für halbjährig (semesterweise)

 

„l“

für lehrgangsmäßig

 

„m“

für modular (SchUG-BKV)

 

„o“

für „Neue Oberstufe“

 

„p“

für „semestrierte Oberstufe“

 

„s“

für saisonmäßig und

 

„v“

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

bilingual

mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen:

 

„d“

für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„k“

für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„t“

für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

bilingualsprache

mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

deutschfoerderung

mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen:

 

„kdf“

für keine Deutschfördermaßnahme

 

„daz“

für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache

 

„kl“

für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse

 

„kli“

für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse

 

„ku“

für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs

 

„kui“

für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs

betreuung

mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung:

 

„0“

für keine Nutzung (bzw. kein Angebot)

 

„1“

für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche

 

„2“

für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche

 

„3“

für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche

 

„4“

für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche

 

„5“

für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche

betreuungsform

mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird:

 

„g“

„getrennte“ Form

 

„v“

„verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“

 

„k“

keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“

7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis

gegenstandsart

mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung:

 

„fk“

für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„fi“

für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„uk“

für unverbindliche Übung in Kursform

 

„ui“

für unverbindliche Übung in integrativer Form

wochenstunden

mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel

8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

organisation

mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung:

 

„g“

für ganzjährig

 

„h“

für halbjährig (semesterweise)

 

„l“

für lehrgangsmäßig

 

„m“

für modular (SchUG-BKV)

 

„o“

für „Neue Oberstufe“

 

„p“

für „semestrierte Oberstufe“

 

„s“

für saisonmäßig und

 

„v“

für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn

schulstufe

Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

deutschfoerderung

mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen:

 

„kdf“

für keine Deutschfördermaßnahme

 

„daz“

für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache

 

„kl“

für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse

 

„kli“

für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse

 

„ku“

für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs

 

„kui“

für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs

jahreserfolg

mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung:

 

„a“

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 SchUG)

 

„b“

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (§ 26 Abs. 1 erster Satz SchUG-BKV)

 

„e“

für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (§ 25 Abs. 3 SchUG)

 

„f“

für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (§ 25 Abs. 9 SchUG)

 

„g“

für Beurteilung mit gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 SchUG)

 

„h“

für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (§ 25 Abs. 5 SchUG)

 

„k“

für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (§ 25 Abs. 2 SchUG - „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 1 SchUG)

 

„l“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 SchUG

 

„m“

für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (§ 25 Abs. 6 SchUG)

 

„n“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) - soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft

 

„o“

Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.)

 

„p“

für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (§ 25 Abs. 1 erster Satz SchUG)

 

„r“

für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (§ 25 Abs. 8 SchUG)

 

„s“

für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (§ 25 Abs. 5a SchUG)

 

„v“

für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (§ 25 Abs. 4 SchUG)

 

„w“

für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (§ 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG)

 

„x“

für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG)

 

„y“

für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020)

 

„z“

für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV

nichtgen

mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen)

wdhp-angetr

mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß § 23 SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist

wdhp-bestand

mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw.

wiederholung

mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß § 27 SchUG bzw. § 28 SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen:

 

„a“

für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen

 

„b“

für berechtigt zum Wiederholen

 

„n“

für nicht berechtigt zum Wiederholen

9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis

sprachennr

für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“)

pflichtig

mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

 

„u“

für unverbindliche Übung

 

„v“

für verbindliche Übung

10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis

gegenstandsart

mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung:

 

„fk“

für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„fi“

für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich

 

„uk“

für unverbindliche Übung in Kursform

 

„ui“

für unverbindliche Übung in integrativer Form

wochenstunden

mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel

11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

fach

mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung:

 

„d“

für den Pflichtgegenstand Deutsch

 

„e“

für den Pflichtgegenstand Englisch

 

„f“

für den Pflichtgegenstand Französisch

 

„s“

für den Pflichtgegenstand Spanisch

 

„i“

für den Pflichtgegenstand Italienisch

 

„m“

für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik

beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. § 14 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. § 18 Abs. 4 SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. § 20 Abs. 3 SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. § 18a SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. § 22 Abs. 11 letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und -schülern gem. § 20 Abs. 8 SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

Nicht beurteilt

 

„g“

Gestundet

 

„o“

Ohne Beurteilung

12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentsch-tage-vorjahr

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

verwarnungen-vorjahr

mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz-vorjahr

mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) - bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt - und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse

semester

bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen

 

„w“

für die Meldung zum Wintersemester

 

„s“

für die Meldung zum Sommersemester

 

„l“

für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang,

 

sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde)

extern

mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt

zulassung

mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen:

 

„0“

für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung)

 

„1“

für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

„2“

für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

„3“

für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen

 

Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste

ergebnis

mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:

 

„a“

mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 1 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„b“

bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 3 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„d“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„e“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„g“

mit gutem Erfolg bestanden (§ 38 Abs. 6 Z 2 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„l“

letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (§ 40 Abs. 1 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„n“

Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung

 

„t“

Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, § 36a Abs. 3 letzter Satz SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV)

 

„v“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)

 

„z“

nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (§ 38 Abs. 6 Z 4 SchUG bzw. SchUG-BKV)

14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses

schulstufe

mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

art

mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen:

 

„a“

Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland)

 

„b“

Prüfung gemäß § 22 Abs. 4 SchUG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht)

 

„g“

Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts)

 

„k“

über eine Schulstufe

 

„m“

Studienberechtigungsprüfung

 

„s“

Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung)

 

„u“

über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände

erfolg

mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung:

 

„a“

für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg

 

„g“

für Beurteilung mit gutem Erfolg

 

„e“

für erfolgreich bestanden

 

„n“

für nicht bestanden (negative Beurteilung)

 

„o“

ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.)

15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahre

mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:

 

„0“

Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„1“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„2“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„3“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„4“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„5“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„9“

Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden

16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahr

mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung

monate

mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben)

ausmass

Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben)

sprachfoerderung

mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen:

 

„e“

durchschnittlich einmal pro Woche

 

„z“

durchschnittlich zweimal pro Woche

 

„n“

durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche

 

„k“

keine besondere Sprachförderung in Deutsch

 

„-“

Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor

Teil II

Daten der Bildungsdirektorinnen oder der Bildungsdirektoren für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Datenbasen der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „bildungsdokumentation_schulpflichtige“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schulbehörde zu diesem Meldedurchgang)

mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen dieser Schulbehörde

absender

mit der (Behörden-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schulbehoerde ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Kennzahl der Schulbehörde, für die diese Meldung erfolgt (gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnis der Schulbehörden)

4. Das Element schulpflichtige ist ein Kind-Element von „schulbehoerde“, muss für jede Schulpflichtige oder jeden Schulpflichtigen, die bzw. der die Schulpflicht gemäß § 11, § 13, § 15 oder § 23 SchPflG erfüllt, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik der oder des Schulpflichtigen gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der oder des Schulpflichtigen (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die oder den Schulpflichtigen, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

gebdat

mit dem Geburtsdatum der oder des Schulpflichtigen

geschlecht

mit dem Geschlecht der oder des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der oder des Schulpflichtigen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

integr-berufsausb

mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der oder des Schulpflichtigen

zusatzort

mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“

matrikel

für ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die oder der Schulpflichtige in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss pro Schulpflichtiger oder Schulpflichtigen und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung, in welcher die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„ag“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)

 

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 1 SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„al“

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

„am“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„an“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„ao“

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.)

 

„at“

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

„av“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

„ay“

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. erfolgreich abgeschlossene Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium

 

„az“

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)

 

„bo“

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule

 

„bt“

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

„bz“

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

 

„es“

Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht per Ende des Schuljahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

 

„eu“

Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht während des Unterrichtsjahres durch Wechsel in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

 

„ex“

Beendigung der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht infolge des Erreichens des Endes der Schulpflicht

 

„fx“

Fortsetzung der Erfüllung der Schulpflicht ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

 

„nx“

Neueinstieg in die ersatzweise Erfüllung der Schulpflicht bzw. Wechsel in diese Ausbildung ohne Besuch einer zur Erfüllung der Schulpflicht geeigneten inländischen öffentlichen Schule bzw. Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

ende

mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung bzw. der ersatzweisen Erfüllung der Schulpflicht (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“, „b“ oder „e“)

6. Das Element schulpflichtersatz ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

klasse

wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben.

schulstufe

mit der von der oder dem Schulpflichtigen besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

ersatzart

mit der Angabe, auf welche Art die Schulpflicht ersatzweise erfüllt wird:

 

„a“

Besuch einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule im Ausland (§ 13 Schulpflichtgesetz 1985)

 

„b“

Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985)

 

„h“

Teilnahme an einem gleichwertigen häuslichen Unterricht (§ 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985)

 

„l“

Befreiung vom Besuch der Berufsschule, wenn dies alle Unterrichtsfächer des aktuellen Lehrjahres betrifft (§ 23 Schulpflichtgesetz 1985)

 

„o“

Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985)

seit

mit dem Datum, seit wann die oder der Schulpflichtige vom regulären Schulbesuch befreit ist

7. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer oder eines Schulpflichtigen vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Schuljahr begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht

klasse

wenn vorhanden, mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit ist hier „1ext“ einzugeben.

schulstufe

Mit der von der oder dem Schulpflichtigen in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

sfkz

mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

jahreserfolg

mit dem Ergebnis der Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im abgelaufenen Schuljahr in folgender Ausprägung:

 

„c“

für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da auch Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen in der entsprechenden Ausbildung am Ende des Schuljahres nicht beurteilt werden (§ 11 Abs. 4 zweiter Halbsatz SchPflG)

 

„d“

für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wurde (§ 13 Abs. 3 zweiter Satz SchPflG)

 

„i“

für den Fall, dass von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG abzusehen war, da die oder der Schulpflichtige bereits während des Unterrichtsjahres in eine zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete öffentliche Schule oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht übergetreten ist

 

„j“

für den Fall, dass das schulpflichtige Kind vom Schulbesuch befreit war (§ 15 SchPflG)

 

„n“

für den Fall, dass der vorgesehene Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht nicht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG)

 

„p“

für den Fall, dass der Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht erbracht wurde (§ 11 Abs. 4 erster Halbsatz SchPflG)

 

„q“

für den Fall, dass die Befreiung vom Besuch der Berufsschule ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen erfolgte (§ 23 SchPflG)

8. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentsch-tage-vorjahr

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

verwarnungen-vorjahr

mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz-vorjahr

mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

9. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schulpflichtige“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahre

mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:

 

„0“

Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„1“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„2“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„3“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„4“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„5“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„9“

Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden

10. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahr

mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung

monate

mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben)

ausmass

Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben)

sprachfoerderung

mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen:

 

„e“

durchschnittlich einmal pro Woche

 

„z“

durchschnittlich zweimal pro Woche

 

„n“

durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche

 

„k“

keine besondere Sprachförderung in Deutsch

 

„-“

Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor

Anlage 2

zu § 8 und § 9

Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß § 5 BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.

Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.

Feldname

Format

Pflichtfeld

(Ja/Nein)

Anmerkung

meldedatum

JJJJ-MM-TT

Ja

Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)

absender

6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl

Ja

Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22

skz

6-stellige Schulkennzahl

Ja

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

paragraph

String (max. 20 Zeichen)

Erlaubte Werte:§ 2 Abs. 2§ 11§ 12

§ 13

§ 15

Ja

Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster

vbPKBF

String

ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

„m“ für männlich,

„w“ für weiblich,

„x“ für divers,

„o“ für offen

„i“ für inter

„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

Ja

Geschlecht der Schülerin oder des Schülers

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Ja

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

beginn

JJJJ-MM-TT

Nein

Datum des Beginns der laufenden AusbildungzB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors

bemerkung

String (max. 500 Zeichen)

Nein

Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster

Anlage 3

zu § 10 und § 11

Teil I

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

vorname

mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten

weitere-vornamen

mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss

zuname

mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten

akadGradVor

mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde

akadGradNach

mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde

geburtsDatum

mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:

 

„m“

für männlich

 

„w“

für weiblich

 

„x“

für divers

 

„o“

für offen

 

„i“

für inter

 

„k“

für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

strasse

mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

Teil II

Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.

1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „datenverbund_schulen“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

vorname1

mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten

weitere-vornamen

mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss

nachname

mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten

v-akadem-grad

mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde

n-akadem-grad

mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde

geburtsDatum

mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen:

 

„m“

für männlich

 

„w“

für weiblich

 

„x“

für divers

 

„o“

für offen

 

„i“

für inter

 

„k“

für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes.

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

strasse

mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

besuchsjahr

mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)

vorSchulpflicht

mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil I Z 15

vorschule

mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11SchPflG); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben

fruehchen

mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (§ 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. - wenn beendet - letzten Ausbildung

ende

mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule

schulpflichtjahr

mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht)

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„aa“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

 

„ab“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

 

„ac“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

 

„ad“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

 

„ae“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

 

„ag“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (§ 40 Abs. 1 SchOG)

 

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§ 40 Abs. 3 Z 1 SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (§ 68 Abs. 1 Z 4 SchOG), jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, ohne Aufnahmsprüfung

 

„al“

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

„am“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„an“

erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (§ 55 Abs. 1a SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„ao“

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)

 

„ar“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

 

„as“

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

 

„at“

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

„av“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

„ay“

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium

 

„az“

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

„ba“

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

 

„bb“

nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule

 

„be“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (§ 33 Abs. 2 lit. f iVm § 82a SchUG)

 

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule)

 

„bl“

vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 33 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„bo“

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule

 

„br“

Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres

 

„bs“

vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung

 

„bt“

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

„bu“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV

 

„bv“

Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (§ 33 Abs. 2 lit. e SchUG iVm § 7 Abs. 8 SchPflG) oder Abmeldung

 

„bw“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß § 23a iVm § 33 Abs. 2 lit. g SchUG idF BGBl. I Nr. 159/2020 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g SchUG bzw. § 32 Abs. 1 Z 5 SchUG-BKV

 

„bz“

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

6. Das Element verlaufsDetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Z 5 beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schulstufe

mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

ao-von

Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“)

ao-bis

Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend

fortsetzung

mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„bf“

bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe

 

„ba“

berechtigt zum Aufsteigen

 

„bw“

berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe

 

„nf“

nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung

besuchsjahr

mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (§ 32 SchUG bzw. § 31 SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)

uebersprung

mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (§ 26 SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe

nost3ng

mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben

sost2ng

mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (§ 25 Abs. 10 Z 2 SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben

7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (§ 22 SchUG), Semesterzeugnis (§ 22a SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. § 24 SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 11 SchUG bzw. § 24 Abs. 2 SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

gegenstandsart

mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

gegenstand

mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel

upis

mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist

schulstufe

mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester

leistungsniveau

mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen:

 

„k“

keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen

 

„h“

höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“)

 

„n“

niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“)

beurteilung

mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„1“

für „Sehr gut“

 

„2“

für „Gut“

 

„3“

für „Befriedigend

 

„4“

für „Genügend“

 

„5“

für „Nicht genügend“

 

„V“

für eine verbale Beurteilung

 

„N“

für „nicht beurteilt“

8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gegenstandsart

mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

gegenstand

mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel

upis

mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist

schulstufe

mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester

pruefungsart

mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:

 

„k“

für Kolloqium (§ 23 SchUG-BKV)

 

„m“

für Modulprüfung (§ 23a SchUG-BKV)

 

„s“

für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23a SchUG)

 

„u“

für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (§ 23b SchUG)

 

„w“

für Wiederholungsprüfung (§ 23 SchUG)

antritt

Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)

9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentschTage

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

Verwarnungen

mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz

mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)

Anlage 4

zu § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1

Teil I

Daten hinsichtlich der Aufgabenebene für standardisierte Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element standardisiert_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „standardisiert_aufgabenebene“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „standardisiert_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute)

4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

leer

mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 12 Abs. 2 mit dem Wert „l“

termin

mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt

 

„ht-JJJJ“

für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen

 

„he-JJJJ“

für die Leermeldung zum Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für die Leermeldung zum Wintertermin

5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in folgenden Ausprägungen:

 

„m“

für männlich

 

„w“

für weiblich

 

„x“

für divers

 

„o“

für offen

 

„i“

für inter

 

„k“

für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, hier zB die eindeutige SOKRATES-ID der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

art

mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen

 

„rpr“

Reifeprüfung

 

„rud“

Reife-und Diplomprüfung

 

„brp“

Berufsreifeprüfung (BRP)

 

„erp“

Externistenreifeprüfung

 

„erd“

Externistenreife- und Diplomprüfung

schulform

mit der Schulformkennzahl der Ausbildung in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier 1000/01 als Proxy einzugeben

extern

mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt.

art

mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen

 

„rpr“

Reifeprüfung

 

„rud“

Reife-und Diplomprüfung

 

„brp“

Berufsreifeprüfung (BRP)

 

„erp“

Externistenreifeprüfung

 

„erd“

Externistenreife- und Diplomprüfung

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe.

Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier „1ext“ einzugeben.

7. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

termin

mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt

 

„ht-JJJJ“

für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen, vorgezogene Prüfungen sind dem zugehörigen Haupttermin zuzuordnen

 

„he-JJJJ“

für die Meldung zum Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für die Meldung zum Wintertermin

erhebungsphase

mit der Angabe des Meldedurchgangs zu dem diese Meldung erfolgt

 

„1“

für die Meldung der Ergebnisse der Klausurarbeit bzw. der Klausurarbeiten (vor allfälligen Kompensationsprüfungen)

 

„2“

für die Meldung inklusive der Ergebnisse der Kompensationsprüfung bzw. der Kompensationsprüfungen und der gesamthaften Beurteilung(en)

8. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine standardisierte Klausurarbeit abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

pruefungstag

„JJJJ-MM-TT“

mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, für die Meldung in der Erhebungsphase 2 ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen.

pruefungsgebiet

mit der Angabe des Prüfungsgebiets gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Prüfungsgebietsliste

antritt

Mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet

 

„1“

1. Antritt

 

„2“

1. Wiederholung

 

„3“

2. Wiederholung

 

„4“

3. Wiederholung

kla_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen)

in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5s“

Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts

 

„5n“

Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts

 

„n“

nicht beurteilt

komp_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung:

 

„c“

keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich

 

„0“

für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“), wenn eine solche vorgesehen ist (nicht „c“)

 

„f“

nicht angetreten

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

klp_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

schulstufe_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„k“

keine Einbeziehung, da keine vorgesehen ist

gesamth_kl_beurteilung

mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung:

 

„0“

für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“) wenn eine solche vorgesehen ist

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

Zusätzlich sind die Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Aufgaben gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Formulare zu übermitteln. Diese haben Folgendes zu enthalten:

In den Prüfungsgebieten „Mathematik“, „Angewandte Mathematik“, „Lebende Fremdsprache“, „Latein“ und „Griechisch“: eine Aufzählung der Aufgaben, die maximal zu erreichende Punkteanzahl pro Aufgabe sowie die davon individuell erreichte Punkteanzahl pro Aufgabe.

In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (jeweils als Unterrichtssprache): die gewählte Aufgabe der Aufgabenstellung.

Zusätzlich ist pro Prüfungsgebiet der Technologieeinsatz anzugeben.

Teil II

Daten hinsichtlich des Gesamterfolgs der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1. Es ist für jede für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten sowie für jede Schülerin und jeden Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung eine Datenmeldung zu übermitteln.

Sollten bei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten Leistungen aus Vorterminen vorliegen, sind diese im Falle einer Reife- oder Reife- und Diplomprüfung, bei Externistinnen und Externisten falls vorhanden, mitzumelden.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.

1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

2. Das Wurzel-Element erfolg_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „erfolg_kandidat“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „erfolg_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sowie Schülerinnen oder Schüler in Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen ohne Antrittsberechtigung von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute)

4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

leer

mit der Angabe einer Leermeldung gemäß § 13 Abs. 2 mit dem Wert „l“

termin

mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt

 

„ht-JJJJ“

für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen

 

„he-JJJJ“

für die Leermeldung zum Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für die Leermeldung zum Wintertermin

5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

vbPKBF

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

svnr

bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit der Sozialversicherungsnummer (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist

gebdat

mit dem Geburtsdatum

geschlecht

mit dem Geschlecht, in folgenden Ausprägungen:

 

„m“

für männlich

 

„w“

für weiblich

 

„x“

für divers

 

„o“

für offen

 

„i“

für inter

 

„k“

für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

staat

mit der Staatsangehörigkeit (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse

zusatzort

mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen - hier zB die eindeutige SOKRATES-ID

6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schulform

mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

extern

mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt.

art

mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen

 

„rpr“

Reifeprüfung

 

„rud“

Reife-und Diplomprüfung

 

„brp“

Berufsreifeprüfung (BRP)

 

„erp“

Externistenreifeprüfung

 

„erd“

Externistenreife- und Diplomprüfung

antrittsberechtigt

mit der Angabe, ob eine Antrittsberechtigung gegeben ist, mit den Ausprägungen „1“ für antrittsberechtigt und „0“ für nicht antrittsberechtigt

7. Das Element ausbildung_srdp ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung zur Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung (jeweils ohne Externistinnen und Externisten, ohne Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits bei einem früheren Termin angetreten sind) und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe.

klassenteile

schuleigene Bezeichnung der Schülergruppe bei (Sprachen-)Teilungen. Bei keiner Teilung ist „klassenteile“ gleich „klasse“ anzugeben

bilingual

mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (§ 16 Abs. 3 SchUG), in folgenden Ausprägungen:

 

„d“

für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„k“

für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

 

„t“

für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht

bilingualsprache

mit der Angabe der Unterrichtssprache, wenn der Wert des Attributs „bilingual“ gleich „d“ oder „t“ ist gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis; ansonsten bleibt dieses Attribut leer.

8. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, ist für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten (Attribut antrittsberechtigt = “1“) anzugeben, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf,

Attribut

Wert

termin

mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt; die Termine von Leistungen aus Vorterminen sind außer bei Externistinnen und Externisten beim konkreten Prüfungsgebiet anzugeben

 

„ht-JJJJ“

für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen

 

„he-JJJJ“

für die Meldung zum Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für die Meldung zum Wintertermin

9. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abzulegen hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

pruefungstag

„JJJJ-MM-TT“

mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung ist der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen.

pruefungsgebiet

mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete

langbezeichnung

mit der Langbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes

standardisiert

mit der Angabe, ob es sich um eine standardisierte Klausurarbeit handelt, mit den Ausprägungen

 

„1“

standardisierte Klausurarbeit

 

„0“

nicht standardisierte Klausurarbeit

termin_pruefungsgebiet

mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde

 

„ht-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen

 

„he-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Wintertermin

antritt

mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet

 

„1“

1. Antritt

 

„2“

1. Wiederholung

 

„3“

2. Wiederholung

 

„4“

3. Wiederholung

 

„v“

Ergebnis aus einem Vortermin

 

„g“

gerechtfertigt verhindert

 

„u“

ungerechtfertigt ferngeblieben

 

„a“

Anerkennung

 

„b“

entfällt oder befreit

10. Das Element klausur_ergebnis ist ein Kind-Element von „klausur“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

kla_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen)

in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5s“

Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts

 

„5n“

Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts

 

„n“

nicht beurteilt

komp_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung:

 

„c“

keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich

 

„f“

nicht angetreten

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

klp_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt,, da keine vorgesehen ist oder der Schwellenwert nicht erreicht und die Kompensationsprüfung negativ war

schulstufe_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„k“

keine Einbeziehung

gesamth_kl_beurteilung

mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung:

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

11. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit - mit Ausnahme der Klausurprüfung - in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

pruefungsgebiet

mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete

langbezeichnung

mit der Langbezeichnung und ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes

prüfungsart

Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt

 

„vwa“

vorwissenschaftliche Arbeit

 

„dpa“

Diplomarbeit

 

„mue“

Mündliche Prüfung

 

„pra“

Projektarbeit im Rahmen der BRP

 

„vor“

Vorprüfung

 

„zus

Zusatzprüfung

termin_pruefungsgebiet

mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde

 

„ht-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen

 

„he-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin

 

„wi-JJJJ“

für ein Ergebnis aus dem Wintertermin

datum

„JJJJ-MM-TT“

mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, im Falle einer abschließenden Arbeit ist das Datum der Präsentation anzugeben.

antritt

mit der Angabe des Antritts in gegenständlichem Prüfungsgebiet

 

„1“

1. Antritt

 

„2“

1. Wiederholung

 

„3“

2. Wiederholung

 

„4“

3. Wiederholung

 

„v“

Ergebnis aus einem Vortermin

 

„g“

gerechtfertigt verhindert

 

„u“

ungerechtfertigt ferngeblieben

 

„a“

Anerkennung

 

„b“

entfällt oder befreit

12. Das Element pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist; muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit - mit Ausnahme der Klausurprüfung - in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

pr_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben):

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

13. Das Element brp_pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung_ergebnis“, muss genau einmal für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fachbereich“ im Falle einer erfolgten Beurteilung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

brp_pr_beurteilung

mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben):

 

„1“

Sehr gut

 

„2“

Gut

 

„3“

Befriedigend

 

„4“

Genügend

 

„5“

Nicht genügend

 

„n“

nicht beurteilt

14. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

termin

mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde). Im Falle einer Nichtantrittsberechtigung oder einem Nichtantreten ist hier das Datum des letzten Zeugnisses der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrgangs einzutragen.

ergebnis

mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen:

 

„na“

zur abschließenden Prüfung nicht antrittsberechtigt

 

„ka“

zu keinem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angetreten

 

„ae“

mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden

 

„ge“

mit gutem Erfolg bestanden

 

„be“

bestanden

 

„nw“

nicht bestanden mit Wiederholungsmöglichkeit

 

„nb“

nicht bestanden ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit

 

„vn“

Vollständigkeit noch nicht gegeben, da (Teil)-Prüfungen noch offen sind bzw. bei der BRP ein Teil der Prüfungen in Deutsch oder Fachbereich noch offen ist.

Anlage 5

zu § 26 Abs. 3

Teil I

Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsjahr

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. c BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (§ 26) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. d BilDokG 2020)

2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (§ 15) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).

3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.

3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist

- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,

- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und

- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Teil II

Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bundesdienststelle

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. a und b BilDokG 2020)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)

3.4

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen

3.5

2.3 Ausstattungsdatensatz (§ 14 Abs. 1 Z 2 lit. c BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)

2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.

2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß § 16 nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.

3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Wert

Bedeutung

11

Bund

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.

Teil III

1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)

2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

Geschlecht

3.5

Geburtsjahr

3.6

Ausbildung

3.7

Verwendung

3.8

Funktion

3.9

Beschäftigungsart

3.10

Beschäftigungsausmaß

3.11

2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)

2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:

Merkmal

Bedeutung

Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen

Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)

Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen

Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers

Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz

sonstige Sozialaufwendungen

Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien

2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.

3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

21

Römisch katholische Kirche

22

Evangelische Kirche (AB + HB)

23

Israelitische Religionsgesellschaft

24

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

31

Kammern für Arbeiter und Angestellte

32

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33

Berufsförderungsinstitut

34

Landwirtschaftskammer

35

Innung, Berufsverband

36

Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51

Handels- oder Produktionsbetrieb

52

Geld- oder Kreditinstitut

53

Versicherungsgesellschaft

61

Stiftung

62

Verein

71

Privatperson

72

Mehrere Privatpersonen

91

Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde

3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.

3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.

3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).

3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.

3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).

3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist

  1. - in Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
  2. - mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),

    anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).

Teil IV

Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Privatschulen

1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes

1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.

2. Inhalt des Gesamtdatensatzes

2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Rechtsträger

3.1

Erhebungszeitraum

3.2

2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020)

2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Merkmal

Inhalt

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)

3.4

Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen

3.5

3. Transformation

3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).

3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.

3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:

Werte

Bedeutung

11

Bund

12

Land

13

Gemeinde

14

Kombination von Gebietskörperschaften

21

Römisch katholische Kirche

22

Evangelische Kirche (AB + HB)

23

Israelitische Religionsgesellschaft

24

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

31

Kammern für Arbeiter und Angestellte

32

Kammer der gewerblichen Wirtschaft

33

Berufsförderungsinstitut

34

Landwirtschaftskammer

35

Innung, Berufsverband

36

Fonds der Wiener Kaufmannschaft

51

Handels- oder Produktionsbetrieb

52

Geld- oder Kreditinstitut

53

Versicherungsgesellschaft

61

Stiftung

62

Verein

71

Privatperson

72

Mehrere Privatpersonen

91

Sonstige Schulerhalter

3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.

3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:

3.5.1 Einnahmen

Merkmal

Bedeutung

Eltern- bzw. Schülerbeiträge

 

Ersätze für Schülertransport und Verpflegung

 

Subventionen (Zuschüsse) von:

 

Bund

alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen

Länder

alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen

Gemeinde

 

Sonstige

 

Zuschüsse für Investitionen

für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben

Schuldenaufnahme

 

Sonstige Einnahmen

Spenden, ...

3.5.2 Ausgaben

Merkmal

Bedeutung

Sachaufwand

Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...

davon für Schülertransport und Verpflegung

 

Investitionen:

 

Bauliche

Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen

Einrichtungen

Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...

Fahrzeuge

 

Software

Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch

Erwerb von Liegenschaften

 

Schuldendienst

 

Zinsen

Zinsaufwendungen von Fremdkapital

Tilgungen

Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

Anlage 6

zu § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1

Teil I

Daten der Schulen und der Testadministration für die individuellen Kompetenzerhebungen

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

absender

mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gruppe_deutsch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_mathematik

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben

gruppe_englisch

mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Z 5 (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:

Attribut

Wert

erhebungs-ID

dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert

kedat-d

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch

kedat-e

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben

kedat-m

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik

teilnahme-d

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

teilnahme-e

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„f_e“

freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

 

„n_e“

Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

teilnahme-m

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte

lehrperson_deutsch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“

lehrperson_mathematik

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“

lehrperson_englisch

mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu.

Teil II

Daten der Übermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS

1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.

Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebene Format zu verwenden.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004.

1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, BGBl. II Nr. 1/2009.

2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

meldeart

mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang)

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

bPKBF

mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

vbPKAS

mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß § 9 E-GovG (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden.

gebj

mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ)

gebm

mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM)

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde)

staat

mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes)

erstsprache1

mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

erstsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache1

mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache2

mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

alltagsprache3

mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes)

spf

mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“

matrikel

für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des laufenden Schuljahres

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulstufe

mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe I. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert

status

mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen und Schüler

 

„a“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. a SchUG)

 

„b“

für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (§ 4 Abs. 2 lit. b SchUG)

 

„c“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 SchUG)

 

„d“

für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist

6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kedat-d

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch, wenn zutreffend

teilnahme-d

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

ergebnis-d

Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Deutsch

kedat-e

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, wenn zutreffend

teilnahme-e

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch, ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

 

„n_e“

Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache

ergebnis-e

Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Englisch

kedat-m

Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik, wenn zutreffend

teilnahme-m

mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen:

 

„t“

verpflichtende Teilnahme

 

„n_ga“

Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG

 

„n_f“

Nichtteilnahme, freigestellt gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG

 

„n_ua“

Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend

 

„n_nsch“

Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule

 

„a_bist“

Anwendung des § 1 Abs. 3 BIST-Verordnung

ergebnis-m

Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Mathematik

gespraech

mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte

Anlage 7

zu § 22

Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.

2. Die Attribute gemäß Z 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:

2.1. Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen

2.1.1 Schule gesamt

2.1.2. Schulart.

2.1.3. Schulstufe

2.1.4. Schulstufe nach Schulart

2.2. Schule und gegebenenfalls Schulcluster

2.2.1. Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt

2.2.2. Schulart

2.2.3. Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.

2.2.4. Klasse bzw. Jahrgang pro Schule

3. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:

Attribut

Wert

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen:

 

„0“

Österreich gesamt

 

„1“

Burgenland

 

„2“

Kärnten

 

„3“

Niederösterreich

 

„4“

Oberösterreich

 

„5“

Salzburg

 

„6“

Steiermark

 

„7“

Tirol

 

„8“

Vorarlberg

 

„9“

Wien

b_reg

mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen)

sart

mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen

 

„vs_p“

Volksschule nur Primarstufe

 

„vs_s“

Volksschule nur Sekundarstufe

 

„vs“

Volksschule

 

„ms“

Mittelschule

 

„s_p“

Sonderschule nur Primarstufe

 

„s_si“

Sonderschule nur Sekundarstufe I

 

„s“

Sonderschule

 

„pts“

Polytechnische Schule

 

„ahs_n_b“

allgemein bildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen

 

„ahs_u“

allgemein bildende höhere Schule nur Unterstufe

 

„ahs_o“

allgemein bildende höhere Schule nur Oberstufe

 

„ahs_b“

allgemein bildende höhere Schule nur Berufstätigenformen

 

„bs“

Berufsschule

 

„bms_n_b“

berufsbildende mittlere Schule ohne Berufstätigenformen

 

„bms_b“

berufsbildende mittlere Schule nur Berufstätigenformen

 

„bhs_n_b“

berufsbildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen

 

„bhs_n_b“

berufsbildende höhere Schule nur Berufstätigenformen

 

„bmhs_n_b“

berufsbildende mittlere und höhere Schule ohne Berufstätigenformen

 

„s_o“

Schule mit eigenem Organisationsstatut

schulstufe

mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

4. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

oe-pr

mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt

klasse

mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe

schulart_modus

mit der Angabe der überwiegenden Schulart

5. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.

5.1. Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.

5.2. Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.

Attribut

Wert

schueler

mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden

zuzug

mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind

gebland

mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung:

 

„oe“

Österreich

 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

gebland_child_poverty

mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind

gebland_poverty

mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind

haushalt

mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben

bezugsperson0

Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte

bezugsperson_1

Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte

bezugsperson_1_m

Schülerinnen und Schüler, deren erste Bezugsperson männlich ist

bezugsperson_2

Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte

bezugsperson_2_w

Schülerinnen und Schüler, deren zweite Bezugsperson weiblich ist

bezugsperson_1_2

Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten

bezugsperson_1_2_g

Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen gleichgeschlechtlich sind

bildung_b1

höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„ps“

maximal Pflichtschule

 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 

„hs“

Hochschule, Akademie

bildung_b2

höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„ps“

maximal Pflichtschule

 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 

„hs“

Hochschule, Akademie

bildung_b1_b2

höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson

 

„ngp“

Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule

 

„ng“

Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“

 

„ps“

maximal Pflichtschule

 

„le“

Lehre, berufsbildende mittlere Schule

 

„ma“

Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg

 

„hs“

Hochschule, Akademie

urbanisierungsgrad

mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission

schueler_bpk_ermittelt

Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte

einkommen_b1

mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 

„q20“

20 %-Quantil

 

„q25“

25 %-Quantil

 

„q50“

Median

 

„q75“

75 %-Quantil

einkommen_b1

mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 

„q20“

20 %-Quantil

 

„q25“

25 %-Quantil

 

„q50“

Median

 

„q75“

75 %-Quantil

einkommen_b2

mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen

 

„q20“

20 %-Quantil

 

„q25“

25 %-Quantil

 

„q50“

Median

 

„q75“

75 %-Quantil

erw_status_b1

Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 

„e_a“

Erwerbsperson, arbeitslos

 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension

 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler

 

„so“

sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person

erw_status_b2

Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 

„a“

Erwerbsperson, arbeitslos

 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension

 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler

 

„so“

sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person

erw_status_b1_b2

Angaben zur Erwerbstätigkeit der beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen:

 

„u“

Unterschiedlich

 

„u_v“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„s_v“

selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit

 

„u_t“

unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit

 

„a“

Erwerbspersonen, alle arbeitslos

 

„r“

Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension

 

„s“

Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler

 

„so“

Alle sonstige Nicht-Erwerbspersonen und sonstige arbeitslose Personen

erw_tage_b1

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen:

 

„q1“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im ersten Quartil

 

„q2“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil

 

„q3“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im dritten Quartil

 

„q4“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im vierten Quartil

erw_tage_b2

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen:

 

„q1“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im ersten Quartil

 

„q2“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil

 

„q3“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im dritten Quartil

 

„q4“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im vierten Quartil

erw_tage_b1_b2

mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen:

 

„q1“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im ersten Quartil

 

„q2“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im zweiten Quartil

 

„q3“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im dritten Quartil

 

„q4“

die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im vierten Quartil

gebland_b1

mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

 

„oe“

Österreich

 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

gebland_child_poverty_b1

mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind

gebland_poverty_b1

mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind

gebland_b2

mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

 

„oe“

Österreich

 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

gebland_child_poverty_b2

mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind

gebland_poverty_b2

mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind

gebland_b1_b2

mit der Angabe der Geburtsländer aller Bezugspersonen, in folgender Ausprägung:

 

„oe“

alle Bezugspersonen haben als Österreich als Geburtsland

 

„uoe“

unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich

 

„noe“

keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich

gebland_child_poverty_b1_b2

Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind und „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen

gebland_poverty_b1_b2

Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung:

die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen

staat_b1

mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„oe“

Österreich

 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

staat_b2

mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen:

 

„oe“

Österreich

 

„eu“

Land der Europäischen Union, ohne „oe“

 

„int“

Land außerhalb der Europäischen Union

oe_b1_b2

mit der Angabe, ob eine oder alle Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen

 

„oe“

alle Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft

 

„uoe“

unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich

 

„noe“

keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft

Anlage 8

zu § 24

Daten hinsichtlich Bildungs- und Erwerbskarrieren

1. Definition der Datenübermittlung von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

1. 1. Die Daten werden in zwei Abfragebereichen (Wechsel oder Abbruch einer Ausbildung und Abschluss einer Ausbildung) in dem Datenbanksystem der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (STATcube) dermaßen zur Verfügung gestellt, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung aggregierte Auswertungen vornehmen kann, wobei eine Re-Identifikation von Einzelpersonen auszuschließen ist.

1.2. Als Ausgangsereignis wird jeweils ein Verlassen einer Ausbildung definiert. Es gibt drei Ausgangsereignisse: Abschluss einer Ausbildung, Abbruch einer formalen Ausbildung und Wechsel einer Ausbildung.

1.3. Für jede Person ist pro Schuljahr maximal eine laufende Ausbildung bzw. ein Abschluss zugelassen. Weist eine Person, aus welchem Grund auch immer, mehrere Ausbildungen oder Abschlüsse in einem Schuljahr auf, wird auf die höchste Ausbildung oder den höchsten Abschluss, bzw. im Falle von Gleichwertigkeit auf die zeitlich letzte pro Schuljahr reduziert.

1.4. Fehlende Werte sind jeweils unter der Angabe „unbekannt“ auszuweisen.

2. Folgende Attribute und Werte sind, insofern zutreffend, für jedes Ausgangsereignis zu melden

Attribut

Wert

geschlecht

mit der Angabe des Geschlechts („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde). Im Falle einer Re-Identifikation kommen die zum Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes gültigen Zuordnungskriterien der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Anwendung.

alter

mit der Angabe des Alters zum Zeitpunkt des Ausgangsereignisses. Ist dieses nicht feststellbar (zB bei Wechsel oder Abbruch) so ist jeweils der 15. April heranzuziehen, beginnend mit dem Alter von 6 Jahren und als Aggregat für Personen ab dem Alter von 30 Jahren.

erstsprache

mit der Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte, in folgenden Ausprägungen: „d“ für Deutsch, „n“ für eine andere Sprache als Deutsch

alltagssprache

mit der Angabe der im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), in folgenden Ausprägungen: „d“ für Deutsch, „n“ für eine andere Sprache als Deutsch

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland der Ausbildungsstätte, in folgenden Ausprägungen:

 

Burgenland

 

Kärnten

 

Niederösterreich

 

Oberösterreich

 

Salzburg

 

Steiermark

 

Tirol

 

Vorarlberg

 

Wien

br

mit der Angabe der Bildungsregion nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Bildungsregionen

urb

mit der Angabe des Urbanisierungsgrads des Schulstandorts in folgenden Ausprägungen „dicht besiedelt“, „mittel besiedelt“ und „dünn besiedelt“

schulstufe

mit der Angabe der vor dem Ausgangsereignis zuletzt besuchten Schulstufe beginnend mit der 0. Schulstufe, nur beim Ausgangsereignis Abbruch oder Wechsel

art

mit der Angabe des Ausgangsereignisses in den Ausprägungen „Abbruch“, „Wechsel“ oder „Abschluss“

VMindex

mit der Angabe der besuchten Ausbildung falls zutreffend, jeweils vor einem Ausgangsereignis und nach einem Ausgangsereignis (Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses), in folgenden Ausprägungen:

 

s010000

Volksschule

 

s020000

Hauptschule

 

s030000

Mittelschule (vormals Hauptschule bzw. Neue Mittelschule)

 

s040000

Sonderschule

 

s050000

Polytechnische Schule

 

s060000

Neue Mittelschule - Schulversuch

 

s070000

Unterstufe an einer allgemein bildenden höhere Schule

 

s080000

Neue Mittelschule an einer allgemein bildenden höhere Schule

 

s090100

Oberstufe an einer allgemein bildenden höhere Schule

 

s090200

Oberstufenrealgymnasium

 

s090300

Allgemein bildenden höhere Schule für Berufstätige

 

s090400

Aufbau- und Aufbaurealgymnasium

 

s100000

Sonstige allgemeinbildende (Statut)Schule

 

s110001

Berufsschule im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

s110002

Berufsschule im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

s110003

Berufsschule im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

s110004

Berufsschule im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

s110005

Berufsschulen im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

s110006

Berufsschule im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

s110007

Berufsschule im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

s110008

Berufsschule im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

s110009

Berufsschule im Bereich Dienstleistungen

 

s110010

Berufsschule, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist

 

s120101

3-4-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule

 

s120102

1-2-jährige technische und gewerbliche mittlere Schule

 

s120103

Technische und gewerbliche mittlere Schule (Meister/Werkmeister)

 

s120201

3-4-jährige kaufmännische mittlere Schule

 

s120202

1-2-jährige kaufmännische mittlere Schule

 

s120301

3-4-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule

 

s120302

1-2-jährige wirtschaftsberufliche mittlere Schule

 

s120401

3-4-jährige sozialberufliche mittlere Schule

 

s120402

1-2-jährige sozialberufliche mittlere Schule

 

s120501

3-4-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule

 

s120502

1-2-jährige land- und forstwirtschaftliche mittlere Schule

 

s130001

Sonstige technische und gewerbliche (Statut)Schule

 

s130002

Sonstige kaufmännische (Statut)Schule

 

s130003

Sonstige wirtschaftsberufliche (Statut)Schule

 

s130004

Sonstige sozialberufliche (Statut)Schule

 

s140101

Technische und gewerbliche höhere Schule - Normalform

 

s140102

Technische und gewerbliche höhere Schule für Berufstätige

 

s140103

Technische und gewerbliche höhere Schule - Kollegs

 

s140104

Technische und gewerbliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge

 

s140105

Technische und gewerbliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge

 

s140201

Kaufmännische höhere Schule - Normalform

 

s140202

Kaufmännische höhere Schule für Berufstätige

 

s140203

Kaufmännische höhere Schule - Kollegs

 

s140204

Kaufmännische höhere Schule - Aufbaulehrgänge

 

s140205

Kaufmännische höhere Schule - sonstige Lehrgänge

 

s140301

Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Normalform

 

s140303

Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Kollegs

 

s140304

Wirtschaftsberufliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge

 

s140305

Wirtschaftsberufliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge

 

s140401

Land- und forstwirtschaftliche. höhere Schule - Normalform

 

s140404

Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule - Aufbaulehrgänge

 

s140405

Land- und forstwirtschaftliche höhere Schule - sonstige Lehrgänge

 

s150000

Akademie für Sozialarbeit

 

s160000

Lehrerbildende mittlere Schule

 

s170101

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Normalform

 

s170201

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Normalform

 

s170103

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Kollegs

 

s170203

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik - Kollegs

 

s170104

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik - Aufbaulehrgänge

 

s170305

Lehrerbildende höhere Schule - sonstige Lehrgänge

 

a100000

Bundessportakademien

 

s180000

Pädagogische Akademie

 

s190000

Schule und Sonderausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

 

s190100

Schule im Gesundheitswesen

 

s210000

Akademie im Gesundheitswesen

 

s220000

Berufsreifeprüfung

 

s230100

Vorbereitungslehrgänge

 

s230200

Übergangsstufen

 

l300200

Lehrabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

l300300

Lehrabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

l300400

Lehrabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

l300500

Lehrabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

l300600

Lehrabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

l300700

Lehrabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

l300800

Lehrabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

l300900

Lehrabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

l301000

Lehrabschluss im Bereich Dienstleistungen

 

l309900

Lehrabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben is

 

l310200

Meisterabschluss im Bereich Geisteswissenschaften und Künste

 

l310300

Meisterabschluss im Bereich Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

l310400

Meisterabschluss im Bereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

l310500

Meisterabschluss im Bereich Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

l310600

Meisterabschluss im Bereich Informatik und Kommunikationstechnologie

 

l310700

Meisterabschluss im Bereich Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

l310800

Meisterabschluss im Bereich Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

l310900

Meisterabschluss im Bereich Gesundheit und Sozialwesen

 

l311000

Meisterabschluss im Bereich Dienstleistungen

 

l319900

Meisterabschluss, wobei das Berufsfeld nicht angegeben ist

 

u500100

Öffentliche Universität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

u500200

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

u500300

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

u500400

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

u500500

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

u500600

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

u500700

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

u500800

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

u500900

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

u501000

Öffentliche Universität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

u509900

Öffentliche Universität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

f500100

Fachhochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

f500200

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

f500300

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

f500400

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

f500500

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

f500600

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

f500700

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

f500800

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

f500900

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

f501000

Fachhochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

f509900

Fachhochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

h500100

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

h500200

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

h500300

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

h500400

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

h500500

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

h500600

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

h500700

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

h500800

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

h500900

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

h501000

Pädagogische Hochschule, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

h509900

Pädagogische Hochschule, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

p500100

Privatuniversität, Studienrichtungen im Bereich Pädagogik

 

p500200

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Geisteswissenschaften und Künste

 

p500300

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

p500400

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Recht

 

p500500

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik

 

p500600

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Informatik und Kommunikationstechnologie

 

p500700

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Ingenieurwesen, verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe

 

p500800

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin

 

p500900

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Gesundheit und Sozialwesen

 

p501000

Privatuniversität, Studienrichtungen in den Bereichen Dienstleistungen

 

p509900

Privatuniversität, wobei die Studienrichtung nicht angegeben ist

 

r900000

Studienberechtigungsprüfung

arbeitsmarktstatus

mit der Angabe des Arbeitsmarktstatus nach Auftreten des Ausgangsereignisses, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Zivildienst

 

Unselbständige Erwerbstätigkeit (exkl. Lehre)

 

Lehrlinge

 

Geringfügige Erwerbstätigkeit

 

Selbständige Erwerbstätigkeit

 

Arbeitslos

 

Nicht-Erwerbspersonen

oenace

mit der Angabe des Wirtschaftszweigs (ÖNACE) der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses nachgegangen wird, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

A01

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

 

A02

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

 

A03

Fischerei und Aquakultur

 

B05

Kohlenbergbau

 

B06

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

 

B07

Erzbergbau

 

B08

Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

 

B09

Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

 

C10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

 

C11

Getränkeherstellung

 

C12

Tabakverarbeitung

 

C13

Herstellung von Textilien

 

C14

Herstellung von Bekleidung

 

C15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

 

C16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

 

C17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

 

C18

Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

 

C19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

 

C20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

 

C21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

 

C22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

 

C23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

 

C24

Metallerzeugung und -bearbeitung

 

C25

Herstellung von Metallerzeugnissen

 

C26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

 

C27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

 

C28

Maschinenbau

 

C29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

 

C30

Sonstiger Fahrzeugbau

 

C31

Herstellung von Möbeln

 

C32

Herstellung von sonstigen Waren

 

C33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

 

D35

Energieversorgung

 

E36

Wasserversorgung

 

E37

Abwasserentsorgung

 

E38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

 

E39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

 

F41

Hochbau

 

F42

Tiefbau

 

F43

Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

 

G45

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

G46

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

G47

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

 

H49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

 

H50

Schifffahrt

 

H51

Luftfahrt

 

H52

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

 

H53

Post-, Kurier- und Expressdienste

 

I55

Beherbergung

 

I56

Gastronomie

 

J58

Verlagswesen

 

J59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

 

J60

Rundfunkveranstalter

 

J61

Telekommunikation

 

J62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

 

J63

Informationsdienstleistungen

 

K64

Erbringung von Finanzdienstleistungen

 

K65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozial-versicherung)

 

K66

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

 

L68

Grundstücks- und Wohnungswesen

 

M69

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

 

M70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmens-beratung

 

M71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

 

M73

Werbung und Marktforschung

 

M74

Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

 

M75

Veterinärwesen

 

N77

Vermietung von beweglichen Sachen

 

N78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

 

N79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

 

N80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

 

N81

Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau

 

N82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.

 

O84

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

P85

Erziehung und Unterricht

 

Q86

Gesundheitswesen

 

Q87

Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime)

 

Q88

Sozialwesen (ohne Heime)

 

R90

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

 

R91

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

 

R92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

 

R93

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

 

S94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

 

S95

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

 

S96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

 

T97

Private Haushalte mit Hauspersonal

 

T98

Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

U99

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

ausmass

mit der Angabe des Ausmaßes der Erwerbstätigkeit, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in den Ausprägungen „Vollzeit“ und Teilzeit“

bl

mit der Bezeichnung für das Bundesland der Arbeitsstätte, in dem einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, falls zutreffend, in folgenden Ausprägungen:

 

Burgenland

 

Kärnten

 

Niederösterreich

 

Oberösterreich

 

Salzburg

 

Steiermark

 

Tirol

 

Vorarlberg

 

Wien

einkommen

mit der kategorisierten Angabe des aus dem vorangegangenen Jahr hochgerechneten inflationsbereinigten monatlichen Bruttoeinkommens, falls zutreffend. Angabe jeweils ein, zwei und drei Jahre nach dem Auftreten des Ausgangsereignisses sowie für die erste Erwerbstätigkeit unabhängig vom Auftreten des Ausgangsereignisses, in folgenden Ausprägungen:

 

unter € 300

 

€ 300 bis unter € 750

 

€ 750 bis unter € 1 200

 

€ 1 200 bis unter € 1 800

 

€ 1 200 bis unter € 1 400

 

€ 1 400 bis unter € 1 600

 

€ 1 600 bis unter € 1 800

 

€ 1 800 bis unter € 2 400

 

€ 1 800 bis unter € 2 000

 

€ 2 000 bis unter € 2 200

 

€ 2 200 bis unter € 2 400

 

€ 2 400 bis unter € 2 700

 

€ 2 700 bis unter € 3 000

 

€ 3 000 und mehr

dauer_bis

mit der kategorisierten Angabe der Dauer in Tagen vom Ausgangsereignis bis zur ersten Erwerbstätigkeit, jeweils unbereinigt und bereinigt um Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, in folgenden Ausprägungen:

 

Beginn vor dem Wechsel/Abbruch

 

0 bis 28 Tage

 

29 bis 63 Tage

 

64 bis 91 Tage

 

92 bis 119 Tage

 

120 bis 154 Tage

 

155 bis 182 Tage

 

183 bis 210 Tage

 

211 bis 240 Tage

 

241 bis 270 Tage

 

271 bis 300 Tage

 

301 bis 330 Tage

 

331 bis 364 Tage

 

365 bis 390 Tage

 

391 bis 420 Tage

 

421 bis 450 Tage

 

451 bis 480 Tage

 

481 bis 510 Tage

 

511 bis 540 Tage

 

541 bis 570 Tage

 

571 bis 600 Tage

 

601 bis 630 Tage

 

631 bis 660 Tage

 

661 bis 690 Tage

 

691 bis 712 Tage

 

Mehr als 712 Tage

dauer_erws

mit der kategorisierten Angabe der Dauer der ersten Erwerbstätigkeit, in folgenden Ausprägungen:

 

0 bis 28 Tage

 

29 bis 63 Tage

 

64 bis 91 Tage

 

92 bis 119 Tage

 

120 bis 154 Tage

 

155 bis 182 Tage

 

183 bis 210 Tage

 

211 bis 240 Tage

 

241 bis 270 Tage

 

271 bis 300 Tage

 

301 bis 330 Tage

 

331 bis 364 Tage

 

365 bis 390 Tage

 

391 bis 420 Tage

 

421 bis 450 Tage

 

451 bis 480 Tage

 

481 bis 510 Tage

 

511 bis 540 Tage

 

541 bis 570 Tage

 

571 bis 600 Tage

 

601 bis 630 Tage

 

631 bis 660 Tage

 

661 bis 690 Tage

 

691 bis 730 Tage

 

731 bis 910 Tage

 

911 bis 1090 Tage

 

1 091 bis 1 270 Tage

 

1 271 bis 1 450 Tage

 

1 451 bis 1 630 Tage

 

1 631 bis 1 810 Tage

 

mehr als 1 810 Tage

folgeausb_abbruch

mit der Angabe, ob die Folgeausbildung nach einem Abschluss abgebrochen wurde mit den Ausprägungen „kein Abbruch“ und „Abbruch“

folgeausb_wechsel

mit der Angabe der Anzahl an Wechsel der Folgeausbildung mit den Ausprägungen „0“ für keinen Wechsel und „1“, „2“, „3“, „4“, „5“ und „6“ für die Anzahl erfolgter Wechsel

Faßmann Köstinger

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