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§ 26 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2015

6. ABSCHNITT

Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen

Aufsteigen

§ 26

Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.