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§ 32 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Beendigung des Schulbesuches

§ 32.

(1) Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:

  1. 1. mit erfolgreichem Abschluss (§ 27) der betreffenden Ausbildung,
  2. 2. mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
  3. 3. mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
  4. 4. mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß § 36 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,
  5. 5. mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
  6. 6. bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß § 45, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
  7. 7. mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 46 Abs. 1).

(2) Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)

(4) Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40247618