vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Fernbleiben von der Schule

§ 45

Wenn ein Studierender länger als zwei Wochen ununterbrochen dem gesamten Unterricht in den Sozialphasen fernbleibt, ohne sein Fernbleiben zu begründen, ist er schriftlich aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen sein Fernbleiben zu rechtfertigen und eine Erklärung darüber abzugeben, ob er Studierender der Schule bleiben will.