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BGBl II 38/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

38. Verordnung: Änderung der Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV

38. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV), geändert wird

Auf Grund der §§ 4 bis 8, 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung, BGBl. II Nr. 277/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Statistik der Einkommen und Lebensbedingungen (Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung - ELStV)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. 1. Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
  2. 2. Statistiken über Lebensbedingungen

    für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Erhebungsmerkmale

§ 5. Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. 2. Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Stundenausmaß und Kostentragung für Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Erhebungsarten

§ 6. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 5 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum,
    2. b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der die betreffende Person beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung und ein Jahr vor der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
    3. c) Dienstgebernummer,
    4. d) Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte der betreffenden Person und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
    5. e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) der betreffenden Person,
    6. f) Art von Pensionen und Höhe der Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, Art und Höhe von Transferleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und sonstigen Transferleistungen,
    7. g) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
    8. h) allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
    1. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den entsprechenden Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  2. 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
    2. b) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art und Höhe der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
    3. c) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz; ergänzend die Höhe der Beihilfe für jene Beihilfen, bei denen es sich um nicht nur einmalige, direkte Transferleistungen an Personen für deren allgemeinen finanziellen Unterhalt handelt; somit mit Stand 1. Oktober 2020 die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, der Kinderbetreuungsbeihilfe, der Kombilohnbeihilfe, dem Fachkräftestipendium, der Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich Soziale Dienstleistungen (GSK), der Entfernungsbeihilfe und der Gründungsbeihilfe
    1. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice;
  1. 2a. die Merkmale der Bezugsberechtigten von Leistungen der Sozialhilfe auf Personen- bzw. Haushaltsgemeinschaftsebene
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
    2. b) Beginn- und Enddatum der jeweiligen Bezugsperiode sowie Gesamtbezugsdauer,
    3. c) Höhe der Geldleistungen, Art und Höhe der Sachleistungen,
    4. d) Höhe der Zahlungen für Lebensunterhalt, Krankenversicherung und sonstige Krankenhilfe sowie Höhe der Sachleistungen für ergänzenden Wohnungsaufwand und
    5. e) Identifikationsnummer der Person und der Haushaltsgemeinschaft
  1. durch Verwendung der von den Ländern gemäß § 1 Abs. 2 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes an die Bundesanstalt übermittelten Daten;
  1. 3. die Merkmale der Beziehenden von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
    2. b) Beginn, Ende und Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
    1. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
  1. 3a. die Merkmale der Beziehenden eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
    2. b) Beginn, Ende und Höhe des Bonus
  1. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Österreichischen Gesundheitskasse;
  1. 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
    1. a) Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
    2. b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten, und
    3. c) Dienstgebernummer
    1. durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
  2. 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 5 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
  3. 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
    1. a) Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsland,
    2. b) Familienstand,
    3. c) Staatsangehörigkeit und
    4. d) Meldedatum des aktuellen Hauptwohnsitzes
    1. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Meldebehörden im Wege des zentralen Melderegisters und der Personenstandsbehörden;
  4. 7. die Art und Höhe von Bezügen und Abgaben jener Personen, für die ein Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid ausgestellt wurde, durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Daten der Lohnzettel, Einkommensteuer- und Arbeitnehmerveranlagungsbescheide;
  5. 8. die Art und Höhe von Transferleistungen gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes;
  6. 9. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Beihilfenbehörden gemäß § 13 des Schülerbeihilfengesetzes 1983;
  7. 10. die Art und Höhe der Leistungen gemäß Studienförderungsgesetz 1992 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Studienbeihilfenbehörden gemäß §§ 33 bis 38 des Studienförderungsgesetzes 1992;
  8. 11. die Merkmale der Wohnverhältnisse durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt gemäß Anlage D Ziffer 3 bis 9 sowie Anlage E Ziffer 1 bis 8 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister.

(2) Die restlichen Merkmale gemäß § 5 sowie jene Merkmale, die im Erhebungszeitpunkt als Verwaltungsdaten nicht oder nicht gemäß den Definitionen der Rechtsakte gemäß § 5 Z 1 verfügbar sind, sind personenbezogen in der Art der Befragung der Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 4) im Rahmen der Stichprobe gemäß § 7 zu erheben und mit den gemäß Abs. 1 erhobenen Merkmalen zusammenzuführen.

(3) Soweit die Behörden gemäß Abs. 1 Z 7 bis 11 die Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH verarbeiten, sind diese im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH zu beschaffen.“

5. § 7 samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Stichprobe

§ 7. Die Bundesanstalt hat für die jährliche Erhebung der Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 eine Stichprobe von Haushalten entsprechend Artikel 12 und Anhang II und III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“

6. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „die in § 5 Z 1 und 2 genannten Durchführungsverordnungen“ durch die Wortfolge „die in § 5 Z 1 genannten Rechtsakte“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) oder im Wege telefonischer Interviews oder online durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den Qualitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1700 und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten zu treffen.“

8. In § 10 wird die Wortfolge „mittels Broschüre“ durch die Wortfolge „in schriftlicher Form“ ersetzt.

9 § 12 samt Überschrift lautet:

„Evaluierung

§ 12. Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 hat die Bundesanstalt der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Anhang V Z 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1700 genannten Frist einen Qualitätsbericht vorzulegen.“

10. In § 13 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und in Abs. 2 die Bezeichnung „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

11. § 15 samt Überschrift lautet:

„Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates, ABl. Nr. L 261 vom 14.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 21.10.2019 S. 16;
  2. 2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2020;
  3. 3. Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020;
  4. 4. Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019;
  5. 5. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;
  6. 6. Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018;
  7. 7. E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
  8. 8. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;
  9. 9. Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2019;
  10. 10. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;
  11. 11. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2020;
  12. 12. Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019;
  13. 13. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
  14. 14. Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018;
  15. 15. Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz), BGBl. I Nr. 108/2019;
  16. 16. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 477/2020;
  17. 17. Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2020.“

12.Dem § 15 wird ein § 16 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 16. Der Titel und die §§ 1, 5, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4, 10, 12, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie 16 in der Fassung BGBl. II Nr. 38/2021 treten mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Anschober

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