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§ 34 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Stipendienstellen

§ 34

(1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

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