Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde
§ 35
(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
- 1. Studienbeihilfen,
- 2. Studienzuschüsse,
- 3. Beihilfen für Auslandsstudien und
- 4. Studienabschluss-Stipendien.
(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers
- 1. für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
- 2. für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
- 3. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
- 4. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
- 5. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
- 6. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.
(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.
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