Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen
§ 36
Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig
- 1. die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,
- 2. die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,
- 3. die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,
- 4. die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,
- 5. die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und
- 6. die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.
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