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§ 35 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

  1. 1. Studienbeihilfen,
  2. 2. Studienzuschüsse,
  3. 3. Beihilfen für Auslandsstudien und
  4. 4. Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

  1. 1. für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
  2. 2. für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
  3. 3. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
  4. 4. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
  5. 5. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
  6. 6. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

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