102. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 - WRÄG 2019)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. | Gegenstand |
1 | Änderung des Wehrgesetzes 2001 |
2 | Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 |
3 | Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 |
4 | Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 |
5 | Änderung des Militärbefugnisgesetzes |
6 | Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002 |
7 | Änderung des Munitionslagergesetzes 2003 |
8 | Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 |
9 | Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes |
10 | Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes |
11 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48b. Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ “
2. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d lautet:
- „d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, (Auslandseinsatz-VB).“
3. Im § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 4a und Abs. 5, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 23a, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 32a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 4, § 38a Abs. 5, § 44 Abs. 6 und 8, § 44a Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 3, § 55 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 15 sowie im § 66 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
4. § 2 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Abs. 1.“
5. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden.“
6. Im § 8 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
7. § 9 lautet:
„§ 9. (1) In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.“
8. Im § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Jahres“ durch das Wort „Monats“ ersetzt.
8a. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.“
9. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.“
10. § 20 fünfter Satz lautet:
„Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“
10a. Im § 21 Abs. 1 wird das Wort „doppelten“ durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.
11. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Die Eignung zum Wehrdienst als Zeitsoldat darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.“
12. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wehrpflichtige nach Abs. 2 sind von der Absicht, sie zum Wehrdienst als Zeitsoldat heranzuziehen, vom Militärkommando innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.“
13. Im § 23a Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
14. Im § 26 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „begonnen“ durch das Wort „begonnenen“ ersetzt.
15. Im § 28 Abs. 3 entfällt die Zitierung „nach § 25 Abs. 1 oder 2“.
16. § 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.“
17. Im § 30 Abs. 1 letzter Satz werden nach dem Wort „Funktionsdienst“ die Worte „oder eine Milizübung“ eingefügt.
18. Im § 30 Abs. 4 Z 5 entfällt die Zitierung „(HGG 2001), BGBl. I Nr. 31,“.
19. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer
- 1. Versetzung in den Ruhestand oder
- 2. Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.“
20. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.“
21. Im § 37 Abs. 1 werden der vorletzte und letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.“
22. Im § 38 Abs. 5 entfällt die Zitierung „nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2“ und lautet der vierte Satz:
„Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.“
23. § 38b Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln. Die Stellungskommission kann im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen.“
24. § 39 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. § 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,“
25. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.“
26. Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“
§ 48b. Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des § 56a Abs. 4 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“
26a. Im § 55a Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ das Wort samt Satzzeichen „, Lichtbild“ eingefügt.
27. Dem § 56a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Abs. 3 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.“
28. Im § 60 wird nach Abs. 2p folgender Abs. 2q eingefügt:
„(2q) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 Abs. 3, 4a und 5, § 3, § 4 Abs. 3 und 6, § 5, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 20, § 23 Abs. 2 bis 4, § 23a, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 30 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 4, § 32a Abs. 1 und 3, § 33 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 38a Abs. 5, § 38b Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 6 und 8, § 44a Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 3, § 48b samt Überschrift, § 55 Abs. 3 bis 5, § 56a Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 15 und § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
29. Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 61 Abs. 34 und 35 außer Kraft.“
30. § 61 Abs. 34 und 35 entfällt.
31. Im § 66 Z 4 und Z 6b wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
32. Im § 66 Z 9a wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 67 Abs. 1 bis 4, § 75 Abs. 3 und 4 sowie im § 91 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
2. § 50 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.“
3. § 61 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:
„Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten.“
4. Im § 66 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.“
5. § 72 Abs. 4 zweiter und dritter Satz entfällt.
6. Im § 84 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
7. Dem § 89 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19, § 20, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 71, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(4) § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. April 2019 in Kraft.“
8. Im § 89 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) § 7 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4, § 34 Abs. 2, § 37, § 44 Abs. 4, § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 1a, § 67 Abs. 1 bis 4, § 72 Abs. 4, § 75 Abs. 3 und 4, § 84 sowie § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
9. Im § 91 Z 2 wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 56a. Verjährung“
2. Im § 1 Abs. 2 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.
4. Im § 2 Abs. 2 Z 5 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.
5. Im § 2 Abs. 3 wird der Gedankenstrich samt der nachfolgenden Abkürzung „GehG“ durch den Klammerausdruck „(GehG)“ ersetzt.
6. Im § 4, § 4a, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 51 Abs. 3 und 4 sowie im § 62 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
7. Im § 7 Abs. 1 letzter Satz und im § 15 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955“ jeweils durch die Zitierung „§ 7 der Reisegebührenvorschrift 1955“ ersetzt.
8. Die Überschrift zu § 12 lautet:
„Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien“
9. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann
- 1. Soldaten in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und
- 2. sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten
gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden, wenn und solange dienstliche Gründe dies erfordern. Durch diese Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.“
10. § 31 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- 1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- 2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- 3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- 1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- 2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inan-spruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- 3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- 4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
11. Im § 34 Abs. 2 wird der Begriff „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Begriff „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
12. § 35 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
- „b) sofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,“
13. Im § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 2 wird der Begriff „Verdienstentgang“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Einkommensentgang“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
14. § 38 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
15. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.“
16. § 54 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, sind die IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zu nutzen.“
17. § 55 Abs. 4 entfällt.
18. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:
„Verjährung
§ 56a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
19. Im § 60 werden nach Abs. 2s folgende Abs. 2t und 2u eingefügt:
„(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
20. Im § 60 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:
„(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.“
21. Im § 62 Z 1 und 5 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
22. Im § 62 Z 5a wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.“
3. Im § 3 Abs. 6 wird die Zitierung „§ 45 Abs. 1 und 2 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 45 WG 2001“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 1 werden die Z 2 bis 6 durch folgende Z 1a bis 7 ersetzt:
- „1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
- 2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
- 3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
- 4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
- 5. § 55 betreffend den Übergenuss,
- 6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
- 7. § 56a betreffend die Verjährung.“
5. Im § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 3 und 4 sowie im § 13 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
6. § 6 lautet:
„§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:
- 1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- a) die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
- b) § 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
- 2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
- 3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
- 4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
- 5. Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.“
6a. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Personen nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „von Personen nach § 1“ ersetzt.
7. Im § 11 wird nach Abs. 2k folgender Abs. 2l eingefügt:
„(2l) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
8. § 12 lautet:
„§ 12. Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
9. Im § 13 Z 1 lit. b wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 56 und wird nach dem Eintrag zu § 60 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 60a. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen.“
2. Im § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 3 und 6, § 33 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie im § 63 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
3. Im § 1 Abs. 7 Z 2 werden die Worte „Leben und Gesundheit“ durch die Worte „Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen“ ersetzt.
4. Im § 1 Abs. 12 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.“
6. Im § 17 Z 2 werden nach dem Wort „Diensthunde“ die Worte „sowie Computersysteme“ eingefügt.
6a. Im § 22 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Personenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als un-richtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinfor-mationen ist zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforder-lich. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichten-dienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehe-ne Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind diese Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.
(1b) Wird der Betroffene nach Abs. 1 informiert, so sind dessen ermittelten personenbezogenen Da-ten unbeschadet von Abs. 1a jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.“
7. § 22 Abs. 2a lautet:
„(2a) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über
- 1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen,
- 2. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a) zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oder
- b) zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
- c) für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
- 3. die Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a) zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oder
- b) zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
- c) für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
- 4. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
- a) zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 oder
- b) zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, oder
- c) für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
8. Im § 22 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Die Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach § 92 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70, die jeweils nicht einer Auskunft nach Abs. 2a unterliegen, ist zulässig
- 1. während eines Einsatzes oder
- 2. wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Abs. 1 verhindert wäre.
Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Abs. 8 einzubinden.“
8a. Im § 22 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Die Übermittlung der Daten nach Abs. 2a und 2b hat über die zentrale Durchlaufstelle nach §§ 102a bis 102c TKG 2003 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbeauftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.“
9. Im § 22 Abs. 3 wird im Einleitungssatz das Wort „Beobachten“ durch die Worte „heimliches Überwachen des Verhaltens einer Person“ ersetzt.
10. Im § 22 Abs. 3 wird nach der Z 3 folgender Schlusssatz angefügt:
„Zur Unterstützung der Observation ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die observierte Person oder der observierte Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.“
11. Im § 25 Abs. 1 Z 2 entfallen die Worte „und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient“.
11a. Im § 25 Abs. 4 wird nach der Absatzbezeichnung folgender erster Satz eingefügt:
„Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach § 37 Abs. 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen.“
12. Im § 26 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Luftfahrzeuge“ durch die Worte „Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte“ ersetzt.
13. Im § 26 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Luftfahrzeuges“ durch die Worte „Gerätes nach Z 1“ ersetzt.
14. Im § 26 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 1 das Wort „und“, wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (§ 4) ist.“
15. Im § 43 Abs. 5 wird das Zitat „§ 7 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949“ durch das Zitat „§ 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949“ ersetzt.
16. Im § 48 Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 AHG“ ersetzt.
17. Im § 48 Abs. 4 wird das Zitat „§ 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 des Amtshaftungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 9, § 10, § 12 Abs. 1, § 13 und § 14 AHG“ ersetzt.
18. § 56 samt Überschrift entfällt.
19. Dem § 57 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist § 56a HGG 2001 anzuwenden.“
20. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 60a. (1) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(2) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
21. Im § 61 wird nach Abs. 1l folgender Abs. 1m eingefügt:
„(1m) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, 7 und 12, § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 17, § 22 Abs. 1a und 1b, 2a bis 2c und 3, § 22a, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 26 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 43 Abs. 5, § 48 Abs. 2 bis 4, § 54 Abs. 5, § 57 Abs. 1 bis 3 und 5, § 60a sowie § 63, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
22. Im § 61 wird nach Abs. 3e folgender Abs. 3f eingefügt:
„(3f) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 56 samt Überschrift außer Kraft.“
23. Im § 63 Z 1 lit. b und Z 2 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
24. Im § 63 Z 2a wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und 3, § 6a Abs. 2 und 3 sowie im § 9 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
2. Im § 1 Abs. 5 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 2 und 3, § 6a Abs. 2 und 3 sowie § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 4 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie im § 20 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
4. Im § 20 Z 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14b und im § 19 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
2. Im § 3 Abs. 5 werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.
3. Im § 10 Abs. 2 und 3 entfallen jeweils die Wörter „nach dem Grundwehrdienst“.
4. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 4a folgende Z 4b eingefügt:
- „4b. als Auslandseinsatz-VB oder“
5. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.“
6. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,“ ersetzt.
7. Im § 18 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:
„(4g) § 2, § 3 Abs. 5, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes
Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 lit. a wird die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955“ durch die Zitierung „§ 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001“, ersetzt.
2. Dem Text des § 3a wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abs. 1 ist auch auf Soldaten anzuwenden, die während eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 eine solche Körperbeschädigung erleiden. Diesfalls obliegt die Verleihung dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
3. Dem § 6a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 2 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes
Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 und 6, § 4 und im § 8 entfallen jeweils die Worte „und Sport“.
2. Im § 2 Abs. 1 und § 8 wird die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
3. Im § 4 Z 5 wird das Zitat „Außenhandelsgesetz“ durch das Zitat „Außenwirtschaftsgesetz 2011“ ersetzt.
4. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 und 6, § 4 und § 8, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
Artikel 11
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es treten außer Kraft
- 1. die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen, BGBl. II Nr. 362/2003,
- 2. die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, und deren Hinterbliebene, BGBl. II Nr. 34/2008,
- 3. die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene, BGBl. II Nr. 48/2009, und
- 4. die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Bedienstete des Entminungsdienstes und deren Hinterbliebene, BGBl. II Nr. 27/2013.
Van der Bellen
Bierlein
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