ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 204/1982
§ 7.
Wenn österreichische Staatsangehörige in einem fremden Staat Ersatzansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht oder nicht unter den gleichen Bedingungen geltend machen können wie Angehörige des betreffenden Staates, und wenn ihren Interessen auch nicht in anderer Weise durch den betreffenden Staat Rechnung getragen wird, kann die Bundesregierung durch Verordnung festlegen, daß den Angehörigen des betreffenden Staates Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht zustehen.
ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 204/1982
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003788
alte Dokumentnummer
N1194912958P
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