§ 14.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen den Nachlaß oder die Erben eines Organes geltend gemacht wird.
Schlagworte
Verlassenschaftsverfahren, Regreß
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR12003795
alte Dokumentnummer
N1194912965P
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