48. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die seit 1. Juli 2008 eingetreten sind.
BGBl. II Nr. 117/2008 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.
Darabos
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