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§ 10 AHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

§ 10.

(1) Der beklagte Rechtsträger hat

  1. 1. den Rechtsträgern, die er nach § 1 Abs. 1 und
  2. 2. den Organen, die er für den Rückersatzanspruch

(2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu benachrichtigen. Diese Behörde hat dem Gericht in angemessener Frist mitzuteilen, ob ein Disziplinarverfahren bereits eingeleitet wurde oder nunmehr eingeleitet wird.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Streitverhinderung, Nebenintervention, Regress

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148286

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