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BGBl II 128/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Verordnung: Methodenanpassungsverordnung Wasser

128. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten, die Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse, die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder - und Papierhilfsmitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, die Verordnung über Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017, die Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern, die Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer und die Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer geändert werden (Methodenanpassungsverordnung Wasser)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV)

Artikel 2 Änderung der 1. AEV für kommunales Abwasser

Artikel 3 Änderung der 3. AEV für kommunales Abwasser

Artikel 4 Änderung der AEV Abfallbehandlung

Artikel 5 Änderung der AEV Abluftreinigung

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken

Artikel 8 Änderung der AEV Anorganische Chemikalien

Artikel 9 Änderung der AEV anorganische Düngemittel

Artikel 10 Änderung der AEV anorganische Pigmente

Artikel 11 Änderung der AEV Aquakultur

Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Artikel 13 Änderung der AEV Chemiefasern

Artikel 14 Änderung der AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Artikel 15 Änderung der AEV Deponiesickerwasser

Artikel 16 Änderung der AEV Druck - Foto

Artikel 17 Änderung der AEV Edelmetalle und Quecksilber

Artikel 18 Änderung der AEV Eisen - Metallindustrie

Artikel 19 Änderung der AEV Erdölverarbeitung

Artikel 20 Änderung der AEV Explosivstoffe

Artikel 21 Änderung der AEV Fahrzeugtechnik

Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Artikel 23 Änderung der AEV Fleischwirtschaft

Artikel 24 Änderung der AEV Futtermittelherstellung

Artikel 25 Änderung der AEV Gentechnik

Artikel 26 Änderung der AEV Gerberei

Artikel 27 Änderung der AEV Glasindustrie

Artikel 28 Änderung der AEV Halbleiterbauelemente

Artikel 29 Änderung der AEV Hautleim

Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung

Artikel 31 Änderung der AEV Holzwerkstoffe

Artikel 32 Änderung der AEV Industrieminerale

Artikel 33 Änderung der AEV Kartoffelverarbeitung

Artikel 34 Änderung der AEV Kleb- und Anstrichstoffe

Artikel 35 Änderung der AEV Kohleverarbeitung

Artikel 36 Änderung der AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Artikel 37 Änderung der AEV Kunstharze

Artikel 38 Änderung der AEV Kunststoffe

Artikel 39 Änderung der AEV Laboratorien

Artikel 40 Änderung der AEV Massentierhaltung

Artikel 41 Änderung der AEV Medizinischer Bereich

Artikel 42 Änderung der AEV Milchwirtschaft

Artikel 43 Änderung der AEV Nichteisen - Metallindustrie

Artikel 44 Änderung der AEV Oberflächenbehandlung

Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Artikel 47 Änderung der AEV Organische Chemikalien

Artikel 48 Änderung der AEV Petrochemie

Artikel 49 Änderung der AEV Pflanzenschutzmittel

Artikel 50 Änderung der AEV Pharmazeutika

Artikel 51 Änderung der AEV Salzherstellung

Artikel 52 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Artikel 53 Änderung der AEV Schmier- und Gießereimittel

Artikel 54 Änderung der AEV Soda

Artikel 55 Änderung der AEV technische Gase

Artikel 56 Änderung der AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel

Artikel 57 Änderung der AEV Textilveredelung und -behandlung

Artikel 58 Änderung der AEV Tierkörperverwertung

Artikel 59 Änderung der AEV Verbrennungsgas

Artikel 60 Änderung der AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Artikel 61 Änderung der AEV Wasch- und Reinigungsmittel

Artikel 62 Änderung der AEV Wasseraufbereitung

Artikel 63 Änderung der AEV Zellstoff und Papier

Artikel 64 Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Artikel 65 Änderung der EmRegV-OW

Artikel 66 Änderung der GZÜV

Artikel 67 Änderung der QZV Chemie OG

Artikel 68 Änderung der QZV Ökologie OG

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2400, Februar 1986)“ durch die Wortfolge „(siehe technische Norm betreffend „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 25 wird die Wortfolge „im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986.“ durch die Wortfolge „im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW.“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 3, § 1 Abs. 3 Z 25, § 7 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 30 und Pkt. 38, Anlage A Fußnoten aa), c Z 1 und Z 2, d und Anlage B Pkt. 38 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

5. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 30 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „aa)“ ersetzt.

7. In Anlage A Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anlage A wird nach der Fußnote a die Fußnote „aa)“ eingefügt:

  1. „aa. Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

9. In der Anlage A Fußnote c Z 1 wird die Wortfolge „nach ÖNORM EN ISO 8192 Methode B“ durch die Wortfolge „nach der Methode betreffend „Toxizität - Hemmung des Sauerstoffverbrauchs“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

10. In der Anlage A Fußnote c Z 2 wird die Wortfolge „nach ÖNORM EN ISO 9509“ durch die Wortfolge „nach der Methode betreffend „Toxizität - Hemmung der Nitrifikation“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

11. In der Anlage A Fußnote d wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

12. In Anlage B Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

13. Anlage C entfällt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. Nr. 210/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 vorletzter Satz wird die Wortfolge „Anlagen A und C bis E“ durch die Wortfolge „Anlagen A, C und D“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 6, Anlage A Z 2.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.“

4. In Anlage A Z 2.1 wird nach dem 2. Satz Folgendes angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad dieser Abwasserparameter bezieht sich auf die gesamte der Abwasserreinigungsanlage im Probenahmezeitraum zufließende sowie auf die gesamte im Probenahmezeitraum aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Abwasserinhaltsstoffen. Interne Rückläufe (zB aus der Schlammbehandlung) dürfen bei der Bestimmung der Zulaufschmutzfracht des ungereinigten Abwassers nicht miterfasst werden.

Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Zulauffracht ist grundsätzlich nach der Rechen- oder Siebanlage zu entnehmen. Kann in einer Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung der Zulauffracht nach der Rechen- oder Siebanlage nicht erfolgen, weil auf Grund der baulichen Anordnung interne Rückläufe miterfasst werden, so ist die Bestimmung der Zulauffracht an einer anderen geeigneten Stelle zulässig.

Die Abwasserprobe für die Bestimmung der Ablauffracht ist vom Ablauf der letzten Reinigungsstufe der Abwasserreinigungsanlage vor der Einleitung in das Fließgewässer zu entnehmen.“

5. Anlage E entfällt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. II Nr. 249/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. a“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. a Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wortfolge „gemäß Anlage C Punkt C 2 lit. b“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 2 Z 1 lit. b MVW“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden Bestimmungen zur Abwassermengenmessung und die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

3. Dem Text des § 5 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 4 und Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

4. Anlage C entfällt.

5. In Anlage D entfällt D 3 und erhalten die bisherigen D 4 und D 5 die Bezeichnung „D 3“ und „D 4“.

6. In Anlage D D 4 (neu) wird die Wortfolge „von Punkt D 4“ durch die Wortfolge „von Punkt D 3“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung), BGBl. II Nr. 9/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt, 36, Anlage A Fußnoten a), f), g), h), Anlage B Pkt. 2.4, Anlage B Pkt. 36, Anlage B Fußnoten a) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In der Anlage A Fußnote a wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote f und g wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote h wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit - Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen.“

9. In Anlage B Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

10. In Anlage B Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

11. In der Anlage B Fußnote a wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

12. In Anlage B Fußnote f wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

13. Anlage C entfällt.

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), BGBl. II Nr. 218/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f) wird die Wortfolge „nach § 7 Abs. 4 AAEV“ durch die Wortfolge „gemäß der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 5 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ jeweils durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2, § 4 Abs. 4 Z 4 lit. f), § 4 Abs. 5 und 6, Anlage A A 1 und A 3 und Anlage A Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

6. In Anlage A unter A 1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anlage A unter A 3 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503: 2012 08 01)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. Anlage B entfällt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 454/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten g) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. In Anlage A wird an die Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

6. Anlage B entfällt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 1076/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnoten e) und g), Anlage B Fußnoten c) und e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. In Anlage A wird an die Fußnote g) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

5. In Anlage B Fußnote c) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

6. In Anlage B wird an die Fußnote e) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

7. Anlage C entfällt.

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Chemikalien (AEV Anorganische Chemikalien), BGBl. II Nr. 273/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang A Fußnoten b) und Fußnote b) Z 1 und Z 2, Fußnote h), Anhang B Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang B Fußnoten b) und d), Anhang C Pkt. 2.2, Pkt. 39, Anhang C Fußnote b) und e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote b) erster Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote b) Z 1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote b) Z 1 wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM M 7346, T 1 oder 2 März 1998“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

9. In Anhang A Fußnote b) Z 2 wird die Bezeichnung „GF“ durch die Bezeichnung „GF,Ei“ ersetzt.

10. In Anhang A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

11. In Anhang B Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

12. In Anhang B Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

13. In Anhang B Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

14. In Anhang B Fußnote d) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

15. In Anhang C Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

16. In Anhang C Pkt. 39 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

17. In Anhang C Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

18. In Anhang C Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

19. Anhang D entfällt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel), BGBl. Nr. 669/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2, Anlage B Pkt. 2, Anlage B Fußnote i) und Anlage C Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage B Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503, Sept. 1992,“ durch die Wortfolge „der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

6. In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. Anlage D entfällt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten (AEV anorganische Pigmente), BGBl. II Nr. 6/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Fußnote b) erster Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote b) wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM M 6263 T 1 und 2 November 1987“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Methode in Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. Anlage B entfällt.

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur), BGBl. II Nr. 397/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 6, Anhang A Fußnoten a), Anhang B Fußnote a) und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

3. In Anhang A Fußnote a) letzter Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anhang B Fußnote a) letzter Satz wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang C wird an die Fußnote b folgender Satz angefügt:

„Probenahme sowie Bestimmung von Trockenrückstand und Glühverlust des Schlammes sind nach den Methoden in Anlage A Anhang IV der MVW durchzuführen.“

6. Anhang D entfällt.

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, BGBl. Nr. 1074/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnoten f) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

5. Anlage B entfällt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Chemiefasern (AEV Chemiefasern), BGBl. II Nr. 217/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 7 lit. c wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 6 Z 7 lit. c, § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnoten a), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

5. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität (GF)“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote i) und k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. Anlage B entfällt.

Artikel 14

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse (AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse), BGBl. Nr. 672/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. Anlage B entfällt.

Artikel 15

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser), BGBl. II Nr. 263/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 1.4, Pkt. 22, Anhang A Fußnoten b), e) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 1.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. An Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote i wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit - Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen.“

9. Anhang B entfällt.

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen (AEV Druck - Foto), BGBl. II Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 8 Z 1 lit. i wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. h wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

5. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. i, § 1 Abs. 8 Z 2 lit. h, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnoten b), f) und i), Anhang B Pkt. 2.2, Anhang B Fußnoten b) und f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

8. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anhang A Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

10. In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

11. In Anhang A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

12. In Anhang A wird der Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“

13. In Anhang B Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

14. In Anhang B Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

15. In Anhang B Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

16. Anhang C entfällt.

Artikel 17

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber), BGBl. II Nr. 348/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Pkt. 34, Anlage A Fußnoten f) und g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 34 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote f) und g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. Anlage B entfällt.

Artikel 18

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen - Metallindustrie), BGBl. II Nr. 345/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 11 Z 6 lit. f wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827: 2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage I enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 11 Z 6 lit. f, § 4 Abs. 4, Anlage A A.1 und A.2, Anlage A Fußnoten d) und e), Anlage B B.1 und B.2, Anlage B Fußnoten c) und h), Anlage C C.1 und C.2, Anlage C Fußnote c), Anlage D D.1 und D.2, Anlage D Fußnote c), Anlage E E.1 und E.2, Anlage E Fußnote c), Anlage F F.1. und F.2, Anlage F Fußnote c), Anlage G G.1 und G.2, Anlage G Fußnote c), Anlage H H.1 und H.2 und Anlage H Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage I außer Kraft.“

4. In Anlage A unter A.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A unter A.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

6. In Anlage A wird der Fußnote d) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

7. In Anlage A wird der Fußnote e) folgender Satz angefügt:

„In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.“

8. In Anlage B unter B.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anlage B unter B.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

10. In Anlage B wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

11. In Anlage B Fußnote h) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503:2012 08 01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

12. In Anlage C unter C.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

13. In Anlage C unter C.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

14. In Anlage C wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

15. In Anlage D unter D.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

16. In Anlage D unter D.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

17. In Anlage D wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

18. In Anlage E unter E.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

19. In Anlage E unter E.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

20. In Anlage E wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

21. In Anlage F unter F.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

22. In Anlage F unter F.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

23. In Anlage F wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

24. In Anlage G unter G.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

25. In Anlage G unter G.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt .

26. In Anlage G wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

27. In Anlage H unter H.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

28. In Anlage H unter H.2 wird die Wortfolge „Eisen ber. als Fe“ durch die Wortfolge „Eisen - gelöst ber. als Fe“ ersetzt.

29. In Anlage H wird der Fußnote c) Folgendes angefügt:

„Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.“

30. Anlage I entfällt.

Artikel 19

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung), BGBl. II Nr. 344/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach dem Wort „Blei,“ das Wort „Cadmium,“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Fußnoten e) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Fußnote e) und h) wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM B 2503: 2017-11-01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

5. Anlage B entfällt.

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen (AEV Explosivstoffe), BGBl. II Nr. 270/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Pkt. 19, Anhang A Fußnote a) und Anhang A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Pkt. 19 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

7. In Anhang A wird in Fußnote e) die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. Anhang B entfällt.

Artikel 21

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Betankung, Reparatur und Reinigung von Fahrzeugen (AEV Fahrzeugtechnik), BGBl. II Nr. 265/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 5 Z 8 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

3. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 7, Anhang A Pkt. 2.2, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote b), h), l) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

6. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anhang A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

10. In Anhang A Fußnote l) wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

11. In Anhang A wird der Fußnote m) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“

12. Anhang B entfällt.

Artikel 22

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen), BGBl. Nr. 1075/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. Anlage B entfällt.

Artikel 23

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung (AEV Fleischwirtschaft), BGBl. II Nr. 12/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 5 und Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. Anlage B entfällt.

Artikel 24

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (AEV Futtermittelherstellung), BGBl. Nr. 894/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 394/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4 und Anlage A Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote c) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. Anlage B entfällt.

Artikel 25

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (AEV Gentechnik), BGBl. II Nr. 350/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote h) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

8. Anlage B entfällt.

Artikel 26

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei), BGBl. II Nr. 10/1999 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 329/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 6 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 5 Z 6, § 4 Abs. 5, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A unter A.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote j) und m) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, August 2012)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. Anlage B entfällt.

Artikel 27

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern (AEV Glasindustrie), BGBl. Nr. 888/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827: 2013 04 15)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 8 Z 2 lit. b, § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote h), Anlage B Fußnote k), Anlage C Fußnote l), Anlage D Fußnote d) und Anlage E Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

4. In Anlage A Fußnote h), in Anlage B Fußnote k), in Anlage C Fußnote l), in Anlage D Fußnote d) und in Anlage E Fußnote c) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503: 2012 08 01)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. Anlage F entfällt.

Artikel 28

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen (AEV Halbleiterbauelemente), BGBl. II Nr. 213/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote g) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A wird in Fußnote g) und Fußnote k) die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. Anlage B entfällt.

Artikel 29

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (AEV Hautleim), BGBl. Nr. 893/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote e) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. Anlage B entfällt.

Artikel 30

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus-, Zitronensäureerzeugung, BGBl. Nr. 1080/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote g), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. In Anlage A wird der Fußnote i) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

5. In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

6. Anlage B entfällt.

Artikel 31

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe), BGBl. II Nr. 264/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 12, Anhang A Fußnote c) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Pkt. 12 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote c) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. Anhang B entfällt.

Artikel 32

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale), BGBl. II Nr. 347/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 20, Anlage A Fußnote b), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage B Fußnote e), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 20 und Anlage C Fußnote c) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage D außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

5. In Anlage A Fußnote b), in Anlage B Fußnote e) und in Anlage C Fußnote c) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

6. In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anlage B Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anlage C Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

10. Anlage D entfällt.

Artikel 33

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Kartoffelverarbeitung (AEV Kartoffelverarbeitung), BGBl. Nr. 890/1995 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 453/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. Anlage B entfällt.

Artikel 34

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln (AEV Kleb- und Anstrichstoffe), BGBl. II Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 29 und Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), f) und g) bis j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 29 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 23 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „g)“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote a) wird der Ausdruck „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen g bis i die Bezeichnung „h“ bis „j“. Die neue Fußnote g lautet:

  1. „g) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 35

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen (AEV Kohleverarbeitung), BGBl. II Nr. 346/1997 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 4, Anlage B B.1 und Anlage B Fußnote i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

3. In Anlage B unter B.1 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage B Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503:2012 08 01“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

5. Anlage C entfällt.

Artikel 36

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger), BGBl. II Nr. 266/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 6 und in § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Anhang D Z 4“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt V Abs. 3 Z 3 der MVW“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2 Z 6, § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h, § 2, § 4 Abs. 5 und 6, Anhang A Pkt. 22, Anhang A Fußnote c), Anhang B Pkt. 22, Anhang B Fußnote b), Anhang C Pkt. 22 und Anhang C Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

6. In Anhang A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote c) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

8. In Anhang B Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

9. In Anhang B Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

10. In Anhang C Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

11. In Anhang C Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

12. Anhang D entfällt.

Artikel 37

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kunstharzen (AEV Kunstharze), BGBl. Nr. 667/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 12, Pkt. 19, Anlage A Fußnote a) und h), Anlage A Fußnoten j) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 12 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „j)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 19 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote a) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote h) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen j bis m die Bezeichnung „k“ bis „n“. Die neue Fußnote j lautet:

  1. „j) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 38

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk (AEV Kunststoffe), BGBl. II Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 17, Pkt. 23, Anlage A Fußnote a), g) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 17 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 23 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote a) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A wird nach der Fußnote h die Fußnote i angefügt:

  1. „i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 39

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien), BGBl. Nr. 887/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 4 Abs. 6, Anlage A Pkt. 11 und Anlage A Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 11 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

5. In Anlage A Fußnote b) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

6. Anlage B entfällt.

Artikel 40

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung), BGBl. II Nr. 349/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Anlage A Fußnote h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote h wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. Anlage B entfällt.

Artikel 41

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV Medizinischer Bereich), BGBl. II Nr. 268/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 Z 1 lit. g wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote i) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. Anhang C entfällt.

Artikel 42

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung (AEV Milchwirtschaft), BGBl. II Nr. 11/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Fußnote f) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. Anlage B entfällt.

Artikel 43

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung (AEV Nichteisen - Metallindustrie), BGBl. Nr. 889/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage E enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage A Fußnote d), Anlage B Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage B Fußnote g), Anlage C Pkt. 2 und Pkt. 36, Anlage C Fußnote e), Anlage D Pkt. 2 und Pkt. 36 und Anlage D Fußnote g) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage E außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anlage B Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anlage C Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anlage C Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe d. Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

10. In Anlage D Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

11. In Anlage D Pkt. 36 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

12. In Anlage A werden der Fußnote d) folgende Sätze angefügt:

„In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm sind alle Aufbereitungs- und Veredelungsprodukte feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum aus der Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassem Anlagenteil) gewonnen werden. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend Methode betreffend „Korngrößenverteilung“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW zu erfolgen.“

13. In Anlage B Fußnote g), in Anlage C Fußnote e) und in Anlage D Fußnote g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

14. Anlage E entfällt.

Artikel 44

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), BGBl. II Nr. 44/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 8 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 5 Z 8, § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt. 34, Anhang A Fußnote b), j), l) und q) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

5. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anhang A Pkt. 34 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote j) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anhang A Fußnote l) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

10. In Anhang A wird der Fußnote q) folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“

11. Anhang B entfällt.

Artikel 45

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 9 und Anlage A Fußnote f) und i) bis m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 9 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen i bis l die Bezeichnung „j“ bis „m“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. „i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

6. Anlage B entfällt.

Artikel 46

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 20, Anlage A Fußnote f), h) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 20 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

8. In Anlage A Fußnote i) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503 September 1992“ durch die Wortfolge „der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

9. Anlage B entfällt.

Artikel 47

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von organischen Chemikalien (AEV Organische Chemikalien), BGBl. II Nr. 272/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anhang A Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang A Fußnote a) und f), Anhang B Pkt. 2.4 und Pkt. 38, Anhang B Fußnote a) und g), Anhang C Pkt. 2.4 und Pkt 38, Anhang C Fußnote b) und i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang D außer Kraft.“

4. In Anhang A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend Ausführung von Kanalanlagen gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anhang B Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anhang B Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

10. In Anhang B Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

11. In Anhang C Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

12. In Anhang C Pkt. 38 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

13. In Anhang C Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

14. In Anhang B Fußnote g) und in Anhang C Fußnote i) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

15. Anhang D entfällt.

Artikel 48

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie), BGBl. II Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 19 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Fußnote „h)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen h bis m die Bezeichnung „i“ bis „n“. Die neue Fußnote h lautet:

  1. „h) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. In der neu bezeichneten Fußnote n wird die Wortfolge „Fußnote k“ durch die Wortfolge „Fußnote l“ ersetzt.

11. Anlage B entfällt.

Artikel 49

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (AEV Pflanzenschutzmittel), BGBl. Nr. 668/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 19 und Anlage A Fußnote g) und i) bis s) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Pkt. 19 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

5. In Anlage A Fußnote g) wird die Wortfolge „ÖNORM B 2503, Sept. 1992“ durch die Wortfolge „technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

6. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen i bis r die Bezeichnung „j)“ bis „s)“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. „i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

7. Anlage B entfällt.

Artikel 50

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten (AEV Pharmazeutika), BGBl. II Nr. 212/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 24 und Anlage A Fußnote b), e), k) bis r) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentl. Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Fußnote „k)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 24 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote e) Z 2 wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen k bis q die Bezeichnung „l“ bis „r“. Die neue Fußnote k lautet:

  1. „k) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 51

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen (AEV Salzherstellung), BGBl. II Nr. 43/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang B außer Kraft.“

3. Anhang B entfällt.

Artikel 52

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse, BGBl. Nr. 1081/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage A Fußnote f) und h) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage A Fußnote f) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, September 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

5. In Anlage A wird an die Fußnote h) folgender Satz angefügt:

„Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.“

6. Anlage B entfällt.

Artikel 53

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (AEV Schmier- und Gießereimittel), BGBl. II Nr. 216/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 18 und Pkt. 25 und Anlage A Fußnote b), e), und f) bis i) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Fußnote „f)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 25 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote b) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote e) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anlage A erhalten die bisherigen Fußnotenbezeichnungen f bis h die Bezeichnung „g)“ bis „i)“. Die neue Fußnote f lautet:

  1. „f) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 54

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren (AEV Soda), BGBl. Nr. 92/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4 und Anlage A Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. Anlage B entfällt.

Artikel 55

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von technischen Gasen (AEV technische Gase), BGBl. Nr. 670/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.2, Pkt. 11 und Pkt. 15, und Anlage A Fußnote k), o) und p) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 11 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „o)“ ersetzt.

6. In Anlage A Pkt. 15 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anlage A erhält die bisherige Fußnotenbezeichnung o die Bezeichnung „p)“. Die neue Fußnote o lautet:

  1. „o) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

9. Anlage B entfällt.

Artikel 56

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder - und Papierhilfsmitteln

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln (AEV Textil-, Leder- und Papierhilfsmittel), BGBl. II Nr. 215/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 22, Anlage A Fußnote a), f), h) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 22 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote f) und in Anlage A Fußnote h) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote j) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit - Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Abweichend von der Standardtestdauer von 28 Tagen ist der Abbautest über sieben Tage durchzuführen.“

9. Anlage B entfällt.

Artikel 57

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und -behandlung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung (AEV Textilveredelung und -behandlung), BGBl. II Nr. 269/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 5 Z 7 und Z 8 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ jeweils durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

3. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW“ ersetzt.

5. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 1 Abs. 5 Z 7 und Z 8, § 2, § 4 Abs. 5, Anhang A Pkt. 2.2, Pkt. 27, Anhang A Fußnote c), m) und n) und Anhang B Pkt. 27 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

6. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

7. In Anhang A Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote c) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

9. In Anhang A Fußnote m) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

10. In Anhang A Fußnote n) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit - Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen.“

11. In Anhang B Pkt. 27 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

12. Anhang C entfällt.

Artikel 58

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Tierkörperverwertung (AEV Tierkörperverwertung), BGBl. Nr. 891/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 14 und Anlage A Fußnote d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 14 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote d) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

7. Anlage B entfällt.

Artikel 59

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl. II Nr. 271/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ sowie die die Wortfolge „gemäß Anhang C der AAEV“ durch die Wortfolge „der Anlage A der MVW“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 8, Anhang A Pkt. 2, Anhang A Fußnote a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang G außer Kraft.“

3. In Anhang A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anhang A Fußnote a) wird der Ausdruck „GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anhang A Fußnote b) wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anhang A Fußnote b) wird im Kopf der Tabelle die Wortfolge „Fischtoxizität GF gemäß ÖNORM EN ISO 7346, T 1 und 2 März 1998“ durch die Wortfolge „Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote k) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“, Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. Anhang G entfällt.

Artikel 60

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse), BGBl. II Nr. 267/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 1, § 2, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.2 und Pkt 21, Anhang A Fußnote b), i ) und Anhang B Fußnote b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.“

5. In Anhang A Pkt. 2.2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

6. In Anhang A Pkt. 21 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

7. In Anhang A Fußnote b) wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

8. In Anhang A Fußnote i) wird die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 „Kanalanlagen - Ergänzende Richtlinien für die Planung, Ausführung und Prüfung“ Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

9. In Anhang B lautet die Fußnote b):

  1. „b) Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) über die verwendeten Einzelsubstanzen (Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW) bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“

10. Anhang C entfällt.

Artikel 61

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Seifen-, Wasch-, Putz- und Pflegemitteln (AEV Wasch- und Reinigungsmittel), BGBl. II Nr. 214/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2.4 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote a), e), i) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2.4 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 18 wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote a) zweiter Satz wird das Wort „Fischtoxizität“ durch das Wort „Fischeitoxizität“ ersetzt.

7. In Anlage A Fußnote e) und Fußnote i) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 Februar 1999)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

8. In Anlage A Fußnote k) wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit - Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen.“

9. Anlage B entfällt.

Artikel 62

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung (AEV Wasseraufbereitung), BGBl. Nr. 892/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Z 4 wird die Wortfolge „(ÖNORM ISO 7827 Dez. 1987)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.“ ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 5 Z 4, § 4 Abs. 5, Anlage A Pkt. 2 und Pkt. 18, Anlage A Fußnote c), i) und j) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.“

4. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Fischtoxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. In Anlage A Pkt. 18 wird in Spalte II die Wortfolge „im Einzelfall nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992)“ durch die Fußnote „i)“ ersetzt.

6. In Anlage A Fußnote c) Z 2 entfällt die Wortfolge „(ÖNORM B 2400 Februar 1986)“.

7. In Anlage A Fußnote c) Z 3 wird die Wortfolge „gemäß ÖNORM B 2400 Februar 1986“ durch die Wortfolge „siehe technische Norm betreffend „Hydrologie - Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW“ ersetzt.

8. In der Anlage A Fußnote c) wird nach dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.“

9. In Anlage A erhält die bisherige Fußnotenbezeichnung i die Bezeichnung „j“. Die neue Fußnote i lautet:

  1. „i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).“

10. Anlage B entfällt.

Artikel 63

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhalitgkeit und Tourismus über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (AEV Zellstoff und Papier), BGB. II Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 6 und Anlage E Z 1 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

3. In Anlage B Fußnote g) und in Anlage D Fußnote g) wird jeweils die Wortfolge „(ÖNORM B 2503 vom 01.08.2012)“ durch die Wortfolge „(technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW)“ ersetzt.

4. In Anlage E Z 1 lit. f wird die Wortfolge „(ÖNORM EN ISO 7827 Februar 1996)“ durch die Wortfolge „(Methode betreffend „Abbaubarkeit - DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW)“ ersetzt.

5. Anlage F entfällt.

Artikel 64

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, BGBl. Nr. 1073/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften“ durch die Wortfolge „gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2 und Anlage B Pkt. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage C außer Kraft.“

3. In Anlage A Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

4. In Anlage B Pkt. 2 wird der Ausdruck „Toxizität GF“ durch den Ausdruck „Fischeitoxizität GF,Ei“ ersetzt.

5. Anlage C entfällt.

Artikel 65

Änderung der Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „in Anlage F“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage A Abschnitt VI der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „in Anlage F“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996,“ durch die Wortfolge „in Anlage A Abschnitt I der MVW“ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 bis 6, Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.“

6. In Anlage B entfällt in der zweiten Zeile der Überschrift die Wortfolge „§ 2 Abs. 4 und“.

7. Anlage F entfällt.

Artikel 66

Änderung der Verordnung über die Überwachung des Zustandes von Gewässern

Auf Grund der §§ 59c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung der Zustandes von Gewässern (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung - GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „die in Abschnitt III der Anlage 3“ durch die Wortfolge „die in § 5 Abs. 8 der MVW“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.“

5. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes I der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben des Abschnittes II der Anlage 3“ durch die Wortfolge „entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Abschnitt III der Anlage 3“ durch die Wortfolge „in § 5 Abs. 8 der MVW“ ersetzt.

8. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Abschnitt II der Anlage 3“ durch die Wortfolge „in der Anlage B Abschnitt II der MVW“ ersetzt und die Wortfolge „in Anlage 3 genannten“ durch die Wortfolge „in Anlage 2 genannten“ ersetzt.

9. In § 23 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.

10. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ und die Wortfolge „den Vorgaben des ersten Abschnitts dieser Anlage“ durch die Wortfolge „den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW“ ersetzt.

11. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.“

12. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ und die Wortfolge „den Vorgaben des zweiten Abschnitts dieser Anlage“ durch die Wortfolge „den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

13. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „im vierten Abschnitt der Anlage 15“ durch die Wortfolge „in § 6 Abs. 6 der MVW“ ersetzt.

14. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kann eine Messreihe aufgrund eines - wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände - fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.“

13. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „im dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „in“ ersetzt.

14. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „von“ ersetzt.

15. In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „in Anlage 15“ durch die Wortfolge „in Anlage C Abschnitt II der MVW“ ersetzt.

16. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.“

17. Anlage 3 entfällt.

18. Anlage 15 lautet wie folgt:

„Anlage 15

Parameter

1. Parameterblock 1

1.1. Probenahme und Vor-Ort-Parameter

Parameter

Abstich

Förderstrom bei Probenahme

Gesamtfördervolumen

Quellschüttung

organoleptische Feststellungen von:

Färbung

Trübung

Geruch

Messung von:

Wassertemperatur

pH-Wert

elektr. Leitf. (bei 20°C)

Sauerstoffgehalt

1.2. Chemisch-analytische Parameter

Parameter

Gesamthärte

Karbonathärte

Hydrogencarbonat

Calcium

Magnesium

Natrium

Kalium

Nitrat

Nitrit

Ammonium

Chlorid

Sulfat

Orthophosphat

Bor

DOC (ber. als C)

Eisen, gelöst

Mangan, gelöst

2. Parameterblock 2

2.1. Metalle gelöst

Parameter

Aluminium

Arsen

Blei

Cadmium

Chrom

Kupfer

Nickel

Quecksilber

Zink

2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe

Parameter

Trichlorethen

Tetrachlorethen

1,1,1-Trichlorethan

Chloroform(Trichlormethan)

Tetrachlormethan

1,1-Dichlorethen

Tribrommethan

Bromdichlormethan

Dibromchlormethan

Dichlormethan

1,2-Dichlorethan

cis-1,2-Dichlorethen

trans-1,2-Dichlorethen

2.3. Pestizide

2.3.1 Pestizide I (Triazine)

Parameter

Atrazin

Desethylatrazin

Desisopropylatrazin

Cyanazin

Prometryn

Propazin

Simazin

Sebutylazin

Terbutylazin

Desethylterbutylazin

Metolachlor

Alachlor

Pendimethalin

Terbutryn

2,6-Dichlorbenzamid

2.3.2 Pestizide II (Organochlorinsektizide)

Parameter

Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin)

Chlordan (Summe der Isomere)

Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor)

Hexachlorbenzol

Lindan

DDE (und Isomere)

DDT (und Isomere)

2.3.3 Pestizide III (Phenylharnstoffe)

Parameter

Buturon

Chlorbromuron

Chlortoluron

Diuron

Hexazinon

Isoproturon

Linuron

Metobromuron

Metoxuron

Monolinuron

Monuron

Neburon

Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil)

Ioxynil

2.3.4 Pestizide IV (Phenoxyalkancarbonsäuren)

Parameter

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D)

Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP)

4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA)

4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB)

Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T)

Dicamba

2.3.5 Pestizide V (saure Herbizide)

Parameter

Bentazon

Dinoseb-acetat

Metazachlor

Methoxychlor

Orbencarb

Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673))

2.3.6 Pestizide VI

Parameter

Bromacil

Dichlobenil

Metalaxyl

Pirimicarb

Triadimefon

Triadimenol

2.3.7 Pestizide VII (Sulfonylharnstoffe)

Parameter

Amidosulfuron

Metsulfuron-methyl

Nicosulfuron

Primisulfuron-methyl

Rimsulfuron

Thifensulfuron-methyl

Triasulfuron

Triflusulfuron

2.3.8 Pestizide VIII

Parameter

Aclonifen

Clomazon

Deltametrin

Dimethenamid

Fluazifop-p-butyl

Fluroxypyr-1-methylheptylester

Metamitron

Quizalofop-methyl

Prosulfocarb

2.3.9 Pestizide IX

Parameter

Carbetamid

Fenoxyprop

Flufenacet

Fluroxypyr

Isoxaflutol

Metosulam

Quizalofop"

Artikel 67

Änderung der Verordnung über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer

Aufgrund des § 30a Abs. 2 Z 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer - QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 363/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 lautet wie folgt:

„(5) Hinsichtlich der Messhäufigkeit und der Anforderungen an die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Anforderungen an die Probenahme und die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter gelten die Vorgaben der Anlage B Abschnitt I und II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 68

Änderung der Verordnung über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer

Aufgrund § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. I Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006,“ durch die Wortfolge „der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „der GZÜV“ durch die Wortfolge „der MVW“ ersetzt.

3. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Köstinger

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