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BGBl II 397/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

397. Verordnung: Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur)
[Celex-Nr. 31976L0464]

397. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV Aquakultur)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. Aquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Zuwachs an Tiermasse zu steigern. Die Ernährung der Tiere erfolgt teilweise oder zur Gänze durch das verabreichte Nahrungsdargebot (Futter) oder durch jenes Nahrungsdargebot, welches neben den natürlichen Produktionsvorgängen auch auf Grund von künstlicher Nährstoffzufuhr im Wasser entsteht.
  1. 2. Aquakulturanlage: Anlage zur Ausübung der Aquakultur. Eine Aquakulturanlage kann ein technisches Bauwerk sein oder ein Gewässer, welches durch technische Maßnahmen für die Ausübung der Aquakultur geeignet gemacht wird.
  1. 3. Kreislaufanlage: Aquakulturanlage, bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird und die tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
  1. 4. Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung kontinuierlich durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von größer als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
  1. 5. Teichanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung und diskontinuierlich durchflossen wird. Die Wasserzuleitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Anlagenfüllung, die Wasserableitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum des Abfischvorganges (Abfischung, Entleerung und/oder Reinigung) der Aquakulturanlage.
  1. 6. Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausgedrückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Z 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Z 1 erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermittelt
    1. a) bei einer Kreislaufanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Kubikmeter Anlagenvolumen) mit der Größe des für die Tierhaltung verwendeten Teils der Anlage (in Kubikmeter)
    1. b) bei einer Durchflussanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Tageskubikmeter Wasserdurchfluss) mit der Größe des maximalen Tageswasserdurchflusses der Anlage (in Kubikmeter je Tag)
    1. c) bei einer Teichanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Hektar Wasserfläche) mit der Größe der Teichanlage (in Hektar).
  1. 7. Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (§ 1 Abs. 3 Z 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung - AAEV, BGBl. Nr. 186/1996).

(2) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. 1. Chloramphenicol;
  1. 2. Furazolidon;
  1. 3. Dimetridazole;
  1. 4. Malachitgrün - Oxalat;
  1. 5. Nitrofurane;
  1. 6. sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach § 11 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2003, vorliegt.

Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Abs. 6 eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.

(3) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein Fließgewässer aus

  1. 1. einer Anlage gemäß Abs. 7 sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben;
  1. 2. einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzugehen.

Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

(4) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

(5) Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32b WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.

(6) Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Halten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Kreislaufanlage;
  1. 2. Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Kreislaufanlage.

(7) Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Halten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Durchflussanlage, sofern
    1. a) die der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere größer ist als 2,4 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss oder
    1. b) die Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff (Flüssigsauerstoff) erfolgt oder
    1. c) die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrückung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umständen (§ 30f Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme;
  1. 2. Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Z 1.

(8) Abs. 4 gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.

(9) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die

  1. 1. Aquakultur in Form der Gehegehaltung in stehenden oder fließenden Oberflächengewässern oder in Grundwasseraufschlüssen;
  1. 2. Hälterung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ohne Zufütterung);
  1. 3. Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Abs. 6 bis 8 sind;
  1. 4. Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8;
  1. 5. Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV).

(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzuordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von Kreislaufanlagen, soweit dies auf Grund der zu haltenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierarten oder -massen oder der zu erzielenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierqualitäten möglich ist;
  1. 2. sparsame und artgerechte Verabreichung von Futtermitteln unter Anwendung von Fütterungsmethoden und -einrichtungen, die eine maximale Aufnahme der verabreichten Futtermittel gewährleisten; Einsatz von Futtermitteln mit bedarfsgerechtem Gehalt an Stickstoff und Phosphor, hohem Energieinhalt und guter Verdaulichkeit bei der Salmonidenproduktion;
  1. 3. Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, die nach ordnungsgemäßer Anwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönosen der von der Einleitung betroffenen Gewässer verursachen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den von den Anbietern der eingesetzten Stoffe zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblättern;
  1. 4. Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Z 3 nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwachten Aktionsplan;
  1. 5. Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom;
  1. 6. zusätzlich bei Teichanlagen
    1. a) Einsatz von Fütterungstechniken, die eine möglichst geringe Futtereintragsrate ermöglichen,
    1. b) bevorzugte Anordnung der Fütterungseinrichtungen in jenen Bereichen der Teichanlage, in denen beim Abfischvorgang keine oder nur eine geringe Remobilisierung von Ablagerungen nicht aufgenommener Futterstoffe erfolgen kann,
    1. c) bei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage weitestgehende zeitliche Trennung der Teilschritte Abfischen und Entleeren,
    1. d) bei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage Vermeiden des Schlammaustrags aus der Teichanlage durch Einhaltung einer Absetzzeit von nicht kleiner als 30 Minuten zwischen dem Ende der Abfischung und dem Beginn der endgültigen Teichentleerung,
    1. e) Einsatz von technischen Vorrichtungen zur Schlammrückhaltung innerhalb der Teichanlage und zur Schlammentfernung aus dem Bereich der hydraulischen Einwirkung der Entleerungseinrichtung,
    1. f) Vermeiden der Ausbildung von Faulschlammablagerungen größeren Ausmaßes durch Trockenlegung des Teichbodens und nach Möglichkeit durch zusätzliche Bearbeitung des trockengelegten Teichbodens in zumindest zweijährlichen Intervallen,
    1. g) Bekämpfung von unerwünschtem Makrophytenwachstum mit mechanischen oder biologischen Methoden; Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden, insbesondere von solchen auf der Basis von Triazolen, quaternären Ammoniumverbindungen, Triazinen und Harnstoffderivaten;
  1. 7. Einsatz physikalisch-chemischer (Sedimentation, Siebung, Filtration, Kalkung), bei Kreislaufanlagen auch biologischer Reinigungsverfahren für das Gesamtabwasser oder für Teilströme;
  1. 8. gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Aquakultur (zB. Futtermittelreste, Rückstände aus der Anlagenreinigung uä.) sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, bevorzugt durch Rückführung in die Landwirtschaft, oder deren Entsorgung als Abfall, unter Beachtung der jeweiligen diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 2. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst.

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.

(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.

(4) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
  1. 2. Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 - Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.
  1. 2. Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.

(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und
  1. 2. bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und
  1. 3. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
  1. 4. eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasserdurchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und
  1. 5. alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtungen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und
  1. 6. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.

(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

  1. 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und
  1. 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
  1. 3. beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich eingehalten werden und
  1. 4. bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang Aufzeichnungen geführt werden und
  1. 5. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.

(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

(7) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entsprechen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.

(2) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anhang A-D 

Pröll

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