Anpassung bestehender Anlagen
§ 8.
(1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996.
(2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage C festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage C sinngemäß anzuwenden.
(4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage C oder die in der maßgeblichen Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder der in Anlage C festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
10010977
Dokumentnummer
NOR40219196
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