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BGBl II 63/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018

63. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen und die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 geändert werden (Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV)

Artikel 2 Änderung der AEV Holzwerkstoffe

Artikel 3 Änderung der EmRegV-OW 2017

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen

Auf Grund der §§ 32a Abs. 1, 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 werden die Wortfolgen „2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff“, „2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe“ und „2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten“ ersetzt durch die Wortfolgen „2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier“ und „2.2 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten“.

2. Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzwerkstoffen (AEV Holzwerkstoffe), BGBl. II Nr. 264/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1. Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier (§ 4 Abs. 2 Z 2.1 AAEV)“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (EmRegV-OW 2017), BGBl. II 207/2017 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage C werden in der ersten Spalte der Tabelle die Zellen mit den Einträgen „2.1“ und „2.2“ verbunden; der Eintrag „2.2“ entfällt.

2. In der Anlage C werden in der zweiten Spalte der Tabelle die Zellen mit den Einträgen „Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff“ und „Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe“ verbunden; die genannten Einträge werden durch den Eintrag „Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier“ ersetzt.

3. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Anlage C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Köstinger

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