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BGBl II 207/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

207. Verordnung: Emissionsregisterverordnung 2017 - EmRegV-OW 2017

207. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 - EmRegV-OW 2017)

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird - hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - verordnet:

Emissionsregister

§ 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für

  1. 1. die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;
  2. 2. die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-WRRL) ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014, ABl. Nr. L 311 vom 31. Oktober 2014, S 32 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 353 vom 28. Dezember 2013, S 8.

Registerpflicht

§ 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person).

(2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen):

  1. 1. Anlagen, die zur Gänze oder teilweise zur Durchführung einer der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten bestimmt sind, hinsichtlich jener Punktquellen, die Abwasser aus diesen Tätigkeiten enthalten;
  2. 2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
  3. 3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4 000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
    1. a) Milchverarbeitung,
    2. b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
    3. c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
    4. d) Kartoffelverarbeitung,
    5. e) Fleischwarenindustrie,
    6. f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
    7. g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
    8. h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
    9. i) Mälzereien und
    10. j) Fischverarbeitungsindustrie;

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  2. 2. ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
  3. 3. ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
  4. 4. ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
  5. 5. ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
  6. 6. ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.

Datenerfassung und -vorhaltung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jede registerpflichtige Person (§ 2) im EMREG-OW einen elektronischen Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage A anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage B festgelegt. Zusätzlich zu messende Parameter gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage C und gemäß § 5 Abs. 6 sind in den Datensatz aufzunehmen. Für registerpflichtige Personen, die eine Mischung von (Ab)wässern verschiedener Herkunftsbereiche nach § 4 AAEV einleiten, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV für jeden Teilstrom ein Datensatz anzulegen, der einem Herkunftsbereich nach § 4 AAEV zugeordnet werden kann und im Bewilligungsbescheid separat ausgewiesen wurde.

(2) Die Stammdaten sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahrs zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 15. Februar auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage A), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das EMREG-OW einzutragen. Er kann weiters die ihm bis spätestens 15. Februar zur Verfügung stehenden wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten entsprechend den Anlagen A und B ins Register eintragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 31. März zu ergänzen und die registerpflichtigen Personen jeweils über ihre Registerpflicht schriftlich zu informieren.

(5) Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 30. April die ihre Punktquellen betreffenden im EMREG-OW eingetragenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A bis D die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten einzutragen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemeldeten Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere elektronisch implementierte Prüfregeln im EMREG-OW anzuwenden. Das Ergebnis dieser automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist für die registerpflichtige Person im EMREG-OW noch vor Einbringen der Meldung ersichtlich zu machen, sodass erforderlichenfalls eine Korrektur vor Einbringen erfolgen kann. Das Ergebnis der automatisierten Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung ist auch für den Landeshauptmann und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einsehbar.

(7) Der Landeshauptmann kann die von der registerpflichtigen Person (§ 2) im EMREG-OW eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Meldungen gelten als unvollständig. Die registerpflichtige Person hat bis spätestens 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erforderliche Korrekturen und oder Ergänzungen in ihrer Meldung durchzuführen. Die geprüften Meldungen werden im EMREG-OW bis spätestens 31. August als plausibel und vollständig gekennzeichnet und für die weitere Verwendung freigegeben oder erforderlichenfalls als unvollständig und oder nicht plausibel unter Angabe der Gründe gekennzeichnet.

(8) Wenn die registerpflichtige Person (§ 2) bis 15. August des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die Meldung unterlassen oder unvollständige oder nicht plausible Daten gemeldet hat, hat ihr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten zu setzen.

(9) Bis spätestens 30. November des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres gibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Datensätze für die weitere Verwendung im EMREG-OW frei, wobei als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten zur Sicherung der Qualität von Datenabfragen weiterhin ausgewiesen bleiben.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann als unvollständig oder nicht plausibel gekennzeichnete Daten durch auf fachlicher Erfahrung beruhende Schätzwerte für die Zwecke der Abfrage ersetzen, so es der Qualität der Aussage einer Abfrage dienlich ist. Die Verwendung solcher Schätzwerte ist im Abfrageergebnis bekannt zu geben. Wenn die Daten einer einzelnen Punktquelle abgefragt werden, dürfen keine Schätzwerte verwendet werden.

(11) Der Landeshauptmann hat die Stammdaten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu nutzen.

(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, ab 1. Jänner des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr im Wasserinformationssystem Austria (WISA) in aggregierter Form zu veröffentlichen. Bezugspunkte für die Darstellung der Einwirkungen im WISA sind die gemäß § 59e WRG 1959 festgelegten und in Anlage E, Tabelle 1 angeführten Überblicksmessstellen an Oberflächengewässern. Punktquellen, die nicht im Einzugsgebiet einer der Überblicksmessstellen der Tabelle 1 liegen, werden gemäß Anlage E Tabelle 2 einer Überblicksmessstelle zugeordnet.

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch.

(2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 7 der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (§ 1 Abs. 3 Z 8 AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.

(3) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie - IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.

(4) Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.

(5) Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der in Anlage F für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N" (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.

(6) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) ist - zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 - auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.

(7) Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Abs. 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

§ 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.

(2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge

  1. 1. bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
  2. 2. bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
  3. 3. bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr

    zu messen.

(3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.

(4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.

(5) Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die in Anlage F festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.

(6) Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anhang C der AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.

(7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Schlussbestimmung

§ 7. Für registerpflichtige Personen, die in den Jahren 2015 oder 2016 Jahresfrachten prioritärer Stoffe nach der EmRegV-OW durch Einzelmessungen ermittelt und ins EMREG-OW gemeldet haben, sind bis zum Berichtsjahr 2022 die Frachten jener Stoffe zu berechnen und zu melden, die zuletzt als Stoffe der Kategorie B nach der EmRegV-OW zu messen waren.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die EmRegV-OW, BGBl. II Nr. 29/2009, außer Kraft.

Rupprechter

Anlage A

Umfang und Inhalt des Datensatzes für registerpflichtige Punktquellen

Allgemeine Stammdaten:

  1. 1. Daten des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers: Name, Anschrift (Sitz), die für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, soferne zutreffend Internetadresse, und Telefaxnummer; Branchencode und Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (NACE), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S 1; Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes - E-GovG; BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017;
  2. 2. Daten zur Kontaktaufnahme: Postadresse am Standort, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse;
  3. 3. Adressen und Bezeichnungen der Standorte des Wasserberechtigten sowie des Anlageninhabers einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird sowie Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort der Wasserbenutzungsanlage oder Betriebsanlage befindet, ÖSTAT - Gemeindekennzahl (wird vom System aus den Angaben zur Standortadresse generiert);
  4. 4. Liegenschaften (Einlagezahl und Grundstücksnummern) oder Betriebsanlagen mit denen das Einleitungsrecht (Wasserbenutzungsrecht) gemäß § 22 WRG 1959 verbunden ist; Koordinaten eines Punktes innerhalb dieser Liegenschaften;
  5. 5. (soweit zutreffend) Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Abwasserreinigungsanlagen - gegebenenfalls nach Teilströmen - als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) und der Berichtseinheit BE_WAV bei Anlagen, die gemäß der AVV berichtspflichtig sind sowie eine Darstellung der Beziehung dieser Anlagen untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“; zusätzliche sonstige Identifikationsbezeichnung für die Korrelation mit dem Wasserinformationssystem des Landes;
  6. 6. (soweit zutreffend) Klasse und Größe (§ 4 Deponieverordnung 2008 und bewilligte Gesamtkubatur in Kubikmeter) einer Deponie, jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse und dem jeweiligen Status durch Angabe der Phase (zB. Ablagerungsphase) und alle abfallwirtschaftlichen Stammdaten, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind; soweit zutreffend der Größe (in Hektar) und Art einer Altlast (Entstehung, ehemals ausgeübte Tätigkeiten alle dazugehörigen Stammdaten aus dem Altlastenkataster, die für die Plausibilitätsprüfung erforderlich sind);
  7. 7. Bezeichnung der für die Durchführung der Stammdateneintragung zuständigen Behörde sowie die zugehörigen Identifikationsnummern;
  8. 8. EmReg-Meldung: Name der Anlage, die als EmReg-Berichtseinheit (BE_EmReg) gekennzeichnet ist, Standortbezeichnung; amtsinterne Bezeichnung.

Wasserwirtschaftliche Stammdaten:

  1. 9. Art und Maß der (Ab)wassereinleitung: bewilligte Art und Menge des einzuleitenden oder eingeleiteten (Ab)Wassers, gegebenenfalls gesondert für Teilströme, an denen eine Emissionsbegrenzung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser einzuhalten ist; jeder Emissionsbegrenzung ist die zugrunde liegende Bescheidzahl zuzuordnen;
    1. a) der maximal zulässigen Tages- und Sekundenabwassermenge in Kubikmeter pro Tag und Liter pro Sekunde;
    2. b) wenn in der Branchen-AEV branchenspezifisch stofflich belastete Niederschlagswässer unter den Geltungsbereich der AEV fallen: Größe und Beschaffenheit der zu entwässernden Fläche(n), der darauf ausgeübten Tätigkeiten und der bei einem Niederschlagsereignis der jährlichen Häufigkeit 1 und der Dauer von 24 Stunden abfließenden Wassermenge in Kubikmeter pro Tag bei Einleitung von belastetem Niederschlagswasser, welches vom Geltungsbereich einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV mit umfasst wird;
    3. c) der maximal zulässigen Konzentrationen in Masseneinheit pro Volumenseinheit;
    4. d) der maximal zulässigen Tagesfrachten in Gramm pro Tag für die (Ab)Wasserinhaltsstoffe;
    5. e) der zulässigen produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung inklusive der maximalen Tagesproduktionskapazität, der maximalen Tagesverarbeitungskapazität oder der maximalen Jahresproduktionskapazität, wenn in der branchenspezifischen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV für einen maßgeblichen Abwasserparameter eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung festgelegt ist;
    6. f) des Abwasserherkunftsbereiches nach § 4 Abs. 2 AAEV je Teilstrom; bei Anwendung der Mischungsrechnung gemäß §4 Abs. 6 AAEV ist die Bezeichnung der hinsichtlich des Frachtanteils an TOC beziehungsweise alternativ CSB dominierenden Abwasserherkunft zu wählen;

    sofern vorhanden unter Angabe

  1. 10. Rechtsgrundlage aufgrund der der Bescheid erlassen wurde (WRG 1959, Gewerbeordnung 1994, AWG 2002, MinRoG, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, UVP-G);
  2. 11. allfällige Zuordnung zu einer sonstigen Bezug habenden EU-Richtlinie (zB. 2006/11/EG und Tochterrichtlinien, 91/271/EWG, 2000/76/EG; 2010/75/EU) oder zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006;
  3. 12. Bescheid erlassende Behörden sowie Geschäftszahlen jener Schriftstücke, mit denen die Abwassereinleitungen bewilligt wurden;
  4. 13. Örtliche Bezeichnung der Einleitung
    1. a) bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer: Name des Oberflächengewässers gemäß Landes-Wasserinformationssystem, Name des Gewässers gemäß WISA Bundes-Berichts-Gewässernetz im NGP, Nummer des empfangenden Oberflächenwasserkörpers gemäß NGP, Planungsraum, Kurz-Route-Identifikation im Bundes-Berichts-Gewässernetz und Station, Lagekoordinaten der Einleitungsstelle; davon abgeleitete Lagekoordinaten wie Bezugspunkt auf dem Gewässergraphen, nächstgelegene Überwachungsmessstelle flussab der Einleitung, nächstgelegene Überblicksmessstelle flussab der Einleitung;
    2. b) bei einer Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation (Indirekteinleitung nach § 32b WRG 1959) Name und Identifikationsnummer der Abwasserreinigungsanlage des Kanalisationsunternehmens nach Indirekteinleiterverordnung (IEV), BGBl. II Nr. 222/1998, und die empfangende EmReg-OW-Berichtseinheit;
  5. 14. (soweit vorhanden) Art des Abwassererfassungs- und -sammelsystems (Kanalisation), bei einem Mischsystem unter Angabe der Anzahl der Entlastungsbauwerke; bei einer Einleitung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 zusätzlich Angabe des Bemessungswertes, der Reinigungsstufe(n), der angeschlossenen Einwohner und Indirekteinleiter, der Art der Abwassereinleitung, der angeschlossenen Gemeinden beziehungsweise der angeschlossenen Katastralgemeinden, des Anlagentyps und Bezeichnung des Siedlungsgebietes, Anteile von Misch- und Trennsystem in Prozent der Gesamtlauflänge;

Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten:

  1. 15. bei einer Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kläranlagenzulauffrachten (CSB oder TOC, BSB5, TNb, Pges), Belastung;
  2. 16. (tatsächlich) eingeleitete Jahresabwassermenge und Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen
    1. a) gemäß Anlage D ermittelte Jahresabwassermenge und Frachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe pro Kalenderjahr in Kilogramm pro Jahr,
    2. b) Angabe der Anzahl der Messergebnisse von (Ab)Wassermengen und Stoffkonzentrationen, die für die Ermittlung der Jahresfracht pro Kalenderjahr zur Verfügung stehen sowie die zugehörigen ergänzenden Informationen (hochgeladene elektronische Dateien, Anmerkungen im dafür vorgesehenen Eingabefeld),
    3. c) bei prioritären Stoffen zusätzlich die Ergebnisse der Einzelmessungen sowie im Falle der Angabe des Messergebnisses „kleiner als die Mindestbestimmungsgrenze“ die angewendete Bestimmungsgrenze und die verwendete Messmethode, im Falle der Kennzeichnung als „abwesend“ eine Begründung in Form eines hochgeladenen Dokuments mit technisch-naturwissenschaftlicher Begründung, warum mit Sicherheit davon ausgegangen wird, dass der betreffende Stoff nicht im (Ab)Wasser vorhanden sein kann.

Anlage B

Verzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter)

Gesamtverzeichnis der (Ab)Wasserinhaltsstoffe (Parameter) gemäß § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1

Bezeichnung des (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters)

Bezugsgröße

Kennzeichnung als prioritärer Stoff (PS) gemäß Anhang E Abschnitt II WRG 1959

Abfiltrierbare Stoffe

  

Acenaphthen

  

Acenaphthylen

  

Aclonifen

 

PS

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

berechnet als Cl

 

Alachlor

 

PS

Aldrin

  

Aluminium

berechnet als Al

 

Ammoniak (berechnet)

berechnet als N

 

Ammonium

berechnet als N

 

Anthracen

 

PS

Antimon

berechnet als Sb

 

Arsen

berechnet als As

 

Asbest

  

Atrazin

 

PS

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

berechnet als Cl

 

Barium

berechnet als Ba

 

Benzidin

  

Benzo[a]anthracen

  

Benzo[b]fluoranthen

 

PS

Benzo[k]fluoranthen

 

PS

Benzo[g,h,i]perylen

 

PS

Benzo[a]pyren

 

PS

Benzol

 

PS

Benzylchlorid

  

Bifenox

 

PS

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikationshemmung

berechnet als O2

 

Bisphenol A

  

Blei

berechnet als Pb

PS

Bor

berechnet als B

 

Bromid

berchnet als Br

 

Bromierte Diphenylether

 

PS

2,4,4´-Tribromdiphenylether (PBDE-28)

 

PS

2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether (PBDE-47)

 

PS

2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether

(PBDE-99)

 

PS

2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether

(PBDE-100)

 

PS

2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-153)

 

PS

2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-154)

 

PS

Cadmium

berechnet als Cd

PS

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

berechnet als O2

 

Chlor - Freies Chlor

berechnet als Cl

 

Chlor - Gesamtchlor

berechnet als Cl

 

C10-C13-Chloralkane

 

PS

Chlordan

  

cis-Chlordan

  

trans-Chlordan

  

Chlordecon

  

Chloressigsäure

  

Chlorfenvinphos

 

PS

cis-Chlorfenvinphos

  

trans-Chlorfenvinphos

  

Chlorid

berechnet als Cl

 

Chlorpyrifos

 

PS

Chrom - gesamt

berechnet als Cr

 

Chrom(VI)

berechnet als Cr

 

Cobalt

berechnet als Co

 

Chrysen

  

Cyanid - Gesamt

berechnet als CN

 

Cyanid - leicht freisetzbar

berechnet als CN

 

Cybutryn

 

PS

Cypermethrin

 

PS

DDT

berechnet als C14H9Cl5

 

p,p'-DDT

berechnet als C14H9Cl5

 

Deltamethrin

  

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

PS

Dibenzo[a,h]anthracen

  

Dibutylzinnverbindungen (DBT)

  

1,2-Dichlorethan (DCE)

 

PS

1,2-Dichlorethen

  

cis-1,2-Dichlorethen

  

trans-1,2-Dichlorethen

  

Dichlormethan

 

PS

2,4-Dichlorphenol

  

2,5-Dichlorphenol

  

1,3-Dichlorpropan-2-ol

  

Dichlorprop-p

  

Dichlorvos

 

PS

Diclofenac

  

Dicofol

 

PS

Dieldrin

  

Dimethylamin

  

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

berechnet als Toxizitätsäquivalente TE

PS

Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe

  

2,6-Ditert-butyl-4-methylphenol

  

Diuron

 

PS

Eisen

berechnet als Fe

 

Eisen - Gelöst

berechnet als Fe

 

Endosulfan

 

PS

α-Endosulfan

  

β-Endosulfan

  

Endrin

  

17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2)

  

Ethylbenzol

  

Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)

  

Ethylenoxid

  

2-Ethylhexyl-4-methoxycinnamat

  

Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

berechnet als Cl

 

Fenpropidin

  

Fluoranthen

 

PS

Fluoren

  

Fluorid

berechnet als F

 

Fluorid - Gesamt

berechnet als F

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

berechnet als C

 

Glyphosat

  

Gold

berechnet als Au

 

Heptachlor und Heptachlorepoxid

 

PS

Heptachlor

  

Heptachlorepoxid

  

Hexabrombiphenyl

  

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

 

PS

Hexachlorbenzol (HCB)

berechnet als C6Cl6

PS

Hexachlorbutadien (HCBD)

 

PS

Hexachlorcyclohexan (HCH)

berechnet als C6H6Cl6

PS

α-HCH

  

β-HCH

  

γ-HCH (Lindan)

  

δ-HCH

  

Hydrazin

  

Indeno[1,2,3-cd]pyren

 

PS

Isodrin

  

Isopropylbenzol

  

Isoproturon

 

PS

Kohlenstoffdisulfid

  

Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index)

  

Kupfer

berechnet als Cu

 

Lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS)

  

Makrolid-Antibiotika

  

Erythromycin

  

Clarithromycin

  

Azithromycin

  

Mangan

berechnet als Mn

 

Mecoprop (MCPP)

  

Methiocarb

  

Methoxychlor

  

Mevinphos

  

cis-Mevinphos

  

trans-Mevinphos

  

Mirex

  

Molybdän

berechnet als Mo

 

Naphthalin

 

PS

Neonicotinoide

  

Acetamiprid

  

Clothianidin

  

Imidacloprid

  

Thiacloprid

  

Thiamethoxam

  

Nickel

berechnet als Ni

PS

Nitrat

berechnet als N

 

Nitrilotriessigsäure (NTA)

  

Nitrit

berechnet als N

 

Nonylphenole

 

PS

4-Nonylphenol technisch (Summe der

quantifizierbaren Isomeren des 2- und

4-Nonylphenol)

 

PS

Octylphenol (4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

PS

  

PS

Omethoat

  

17-beta-Östradiol (E2)

  

Oxadiazon

  

Palladium

berechnet als Pd

 

Pentachlorbenzol

 

PS

Pentachlornitrobenzol

  

Pentachlorphenol (PCP)

berechnet als C6Cl5OH

PS

Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

 

PS

Phenanthren

  

Phenmedipham

  

Phenolindex

  

Phosalon

  

Phosphor - Gesamt

berechnet als P

 

Phosphor - Orthophosphat

berechnet als P

 

pH-Wert

  

Platin

berechnet als Pt

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

  

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-6) 1)

 

PS

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK-16) 2)

 

PS

Propazin

  

Pyren

  

Quecksilber

berechnet als Hg

PS

Quinoxyfen

 

PS

Rhodium

berechnet als Rh

 

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

  

Sebuthylazin

  

Selen

berechnet als Se

 

Silber

berechnet als Ag

 

Simazin

 

PS

Spiroxamin

  

Stickstoff - Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

berechnet als N

 

Strontium

berechnet als Sr

 

Sulfat

berechnet als SO₄

 

Sulfid

berechnet als S

 

Sulfid - leicht freisetzbar

berechnet als S

 

Sulfit

berechnet als SO3

 

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

  

Summe der leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW)

  

Temperatur

  

Tenside - Anionische Tenside

  

Tenside - Kationische Tenside

  

Tenside - Nichtionische Tenside

  

Terbutryn

 

PS

Tetrabutylzinn (TTBT)

  

Tetrachlorethen

  

Tetrachlorkohlenstoff

  

Thallium

berechnet als Tl

 

Thiocyanat

  

Toluol

  

Toxaphen

  

Triallat

  

Tributylzinnverbindungen

 

PS

Trichlorbenzole (TCB)

 

PS

1,2,3-Trichlorbenzol

  

1,2,4-Trichlorbenzol

  

1,3,5-Trichlorbenzol

  

Trichlorethen

  

Trichlorfon

  

Trichlormethan (Chloroform)

 

PS

Trifluralin

 

PS

Triphenylzinnverbindungen

  

Vanadium

berechnet als V

 

Vinylchlorid

  

Wismut

berechnet als Bi

 

Wolfram

berechnet als W

 

Xylole

  

o-Xylol

  

m-Xylol

  

p-Xylol

  

Zink

berechnet als Zn

 

Zinn

berechnet als Sn

 

  1. 1) Summe aus Fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Indeno[1,2,3,-cd]pyren
  2. 2) Summe aus Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren, Pyren; nicht alle Einzelsubstanzen sind als PS eingestuft

Anlage C

Zuordnung der prioritären Stoffe zu (Ab)Wasserherkunftsbereichen gemäß AAEV in Kombination mit Kategorien von Tätigkeiten entsprechend Anhang 1 der IE-RL 2010/75/EU

AAEV-Code

Herkunftsbereich des Abwassers (§ 4 Abs. 2 AAEV)

IE-RL Code

Kategorien von Tätigkeiten (Anhang I IE-RL)

relevante prioritäre Stoffe

1.1

Abwasser aus Abwasserreinigungsan-lagen für Siedlungsge-biete sowie für Einzel-objekte mit einem Bemessungswert größer 10 000 EW₆₀

--

 


Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

2.1

Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

6.1.a)

Herstellung von folgenden Produkten in Industrieanlagen:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

2.2

Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe

6.1.b)

b) Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

Blei, Cadmium, C10-C13-Chloralkane, DEHP, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Pentachlorphenol, Quecksilber, Tributylzinn-verbindungen, Trichlormethan

3.1

Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

6.3

Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei, Cypermethrin, Naphthalin, Nickel, Quecksilber, Tributylzinn-verbindungen

3.2

Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

6.2

Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag

Blei, DEHP, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

4.1

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinn-verbindungen, Trichlormethan

4.2

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas

1.1

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr

Benzol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Tributylzinn-verbindungen, Trichlormethan

5.1
5.2.b)
5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a) biologische Behandlung;
b) physikalisch-chemische Behandlung;
c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
f) Verwertung/Rück-gewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwend-ungsmöglichkeiten von Öl;
k) Oberflächenaufbringung
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung bis zur Sammlung - auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor,
Anthracen,
Atrazin,
Benzol,
Blei,
Bromierte Diphenylether,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron,
Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS,
Simazin,
Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

5.2
5.2.a)

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfall-mitverbrennungsanlagen
a) für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde.

Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

5.1

Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

6.4.a)

Betrieb von Schlachthäusern mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 t Schlachtkörper pro Tag

Blei, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16,
Quecksilber

6.4.b)
6.4.i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus
i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei,
Cypermethrin,
Nickel

5.2

Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungs-betrieben

6.4.c)

ausschließliche Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert)

Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

5.3

Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten

6.4.b)
6.4.i)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtererzeugnissen aus
i) ausschließlich tierischen Rohstoffen (mit alleiniger Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

Blei,
Cypermethrin,
Nickel

5.4

Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäure-erzeugung

6.4.b)ii) 6.4.b)iii)

Behandlung und Verarbeitung, mit alleiniger Ausnahme der Verpackung, folgender Rohstoffe, unabhängig davon, ob sie zuvor verarbeitet wurden oder nicht, zur Herstellung von Nahrungs-mitteln oder Futter-erzeugnissen aus
ii) ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag oder 600 t pro Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen
im Jahr in Betrieb ist;
iii) tierischen und pflanzlichen Rohstoffen sowohl in Mischerzeugnissen als auch in ungemischten Erzeugnissen mit einer Produktionskapazität (in Tonnen Fertigerzeugnisse) pro Tag von mehr als
— 75, wenn A 10 oder mehr beträgt; oder
— [300 — (22,5 × A)] in allen anderen Fällen,
wobei „A“ den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Stoffe an der Produktionskapazität von Fertigerzeugnissen darstellt.
Die Verpackung ist im Endgewicht des Erzeugnisses nicht enthalten.

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.5

Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.6

Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.7

Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und für alkoholische Getränke

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.8

Abwasser aus der Herstellung von Sauergemüse

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.9

Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Quecksilber, Quinoxyfen

5.10

Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.11

Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.12

Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

5.13

Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cypermethrin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Quinoxyfen

6.1

Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.3

Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.2

Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

3.4

Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich der Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel

6.3.1

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln

4.1.a)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
a) einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische)

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.b)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
b) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide und Epoxide

Anthracen,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel,
PAK-16, Trichlormethan

4.1.c)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
c) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

Dichlormethan, Nickel

4.1.d)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
d) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, insbesondere Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate

Anthracen,
Benzol,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbutadien, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.e)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
e) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

Anthracen, Benzol, Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Naphthalin, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.f)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
f) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, PFOS, Quecksilber, Trichlormethan

6.3.2

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben

4.2.e)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie
e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei, Nickel, Quecksilber

6.3.3

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

Benzol, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Fluoranthen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber, Trichlorbenzole, Trichlormethan

4.1.i)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
i) synthetischen Kautschuken

DEHP,
1,2-Dichlorethan, Nickel, Nonylphenole, Trichlormethan

6.3.4

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten

4.5

Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen

Benzol, Cypermethrin, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Trichlorbenzole, Trichlormethan

6.3.5

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen

4.2.b)

Herstellung von anorganischen Chemikalien wie
b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

4.3

Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

Blei,
Cadmium,
Nickel

6.3.7

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Seifen, Wasch-, Putz- und Pflegemittel

4.1.k)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
k) oberflächenaktiven Stoffen und Tensiden

Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole

6.3.8

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

4.4

Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden

Aclonifen, Bifenox, Cybutryn, Cypermethrin,
1,2-Dichlorethan, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

6.3.9

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Herstellung von technischen Gasen

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Quecksilber, Trichlormethan

6.3.12

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammoniumchlorid, Kalium-chlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

6.3.13

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

Nickel,
Quecksilber, Trichlormethan

6.3.14

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Kunstfaserherstellung

4.1.h)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
h) Kunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber

6.3.15

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien

4.2.a)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
a) Gase wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.2.b)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
b) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren

Blei,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Quecksilber

4.2.c)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
c) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Quecksilber, Trichlormethan

4.2.d)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
1,2-Dichlorethan, Nickel,
Quecksilber

4.2.e)

Herstellung von anorgani-schen Chemikalien wie
e) Nichtmetalle, Metalloxide oder sonstige anorganische Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

Blei,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

6.3.16

Abwasser aus der chemischen Industrie, Teilbereich Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien

4.1.g)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
g) metallorganischen Verbindungen

1,2-Dichlorethan, Nonylphenole, Quecksilber, Trichlormethan

4.1.j)

Herstellung von organischen Chemikalien wie
j) Farbstoffen und Pigmenten

Benzol, Blei, Cybutryn, Dichlormethan, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole, Quecksilber, Terbutryn, Trichlorbenzole

6.4

Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer über-schreitet, bei einer Wärme-leistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelz-flüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei,
Nickel,
PAK-16

2.6

Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt

C10-C13-Chloralkane, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Blei,
Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.5

Abwasser aus der Erdölverarbeitung

1.2

Raffinieren von Mineralöl und Gas

Anthracen, Benzol, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Quecksilber

6.6

Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-brauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungs-mitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol,
Blei,
Cadmium,
Nickel, Nonylphenole,
PFOS

6.7

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen

4.6

Herstellung von Explosivstoffen

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

7

Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen

6.7

Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Ver-wendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprä-gnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

Benzol,
Blei,
Cadmium,
Nickel,
PFOS

8.1

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
a) Gewinnung von Nichteisen-rohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b) Schmelzen von Nichteisen-metallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen,
Blei,
Cadmium,
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

8.2

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

2.1

Rösten oder Sintern von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

Anthracen, Blei, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Nickel, PAK-16, Quecksilber

2.2

Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde

Anthracen, Blei, Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxin-ähnliche Verbindun-gen, Fluoranthen, Nickel,Nonylphenole, PAK-16

2.3

Verarbeitung von Eisenmetallen:
a) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
b) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
c) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.

Blei,
Nickel

2.4

Betrieb von Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag

Blei,
Cadmium,
Nickel

8.3

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

1.4

Vergasung oder Verflüssigung von
a) Kohle;
b) anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.

Benzol, Blei, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

1.3

Erzeugung von Koks

Anthracen, Blei, Cadmium, Fluoranthen, Naphthalin, PAK-16, Quecksilber

6.8

Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

Anthracen, Benzol, Cadmium, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Naphthalin, Nonylphenole,
PAK-16

8.4

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

3.1

Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid:
a) Herstellung von Zement-klinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
b) Herstellung von Kalk in Öfen mit einer Produktions-kapazität von über 50 t pro Tag;
c) Herstellung von Magnesiumoxid in Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.

Blei,
Cadmium,
DEHP,
Nickel, Nonylphenole, Quecksilber

3.2

Gewinnung von Asbest oder Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

Anthracen,
Blei,
Cadmium,
DEHP,
Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16

3.5

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen

Anthracen,
Blei,
DEHP,
Fluoranthen, Naphthalin,
Nickel,
PAK-16

8.5

Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen

2.5

Verarbeitung von Nichteisenmetallen:
a) Gewinnung von Nicht-eisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekun-dären Rohstoffen durch metallurgische Verfahren, chemische Verfahren oder elektrolytische Verfahren;
b) Schmelzen von Nicht-eisenmetallen, einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte und Betrieb von Gießereien, die Nichteisen-Metallguss-produkte herstellen, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

Anthracen,
Blei,
Cadmium, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen,
Nickel, Nonylphenole,
PAK-16,
Quecksilber

8.6

Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

4.2.d)

Herstellung von anorga-nischen Chemikalien wie
d) Salze wie Ammonium-chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat

Blei,
Cadmium,
Nickel,
Quecksilber

10.1

Abwasser aus der Massentierhaltung

6.6

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
a) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel
b) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
c) mit mehr als 750 Plätzen für Säue

DEHP,
Nickel,
Nonylphenole

10.2

Abwasser aus der Tierkörperverwertung

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

Cypermethrin,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Nonylphenole

10.3

Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

6.5

Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag

1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Nickel,
Nonylphenole

12.1

Sickerwasser aus Abfalldeponien

5.4

Deponien im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle

Atrazin, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, DEHP, Diuron, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16,
PFOS,
Quecksilber, Terbutryn, Tributylzinn-verbindungen

12.2

Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung

5.1
5.2.b)
5.5

5.6

5.1. Beseitigung oder Ver-wertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
a) biologische Behandlung;
b) physikalisch-chemische Behandlung;
c) Vermengung oder Ver-mischung vor der Durch-führung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
d) Rekonditionierung vor der Durchführung einer der anderen in den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Tätigkeiten;
e) Rückgewinnung/ Regenerierung von Lösungsmitteln;
f) Verwertung/ Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
g) Regenerierung von Säuren oder Basen;
h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
j) Wiederaufbereitung von Öl oder andere Wiederverwen-dungsmöglichkeiten von Öl;
k) Oberflächenaufbringung
5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen oder in Abfallmitver-brennungsanlagen
b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag
5.5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Nummer 5.4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Nummern 5.1, 5.2, 5.4 und 5.6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
5.6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

Alachlor,
Anthracen,
Atrazin,
Benzol,
Blei, Bromierte Diphenylether,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron,
Fluoranthen, Heptachlor und Heptachlorepoxid, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Isoproturon, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorbenzol, Pentachlorphenol, PFOS,
Simazin,
Terbutryn, Trichlorbenzole, Trichlormethan

5.3.a) 5.3.b)

5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.fallen:
i) biologische Behandlung;
ii) physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
v) Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.
b) Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nichtgefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
i) biologische Behandlung;
ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv) Behandlung von metallischen Abfällen - unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen - in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein
Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

Anthracen,
Atrazin,
Benzol,
Blei,
Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, 1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Diuron,
Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexachlorcyclohexan, Naphthalin,
Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS,
Quecksilber, Simazin,
Terbutryn, Tributylzinn-verbindungen, Trichlorbenzole, Trichlormethan, Trifluralin

§ 4 Abs. 1 AAEV

--

6.10

Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 m3 pro Tag, sofern sie nicht ausschließlich der Bläueschutzbehandlung dient

Anthracen, Benzol, Blei, Bromierte Diphenylether, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cypermethrin, DEHP,
1,2-Dichlorethan, Dichlormethan, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan Naphthalin, Nickel, Nonylphenole, Octylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, Quecksilber, Terbutryn

§ 4 Abs. 3 AAEV

--

6.11

Eigenständig betriebene Behandlung von Abwasser, das nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt und von einer unter Kapitel II fallenden Anlage eingeleitet wird

Aclonifen, Bifenox, Blei, Cadmium,
C10-C13-Chloralkane, Cybutryn, Cypermethrin, DEHP, Dichlorvos, Dicofol, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Fluoranthen, Hexabromcyclo-dodecan (HBCDD), Naphthalin, Nickel, Nonylphenole,
PAK-16, Pentachlorphenol, PFOS, Quecksilber, Quinoxyfen, Terbutryn, Trichlormethan

Anlage D

Rechnerische Ermittlung der Jahresfrachten aus Einzelmessungen der Konzentration in Kombination mit der emittierten (Ab)Wassermenge

Messergebnisse, die unterhalb der in Anlage F vorgegebenen Mindestbestimmungsgrenze für den jeweiligen Stoffparameter liegen, sind mit dem Wert Null in die nachfolgend beschriebenen rechnerischen Ermittlungen einzugeben. Die Messergebnisse sind wie analytisch ermittelt, ohne Abzug oder Zuschlag der Verfahrensstandardabweichung zu verwenden.

In Abhängigkeit von den in der Überwachung von (Ab)Wasser aus einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten ist zur Ermittlung der Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes (Parameters) aus vorhandenen Messergebnissen die jeweils besser geeignete oder die auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen verbindliche der beiden nachstehenden Ermittlungsmethoden anzuwenden.

Methode A

Die Jahresfracht eines (Ab)Wasserinhaltsstoffes wird rechnerisch ermittelt als Produkt der Jahres(ab)wassermenge (Qa) und der mittleren Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser (Ce,m). Qa kann auf folgende Weise ermittelt werden:

  1. - bei kontinuierlicher Messung und Registrierung der emittierten (Ab)Wassermenge (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauchs) als gemessene Jahressumme
  2. - bei diskontinuierlicher Messung als arithmetisches Mittel aller vorhandenen Messwerte des Tages(ab)wasserabflusses eines Jahres (oder des den (Ab)Wasserabfluss verursachenden Tageswasserverbrauches), multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen der Abfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

    Ce,m ist die mittlere Konzentration des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser. Sie wird ermittelt als arithmetisches Mittel aller gemessenen Konzentrationen Ce des Stoffes im emittierten (Ab)Wasser.

Methode B

Aus allen vorhandenen Wertepaaren eines Jahres für die Tages(ab)wassermenge Qd (oder den einen (Ab)Wasserabfluss verursachenden Wasserverbrauch) und für die Konzentration des (Ab)Wasserinhaltsstoffes Ce errechnet man das arithmetische Mittel der Tagesfracht eines Jahres (1/n x Σ [Qd x Ce]) mit n als Anzahl der vorhandenen Messwertpaare. Die Jahresfracht ergibt sich durch Multiplikation der mittleren Tagesfracht mit der Anzahl der Tage eines Jahres, an denen (Ab)Wasserabfluss stattfindet (bei ständigem Abfluss 365 Tage).

Anlage E

Verzeichnis der Überblicksmessstellen und der zugeordneten Teileinzugsgebiete gemäß § 4 Abs. 12

Tabelle 1

Überblicksmessstellen, geordnet nach Planungsräumen

Planungsraumbezeichnung

 

Messstellenbezeichnung

Messstellennummer

Elbe

 

Nova Ves1)

FW31000397

Rhein

 

Fussach1)

FW80213067

Rhein

 

Bregenz

FW80207027

Rhein

 

Lauterach

FW80224047

Rhein

 

Feldkirch

FW80404027

March

 

oh. Neusiedl/Zaya

FW31100127

March

 

Hohenau

FW31100057

March

 

Altprerau

FW31100027

March

 

Wulzeshofen/oh. Pulkaumündung

FW31100167

March

 

Bernhardsthal

FW31100037

March

 

Pernhofen oh. Jungbunzlauer

FW31100187

March

 

Marchegg

FW31100077

Donau unterhalb Jochenstein

 

Pfaffing

FW40619016

Donau unterhalb Jochenstein

 

Ebelsberg

FW40709117

Donau unterhalb Jochenstein

 

Ansfelden

FW40713047

Donau unterhalb Jochenstein

 

Fischerau

FW40710047

Donau unterhalb Jochenstein

 

Gesäuseeingang

FW60800376

Donau unterhalb Jochenstein

 

Pyburg

FW30800027

Donau unterhalb Jochenstein

 

Enghagen

FW40907057

Donau unterhalb Jochenstein

 

Oberloiben

FW30900217

Donau unterhalb Jochenstein

 

Amstetten

FW30900037

Donau unterhalb Jochenstein

 

uh. Traismauer

FW30900227

Donau unterhalb Jochenstein

 

Grunddorf

FW31000067

Donau unterhalb Jochenstein

 

Absdorf uh. ARA

FW31000247

Donau unterhalb Jochenstein

 

Nussdorf

FW92001017

Donau unterhalb Jochenstein

 

Hainburg1)

FW31000377

Donau unterhalb Jochenstein

 

Mannswörth

FW31000137

Donau unterhalb Jochenstein

 

Wildungsmauer

FW31000187

Donau unterhalb Jochenstein

 

Fischamend

FW31000177

Donau unterhalb Jochenstein

 

St. Georgen

FW40916017

Donau bis Jochenstein

 

Kössen

FW73390967

Donau bis Jochenstein

 

Mils

FW73200617

Donau bis Jochenstein

 

Landeck

FW73160967

Donau bis Jochenstein

 

Ingling

FW40502037

Donau bis Jochenstein

 

Erl

FW73200987

Donau bis Jochenstein

 

Braunau

FW40502017

Donau bis Jochenstein

 

Oberndorf

FW54110087

Donau bis Jochenstein

 

Salzburg

FW54110117

Donau bis Jochenstein

 

Salzburg/Hellbrunner Brücke

FW54110017

Donau bis Jochenstein

 

Golling

FW53110047

Donau bis Jochenstein

 

Jochenstein

FW40607017

Donau bis Jochenstein

 

Antiesenhofen

FW40505037

Donau bis Jochenstein

 

Mündung

FW53110037

Donau bis Jochenstein

 

Weißhaus

FW72100967

Donau bis Jochenstein

 

Gries

FW51110127

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Burg

FW10000177

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Wulkamündung1)

FW10000027

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Altenmarkt/Fürstenfeld

FW61300337

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Fürstenfeld

FW61300327

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Neumarkt1)

FW10000087

Leitha, Raab und Rabnitz

 

Nickelsdorf/Staatsgrenze

FW10000077

Leitha, Raab und Rabnitz

 

St. Gotthard

FW10000227

Mur

 

Leobnerbrücke

FW61400597

Mur

 

Kalsdorf

FW61400127

Mur

 

Wildon

FW61400267

Mur

 

Wagna

FW61400287

Mur

 

Spielfeld

FW61400137

Mur

 

Bad Radkersburg1)

FW61400147

Mur

 

Kendlbruck

FW55010057

Mur

 

Bruck/Mur

FW61400217

Drau

 

Krottendorf

FW21560297

Drau

 

Unterwasser KW Lavamünd1)

FW21500097

Drau

 

Truttendorf

FW21550377

Drau

 

Zell/Gurnitz

FW21551267

Drau

 

Rosegger Schleife (Duel)

FW21500306

Drau

 

Nikolsdorf

FW71500967

  1. 1) Dieser Messstelle sind gemäß Tabelle 2 zusätzliche Teileinzugsgebiete rechnerisch zugeordnet.

Tabelle 2

Rechnerische Zuordnung von Teileinzugsgebieten, die nicht von den in Tabelle 1
genannten Überblicksmessstellen hydrografisch erfasst werden

Planungsraum- bezeichnung

Teileinzugsgebietsbe- schreibung

Bezeichnung der zugeordneten Messstelle

Messstellen-nummer

Fluss

Elbe

Teileinzugsgebiete im Mühl-viertel (OÖ) und Waldviertel (NÖ)

Nova Ves

FW31000397

Lainsitz

Rhein

Teileinzugsgebiete am Bodensee

Fussach

FW80213067

Neuer Rhein

Donau unterhalb Jochenstein

Teileinzugsgebiet zwischen Donau und Leitha

Hainburg

FW31000377

Donau

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiet des Neusiedlersees

Wulkamündung

FW10000027

Wulka

Leitha, Raab, Rabnitz

Teileinzugsgebiete im südlichen Burgenland

Neumarkt

FW10000087

Raab

Mur

Teileinzugsgebiete im südöst- lichen Teil der Steiermark

Bad Radkersburg

FW61400147

Mur

Drau

Teileinzugsgebiet östlich von Lavamünd

Unterwasser KW Lavamünd

FW21500097

Drau

Anlage F

Analysenmethoden

Die Analyse der Parameter zur Messung von Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen ist entsprechend den Analysenmethoden der Spalte 2 der nachstehenden Tabelle oder gleichwertigen Analysenmethoden vorzunehmen. Eine Analysenmethode gilt als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der Normung DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analysenverfahren auf Grund des Vergleichs von Analysenergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum", November 2002, entspricht.

Die Spalten 3 bis 5 der Tabelle enthalten folgende Angaben:

Spalte 3 - Probe: Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 der Tabelle festgelegt:

  1. M: Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters ist an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Als Tagesmischprobe gilt eine über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. S: Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters ist an Hand von Stichproben zu bestimmen. Als Stichprobe gilt eine Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind durchflussmengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.

Spalte 4 - Messung: Die Art der Messung wird für jeden Parameter in Spalte 4 der Tabelle festgelegt:

  1. D: Der Inhaltsstoff ist direkt aus der unfiltrierten Probe mit zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
  2. G: Der Inhaltsstoff ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt) zu bestimmen.

Spalte 5 - MBG: Die Mindestbestimmungsgrenze MBG ist jene Bestimmungsgrenze, die zur Erfüllung der Anforderungen an eine Messung im gegebenen Kontext jedenfalls mindestens erreicht werden muss.

1

2

 

3

4

5

Parameter

Methodea)

 

Probe

Messung

MBG

Aclonifen

-

 

M

D

0,05 µg/l b)

Alachlor

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

0,2 μg/l

 

ÖNORM EN ISO 10695 c)

2000-11-01

M

D

0,2 µg/l

Atrazin

ÖNORM EN ISO 10695 c)

2000-11-01

M

D

1 μg/l

 

ÖNORM EN ISO 27108

2013-11-15

M

D

1 μg/l

Benzol

ISO 11423-1 c)

1997-06-15

S

D

1 µg/l

Bifenox

-

 

M

D

0,05 µg/l d)

Blei e)

ÖNORM EN ISO 17294-2

2017-01-15

M

G

1 µg/l

Bromierte Diphenylether

EPA 1614A

2010-05-01

M

D

 
 

2,4,4´-Tribromdiphenylether

(PBDE-28)

    

0,1 μg/l

 

2,2´,4,4´- Tetrabromdiphenylether

(PBDE-47)

    

0,1 μg/l

 

2,2´,4,4´,5- Pentabromdiphenylether

(PBDE-99)

    

0,1 μg/l

 

2,2´,4,4´,6- Pentabromdiphenylether

(PBDE-100)

    

0,1 μg/l

 

2,2´,4,4´,5,5´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-153)

    

0,1 μg/l

 

2,2´,4,4´,5,6´- Hexabromdiphenylether

(PBDE-154)

    

0,1 μg/l

Cadmium e)

ÖNORM EN ISO 17294-2

2017-01-15

M

G

1 µg/l

C10-C13-Chloralkane f)

ÖNORM EN ISO 12010

2014-05-15

M

D

1 μg/l

Chlorfenvinphos

ÖNORM EN 12918

1999-11-01

M

D

 
 

cis-Chlorfenvinphos

    

0,5 μg/l

 

trans-Chlorfenvinphos

    

0,5 µg/l

Chlorpyrifos

ÖNORM EN 12918

1999-11-01

M

D

0,25 μg/l

Cybutryn

-

 

M

D

0,02 µg/l b)

Cypermethrin

-

 

M

D

 
 

α-Cypermethrin

    

0,05 µg/l d)

 

β-Cypermethrin

    

0,05 µg/l d)

 

θ-Cypermethrin

    

0,05 µg/l d)

 

ζ-Cypermethrin

    

0,05 µg/l d)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

ÖNORM EN ISO 18856

2005-11-01

M

D

0,5 µg/l

1,2-Dichlorethan (DCE)

ÖNORM EN ISO 10301 g)

1998-02-01

S

D

2 μg/l

Dichlormethan (DCM)

ÖNORM EN ISO 10301 g)

1998-02-01

S

D

5 μg/l

Dichlorvos

-

 

M

D

0,05 µg/l b)

Dicofol

-

 

M

D

0,5 µg/l d)

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

ISO 18073

2004-04-15

M

D

 
 

EPA 1668B

2008-11-01

M

D

 
 

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine

     
 

2,3,7,8-T4CDD

    

4 pg/l

 

1,2,3,7,8-P5CDD

    

4 pg/l

 

1,2,3,4,7,8- H6CDD

    

10 pg/l

 

1,2,3,6,7,8-H6CDD

    

10 pg/l

 

1,2,3,7,8,9-H6CDD

    

10 pg/l

 

1,2,3,4,6,7,8-H7CDD

    

20 pg/l

 

1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD

    

20 pg/l

 

Polychlorierte Dibenzofurane

     
 

2,3,7,8-T4CDF

    

4 pg/l

 

1,2,3,7,8-P5CDF

    

4 pg/l

 

2,3,4,7,8-P5CDF

    

4 pg/l

 

1,2,3,4,7,8-H6CDF

    

10 pg/l

 

1,2,3,6,7,8-H6CDF

    

10 pg/l

 

1,2,3,7,8,9-H6CDF

    

10 pg/l

 

2,3,4,6,7,8-H6CDF

    

10 pg/l

 

1,2,3,4,6,7,8-H7CDF

    

20 pg/l

 

1,2,3,4,7,8,9-H7CDF

    

20 pg/l

 

1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF

    

20 pg/l

 

Polychlorierte Biphenyle

     
 

3,3‘,4,4'-T4CB (PCB 77)

    

200 pg/l

 

3,3‘,4‘,5-T4CB (PCB 81)

    

200 pg/l

 

2,3,3‘,4,4'-P5CB (PCB 105)

    

300 pg/l

 

2,3,4,4‘,5-P5CB (PCB 114)

    

300 pg/l

 

2,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 118)

    

500 pg/l

 

2,3‘,4,4',5'-P5CB (PCB 123)

    

300 pg/l

 

3,3‘,4,4‘,5-P5CB (PCB 126)

    

100 pg/l

 

2,3,3‘,4,4‘,5-H6CB (PCB 156)

    

300 pg/l

 

2,3,3‘,4,4',5'-H6CB (PCB 157)

    

300 pg/l

 

2,3‘,4,4‘,5,5'-H6CB (PCB 167

    

300 pg/l

 

3,3‘,4,4‘,5,5'-H6CB (PCB 169)

    

200 pg/l

 

2,3,3‘,4,4‘,5,5'-H7CB (PCB 189)

    

300 pg/l

Diuron h)

ÖNORM EN ISO 11369

1998-05-01

M

D

0,3 μg/l

Endosulfan

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

 
 

α-Endosulfan

    

0,2 μg/l

 

β-Endosulfan

    

0,2 μg/l

Heptachlor und Heptachlorepoxid

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

 
 

(+/-)-Heptachlor

    

0,01 μg/l

 

(+/-)-Heptachlorepoxid

    

0,05 μg/l

Hexabromcyclododecan (HBCD)

(1,2,5,6,9,10- HBCD)

-

 

M

D

 
 

(+/-)-α- HBCD

    

0,05 μg/l i)

 

(+/-)-β- HBCD

    

0,05 μg/l i)

 

(+/-)-γ- HBCD

    

0,05 μg/l i)

Hexachlorbenzol (HCB)

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

0,01 μg/l

Hexachlorbutadien (HCBD)

ÖNORM EN ISO 10301 g)

1998-02-01

M

D

0,02 μg/l

Hexachlorcyclohexan (HCH)

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

 
 

α-HCH

    

0,02 µg/l

 

β-HCH

    

0,02 µg/l

 

γ-HCH (Lindan)

    

0,02 µg/l

 

δ-HCH

    

0,02 µg/l

Isoproturon

ÖNORM EN ISO 11369

1998-05-01

M

D

0,3 μg/l

Nickel e)

ÖNORM EN ISO 17294-2

2017-01-15

M

G

5 µg/l

4-Nonylphenol technisch

(Summe der quantifizierbaren Isomeren des 2- und 4-Nonylphenol)

ÖNORM EN ISO 18857-1

2006-11-01

M

D

0,1 μg/l

Octylphenol

(4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)-phenol)

ÖNORM EN ISO 18857-1

2006-11-01

M

D

0,1 μg/l

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

DIN 38407-39 (DEV F 39)

2011-09-01

M

D

 
 

Anthracen

    

0,03 µg/l

 

Acenaphthen

    

0,03 µg/l

 

Acenaphthylen

    

0,03 µg/l

 

Benzo[a]anthracen

    

0,05 µg/l

 

Benzo[a]pyren

    

0,03 µg/l

 

Benzo[b]fluoranthen

    

0,04 µg/l

 

Benzo[ghi]perylen

    

0,005 µg/l

 

Benzo[k]fluoranthen

    

0,04 µg/l

 

Chrysen

    

0,05 µg/l

 

Dibenzo[a,h]anthracen

    

0,03 µg/l

 

Fluoranthen

    

0,03 μg/l

 

Fluoren

    

0,04 µg/l

 

Indeno[1,2,3-cd]pyren

    

0,005 µg/l

 

Naphthalin

    

0,2 μg/l

 

Phenanthren

    

0,03 µg/l

 

Pyren

    

0,03 µg/l

Pentachlorbenzol

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

0,02 μg/l

Pentachlorphenol (PCP)

ÖNORM EN 12673

1999-04-01

M

D

0,2 μg/l

Perfluoroctansulfonsäure

DIN 38407-42 (DEV F 42)

2011-03-01

M

D

0,001 µg/l

Quecksilber

ÖNORM EN ISO 12846

2012-07-01

M

G

0,05 µg/l

 

ÖNORM EN ISO 17852

2008-03-01

M

G

0,05 µg/l

Quinoxyfen

DIN 38407-36 (DEV F 36)

2014-09-01

M

D

0,05 µg/l

Simazin

ÖNORM EN ISO 10695

2000-11-01

M

D

1 μg/l

 

ÖNORM EN ISO 27108

2013-11-15

M

D

1 μg/l

Terbutryn

ÖNORM EN ISO 27108

2013-11-15

M

D

1 μg/l

Tributylzinnverbindungen

ÖNORM EN ISO 17353

2005-10-01

M

D

0,01 μg/l

Trichlorbenzole (TCB)

ÖNORM EN ISO 6468 c)

1997-07-01

M

D

 
 

1,2,3-Trichlorbenzol

    

0,1 μg/l

 

1,2,4-Trichlorbenzol

    

0,1 μg/l

 

1,3,5-Trichlorbenzol

    

0,1 μg/l

Trichlormethan (Chloroform)

ÖNORM EN ISO 10301 g)

1998-02-01

S

D

0,3 μg/l

Trifluralin

ÖNORM EN ISO 10695 c)

2000-11-01

M

D

0,1 μg/l

  1. a) Sofern für einen Parameter keine genormte Methode angegeben ist, ist eine international anerkannte Methode zu anzuwenden. Die Methode ist zu dokumentieren.
  2. b) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Flüssigkeitschromatographie-Tandemmassenspektrometrie-Kopplung (LC-MS/MS) mit Direktinjektion erreicht werden.
  3. c) Bestimmung mit massenspektrometrischem Detektor
  4. d) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie-Tandem-massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS/MS) nach Anreicherung durch Flüssig-Flüssig-Extraktion erreicht werden
  5. e) Der Aufschluss ist gemäß ÖNORM EN ISO 15587-1:2002 07 01 durchzuführen (Königswasseraufschluss). Eine andere Aufschlussmethode ist zulässig, wenn gezeigt wird, dass für das untersuchte Abwasser kein Minderbefund im Vergleich zum Königswasseraufschluss auftritt.
  6. f) Für die Stoffgruppe können keine Indikatorsubstanzen angegeben werden. Die erfassten Einzelstoffe werden durch die Analysenmethode definiert.
  7. g) Dampfraumanalyse mit massenspektrometrischem Detektor
  8. h) In Abweichung von der Norm ist zur Vermeidung falsch positiver Befunde von Diuron anstelle des Reversed-Phase-C18-Festphasenmaterials ein schwach polares Material (zB polar modifiziertes Polystyrol-Divinylbenzol-Copolymer) zu verwenden.
  9. i) Die angegebene Mindestbestimmungsgrenze kann zB mit Gaschromatographie-Hochauflösungsmassenspektrometrie-Kopplung (GC-HRMS) nach Anreicherung durch Flüssig-Flüssig-Extraktion erreicht werden

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