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§ 59a WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Elektronisches Register der Belastungen und Auswirkungen

§ 59a.

(1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG , 91/271/EWG , 91/676/EWG und der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang des Registers festzulegen bezüglich

  1. 1. der für die Aufnahme in das Register relevanten Schwellenwerte und Kriterien;
  2. 2. der geografischen Daten von Belastungen wie zB Koordinaten von Entnahme- oder Einleitungsstellen an Gewässern, Längen von Pflichtwasser- oder Belastungsstrecken, Standorte von Kraftwerken, Wehren und dergleichen;
  3. 3. wasserwirtschaftlicher Daten wie zB entnommene Wassermengen, Verwendungszweck, verbleibende Pflichtwassermengen, eingeleitete (Ab)Wassermengen, installierte Produktionskapazitäten, Arten und Mengen eingesetzter Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, Ausbaumengen von Kraftwerken, Art und Umfang der wasserbaulichen Maßnahmen und dergleichen;
  4. 4. chemischer Daten wie zB Zusammensetzung des aus einem Gewässer entnommenen Wassers oder des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an Hand der maßgeblichen Beschaffenheitsparameter gemäß dem zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid, tatsächliche Jahresfrachten maßgeblicher Abwasserinhaltsstoffe;
  5. 5. der Daten aus der Überwachung der von Belastungen und Auswirkungen betroffenen Gewässer mittels physikalischer, chemischer und biologischer Parameter.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Registers der Belastungen und Auswirkungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf alle bei Behörden vorhandenen wasserbezogenen Daten (insbesondere Wasserbuchdaten) zurückzugreifen. Soweit erforderlich haben die Wasserberechtigten und Anlagenbetreiber der Behörde auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Messergebnisse sowie über vorhandene Daten bezüglich Emissionen, Eingriffe in die Hydromorphologie und Immissionen gemäß Abs. 2 zu erteilen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1, die nicht auf Grund von Bescheiden oder von vorliegenden Angaben abgedeckt werden können, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Festlegungen über vom Wasserberechtigten oder Anlageninhaber bereitzustellende Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und allenfalls vorhandene Immissionsdaten zu treffen, insbesondere über

  1. 1. Stoffe oder Parameter, für die Daten bezüglich Emissionen, Eingriffen in die Hydromorphologie und Immissionen bereitzustellen sind;
  2. 2. Methodenvorschriften zur Ermittlung sowie über die Bewertung und Auswertung der Daten gemäß Z 1;
  3. 3. Häufigkeiten der Datenerhebung gemäß Z 1;
  4. 4. Wasserentnahmen;
  5. 5. Datenformate;
  6. 6. Termine und Fristen betreffend die Durchführung der Datenerhebungen und ihre Auswertungen.

(5) Bevor eine Verpflichtung des Wasserberechtigten oder Anlageninhabers gemäß Abs. 4 besteht, seine Daten an das Register zu übermitteln, hat

  1. 1. der Landeshauptmann die wasserwirtschaftlichen Stammdaten gemäß § 124 in das Register zu übertragen;
  2. 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Daten durch die in seinen Dienststellen verfügbaren Daten zu ergänzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verfügungsrecht über alle im Register gespeicherten Daten. Der Landeshauptmann hat Zugriff auf die von ihm übertragenen Daten sowie ein Recht auf Einsicht in die im Register vorliegenden Daten, welche für die jeweiligen Arbeiten zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in seinem Verwaltungsgebiet innerhalb eines Planungsraumes eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben darstellen.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper, Entnahmestelle, Pflichtwasserstrecke,

Abwassermenge, Rohstoff, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151495

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