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BGBl II 29/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

29. Verordnung: Elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (EmRegV-OW)
[CELEX-Nr.: 31991L0271, 32000L0060]

29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (EmRegV-OW)

Auf Grund des § 59a Abs. 2 und 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird - hinsichtlich des § 59a Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:

Emissionsregister

§ 1. Im Register sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister (EmReg) dient als Grundlage für

  1. 1. die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne gemäß § 55c des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006 einschließlich der Maßnahmenprogramme gemäß § 55f WRG 1959;
  2. 2. die Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG , ABl. Nr. L 81 vom 23. März 2008, S 60 und 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ABl. Nr. L 135 vom 5. Mai 1991, S 40 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 , ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S 1.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Einwirkungen auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) aus folgenden Punktquellen:

  1. 1. PRTR-Anlagen;
  2. 2. Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten;
  3. 3. nicht in Z 1 genannte, direkt in ein Oberflächengewässer einleitende Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert größer als 4000 EW60 für Abwasser mit biologisch abbaubaren Inhaltsstoffen aus Betrieben der folgenden Branchen:
    1. a) Milchverarbeitung,
    2. b) Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
    3. c) Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
    4. d) Kartoffelverarbeitung,
    5. e) Fleischwarenindustrie,
    6. f) Brauereien, Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
    7. g) Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
    8. h) Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
    9. i) Mälzereien und
    10. j) Fischverarbeitungsindustrie

mit der Einschränkung, dass diese nur hinsichtlich ihrer allgemeinen und wasserwirtschaftlichen Stammdaten im elektronischen Register zu erfassen sind;

  1. 4. Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von mehr als zwei Tonnen Abfällen pro Stunde.

(2) Die Verordnung gilt weiters für unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligte Einwirkungen auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) aus einer Punktquelle einschließlich der Einwirkungen aus der systematischen Oberflächenentwässerung von Flughäfen (Niederschlagswasserkanalisation), der Einwirkungen von Sickerwasser aus Abfalldeponien ausgenommen Inertabfall- und Bodenaushubdeponien und Altlasten gemäß § 2 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2008, wenn eine Einwirkung

  1. 1. in einem Messstelleneinzugsgebiet liegt, für das im Zuge der operativen Überwachung (§ 59f WRG 1959) an der - bezogen auf die Punktquelle - nächstgelegenen stromabwärtigen operativen Messstelle festgestellt wurde, dass ein gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für einen Schadstoff geltendes Umweltziel nicht erreicht wird und
  2. 2. der für das Nichterreichen des Umweltziels verantwortliche (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) als Stoff der Kategorie A oder der Kategorie B bewilligungsgemäß eingeleitet werden darf und
  3. 3. die bewilligte Fracht pro Zeiteinheit (Gramm pro Tag) für einen prioritären Inhaltsstoff (Anhang E Abschnitt II WRG 1959) größer als 0,5 Prozent, für einen sonstigen Inhaltsstoff größer als 1,0 Prozent der Referenzfracht ist.

(3) Sofern es sich bei den punktförmigen Einwirkungen gemäß Abs. 2 um belastetes Niederschlagswasser aus Parkplätzen, Stellplätzen, Straßen oder Straßenabschnitten handelt, besteht die Registerpflicht gemäß Abs. 2 nur im Hinblick auf

  1. 1. Parkplätze für Personenkraftwagen mit einem Flächenausmaß von größer als drei Hektar und häufigem Fahrzeugwechsel oder saisonaler Belastung;
  2. 2. Park- und Stellplätze für Lastkraftwagen mit einem Flächenausmaß von größer als drei Hektar und häufigem Fahrzeugwechsel;
  3. 3. Straßen(abschnitte) mit einem Ausmaß der entwässerten Fläche von größer als drei Hektar und entweder einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von größer als 15 000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden oder einer Qualifizierung als Hauptverkehrsstraße.

(4) Bezugspunkte für die Erfassung der Einwirkungen im EmReg sowie für die Ermittlung der Referenzfracht sind die gemäß §§ 59e und 59f WRG 1959 festgelegten Messstellen an Oberflächengewässern. Bei der Ermittlung der Referenzfracht für eine Messstelle ist von der Bezugswasserführung Q95% (in Kubikmetern pro Sekunde) auszugehen. Mittels Q95% und des in Anlage A Tabelle 1 Spalte V festgelegten Nennwerts (in Gramm pro Kubikmeter) ist die am Bezugspunkt für einen Wasserinhaltsstoff (Parameter) abfließende Referenzfracht in Gramm pro Tag nach der Formel 86400 × Q95% × Nennwert zu errechnen. Ist in der Anlage A Tabelle 1 Spalte V für einen (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) kein Nennwert festgelegt, so ist für ihn keine Berechnung der Referenzfracht vorzunehmen.

(5) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtung für Behörden ergibt, richtet sich diese Verordnung an den Wasserberechtigten, den Inhaber oder den Betreiber der (Wasserbenutzungs)anlage (Registerpflichtiger).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist/sind:

  1. 1. eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage: eine Anlage gemäß Artikel 3 Z 4 oder 5 der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen ABl. Nr. L 332 vom 28. Dezember 2000, S 0091 berichtigt durch ABl. Nr. L 145 vom 31. Mai 2001, S 52;
  2. 2. allgemeine Stammdaten: alle in Anlage B aufgezählten Daten, die von verschiedenen Registern zur Umsetzung des eGovernmentgesetzes gemeinsam angelegt und genutzt werden;
  3. 3. Hauptverkehrsstraßen: alle Straßen der Kategorien A und S gemäß Bundesstraßengesetz 1971 -BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2006;
  4. 4. ein Messstelleneinzugsgebiet: ein (Teil)Einzugsgebiet, welches bezüglich der Beschaffenheit eines Oberflächenwasserkörpers durch eine Messstelle des Messnetzes gemäß §§ 59e oder 59f WRG 1959 definiert und überwacht wird;
  5. 5. eine PRTR-Anlage: eine Anlage gemäß Artikel 2 Z 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. Nr. L 33 vom 4. Februar 2006, S 1);
  6. 6. eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen, (punktförmige) Einleitungen belasteten Niederschlagswassers von Parkplätzen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
  7. 7. ein Stoff der Kategorie A: ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, der bzw. die für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist und im Abwasser tatsächlich auftritt sofern die Gefahr der Überschreitung einer gem. § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionsbegrenzung besteht;
  8. 8. ein Stoff der Kategorie B: ein in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV oder V genannter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter);
  9. 9. wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten: Daten betreffend die Art und Menge (Maximale Tages- und Jahresmenge) der eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie der Gruppen von (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen gemäß Anhang E WRG 1959 (Anlage B.1 Z 20, Anlage B.2 Z 19 und Anlage B.3 Z 21) sowie Daten betreffend eingeleitete Jahresfrachten von Stoffen der Kategorie A und B (Anlage B.1 Z 21, Anlage B.20 und Anlage B.3 Z 22);
  10. 10. wasserwirtschaftliche Stammdaten: alle in Anlage B aufgezählten Daten mit Ausnahme der Bewegungsdaten, jedoch einschließlich der allgemeinen Stammdaten.

Datenerfassung und -vorhaltung

§ 4. (1) Für jeden Registerpflichtigen (§ 2) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Emissionsregister ein elektronischer Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage B anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage A Tabelle 1 festgelegt.

(2) Das Berichtsjahr des Emissionsregisters entspricht dem Kalenderjahr. Das EmReg ist jährlich mit 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zu aktualisieren.

(3) Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 31. Jänner auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage B), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das elektronische Register einzutragen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Daten bis spätestens 15. Februar zu ergänzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens bis zum 31. März jedem Registerpflichtigen (§ 2) den Benutzernamen und bei der erstmaligen Erfassung mit gesonderter Post das Passwort für den Zugang zum Emissionsregister zu übermitteln. Dieser hat bis spätestens 30. April die seine Einwirkungen und Anlagen betreffenden Emissionsregister-Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen und die allgemeinen sowie die wasserwirtschaftlichen Stammdaten betreffend NACE-Code und Orte der Einleitung zu ergänzen sowie entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A und C die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten (§ 3 Z 9) in das elektronische Formblatt einzutragen.

(6) Falls eine elektronische Datenmeldung durch den Registerpflichtigen (§ 2) mangels dafür erforderlicher Ausrüstung nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich nach Erhalt des Benutzernamens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen, damit die Datenübermittlung auf eine andere geeignete Weise (zB auf postalischem Weg) erfolgen kann. In diesem Fall beginnt die vierwöchige Frist für die Datenmeldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Zustellung des Datenblattes in Papierform zu laufen.

(7) Der Landeshauptmann kann die vom Registerpflichtigen (§ 2) im Emissionsregister eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nach elektronischer Bestätigung dieser Prüfung kann der Landeshauptmann diese Daten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle nutzen. Ist die Datenmeldung durch den Registerpflichtigen (§ 2) unterblieben oder wurde sie nicht vollständig oder nicht plausibel durchgeführt, so hat der Landeshauptmann bis spätestens 31. August den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vom Registerpflichtigen (§ 2) gemeldeten Daten auf Vollständigkeit zu überprüfen.

(9) Wurde die Datenmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht plausibel durchgeführt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten durch den Registerpflichtigen (§ 2) zu setzen.

(10) Ab 1. Oktober werden die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, im Wasserinformationssystem Austria (WISA) unter den für dieses gültigen Bedingungen durch Veröffentlichung einsehbar gemacht. Datensätze, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Landeshauptmann geprüft wurden, sind entsprechend gekennzeichnet. Dies gilt auch für unvollständige Datensätze.

(11) Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt eine Messverpflichtung nach § 5 Abs. 4 erst ab dem ersten ihrer Erfassung unmittelbar folgenden Messzyklus.

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

§ 5. (1) Die Ermittlung der Jahresfrachten von aus dem Register unterliegenden (Wasserbenutzungs)anlagen emittierten Stoffen hat sich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und entsprechend der Verfügbarkeit von Informationen auf Daten zu stützen, die mittels nachstehender Verfahren gewonnen werden:

  1. 1. Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,
  2. 2. Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
  3. 3. Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).

Die jeweils beste verfügbare Datenbasis ist zu verwenden.

(2) Der Registerpflichtige hat anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus kontinuierlichen Messungen oder Einzelmessungen ableiten, so sind die Daten im Online-Formular mit dem Buchstaben „M“ zu kennzeichnen. Im Fall einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben „C“ und im Fall einer Abschätzung mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. Im Fall der Inanspruchnahme von Abs. 4 Z 1 sind die Angaben mit einem „A“ (für abwesend), im Fall der Inanspruchnahme von Abs. 4 Z 2 mit einem „N“ (für nicht bestimmbar) zu kennzeichnen.

(3) Die Ermittlung der Jahresfracht eines Stoffes der Kategorie A sowie eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV oder V genannten Stoffes der Kategorie B hat für eine gemäß § 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) zu erfolgen, wenn seine Emission in einem Bescheid (gemäß §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b WRG 1959) begrenzt ist.

(4) Die Ermittlung der Jahresfracht eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B hat für eine gemäß § 2 Abs. 1 registerpflichtige Punktquelle - jeweils bezogen auf einen Zeitraum von sechs Jahren (Berichtszyklus) - durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 1 bis 3 zu erfolgen.

  1. 1. Die Ermittlung der Jahresfracht eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B durch Einzelmessungen kann entfallen, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist.
  2. 2. Wenn die Entstehung oder das Auftreten eines in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffes der Kategorie B aufgrund einer Beurteilung gemäß Z 1 nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Ermittlung der Jahresfracht dieses Stoffes durch Einzelmessungen entfallen, wenn der Stoff im Zeitraum (zumindest) eines Berichtsjahres im abgeleiteten (Ab)Wasser unter Anwendung der Methodenvorschriften der Anlage C Tabelle 2 analytisch nicht bestimmt werden kann. In diesem Fall ist die Jahresfracht für diesen Stoff in der verbleibenden Zeit des sechsjährigen Berichtszyklus zumindest durch Abschätzungen (Abs. 1 Z 3) zu ermitteln.
  3. 3. Sofern die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 nicht zutreffen, kann die Ermittlung der Jahresfracht eines Stoffes der Anlage A Tabelle 2 Spalte IV durch Einzelmessungen nach Ablauf des zweiten Berichtsjahrs entfallen, wenn die den Stoff emittierende Punktquelle nicht im Einzugsgebiet einer in Anlage C.3 angeführten einen Planungsraum repräsentierenden Überblicksmessstelle liegt, bei welcher für das erste Berichtsjahr des sechsjährigen Berichtszyklus gilt, dass

Σ Fi / (Q95% × 86400 × 365) > Nennwert / 2

mit

Σ Fi: Summe aller pro Berichtsjahr gemessenen Jahresfrachten (in Gramm pro Jahr) der im Messstelleneinzugsgebiet gelegenen den Stoff emittierenden im EmReg erfassten Punktquellen

Q95%: Bezugswasserführung (in Kubikmeter pro Sekunde) an der Messstelle des Überblicksmessnetzes (§ 2 Abs. 4)

Nennwert: in Anlage A Tabelle 1 Spalte V in Gramm pro Kubikmeter angeführter Rechenwert.

In diesen Fällen ist die Jahresfracht für diesen Stoff vom dritten bis zum sechsten Berichtsjahr zumindest durch Berechnung (Abs. 1 Z 2) auf Grundlage der Messergebnisse des ersten und zweiten Berichtsjahres zu ermitteln.

(5) Für einen in Anlage A Tabelle 2 Spalte V genannten Stoff der Kategorie B, dessen Emission nicht mit Bescheid begrenzt ist, kann die Ermittlung der Jahresfracht für eine gemäß § 2 Abs. 1 registerpflichtige Punktquelle nach Verfügbarkeit der Daten auch durch Berechnungen (Abs. 1 Z 2) oder Abschätzungen (Abs. 1 Z 3) erfolgen; für eine gemäß § 2 Abs. 2 registerpflichtige Punktquelle ist für einen derartigen Stoff keine Jahresfracht zu ermitteln. Für einen in Anlage A Tabelle 2 Spalte V genannten Stoff gilt die Emission jedenfalls als ausgeschlossen, wenn die in Abs. 4 Z 1 genannten Kriterien zutreffen.

(6) Soweit in Abs. 4 Z 1 genannte Informationen oder Daten für eine in Anlage A Tabelle 2 Spalte II bezeichnete Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zB aufgrund von Studien oder Erhebungen in einer Form vorliegen, die generalisierbare Aussagen zulassen, kann dieser mit Erlass jene prioritären Stoffe der Anlage A Tabelle 2 bezeichnen, bei denen eine Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen erforderlich ist, da mit ihrer Entstehung oder mit ihrem Auftreten im Abwasser zu rechnen ist. Für registerpflichtige Einwirkungen aus Kommunalen Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 10 000 EW60 entsteht eine Verpflichtung zur Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen für in Anlage A Tabelle 2 Spalte IV genannten Stoffe der Kategorie B erst, nachdem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Erlass eine diesbezügliche Aussage getroffen hat.

(7) Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) hat - zusätzlich zu den Verpflichtungen des Abs. 3 - auch die Ermittlung der Jahresfrachten von Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Gesamtphosphor (P) oder Chlorid (Cl) zu erfolgen, sofern Stoffe der Kategorie A oder B emittiert werden, die durch diese Parameter erfasst werden.

(8) Die Verpflichtung zur Ermittlung der Jahresfracht durch Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) für Stoffe der Kategorie B ist bei Einleitungen aus Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten auf Anlagen mit einem Bemessungswert größer als 10 000 EW60 beschränkt.

(9) Die Ermittlung der Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen aus Einzelmessungen (Abs. 1 Z 1) hat in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage C.1 beschriebenen Methoden zu erfolgen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

(10) Der Zeitraum für Messungen (Messzeitraum) für die der Ermittlung der Jahresfrachten zugrunde liegenden Daten entspricht dem jeweiligen Berichtsjahr.

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

§ 6. (1) Die Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfracht eines emittierten (Ab)Wasserinhaltsstoffes hat im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen. Ist für einen Stoff der Kategorie A die Häufigkeit für die Messung der Konzentration in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindesthäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte IV die Häufigkeit der Messung in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte IV die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so sind die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten. Ist für einen in § 5 Abs. 7 geregelten Stoff die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten.

(2) Bei der Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe sind bei Stoffen der Kategorie A für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben die in Anhang C der AAEV enthaltenen Methoden anzuwenden; enthält eine für einen Herkunftsbereich spezifische Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV diesbezügliche Regelungen, sind diese anzuwenden. Stoffe der Kategorie B sind mit den in Anlage C angeführten Analysemethoden als Gesamtgehalte an der unfiltrierten Gesamtprobe zu bestimmen.

(3) Die Ermittlung der (Ab)Wassermengen hat gemäß den Methoden des Anhanges C der AAEV sowie den in Anlage C genannten Methoden zu erfolgen. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 m3/d durch ein Messgerät mit selbst schreibender Anzeigeeinrichtung und uhrzeitsynchronem Zählwerk zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 m3/d kann die tägliche Messung auch mittels Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder mittels einer Messeinrichtung wie Messwehr oder Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen.

(4) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Schlussbestimmung

§ 7. (1) Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Stammdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung folgende von § 4 abweichende Regelungen betreffend Fristen und Umfang der zu meldenden Daten:

  1. 1. Für die Erfassung der Stammdaten durch den Landeshauptmann (§ 4 Abs. 3) gilt eine Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. 2. Für die Ergänzung der gemeldeten Daten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 4 Abs. 4) gilt eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  3. 3. Für die Übermittlung des Benutzernamen und des Passwortes an den Registerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 5 gilt eine Frist von zehn Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  4. 4. Für die Meldung des Registerpflichtigen gemäß § 4 Abs. 5 gilt eine Frist von elf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten (Anlage B.1 Z 20 und Z 21, Anlage B.2 Z 19 und Z 20 und Anlage B.3 Z 21 und Z 22) sind anlässlich der erstmaligen Erfassung nicht zu melden.
  5. 5. Für die fakultative Plausibilitätsprüfung der Daten durch den Landeshauptmann (§ 4 Abs. 7) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  6. 6. Für die Veröffentlichung der Daten im WISA (§ 4 Abs. 10) gilt eine Frist von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Bewegungsdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung und deren Ermittlung folgende von den §§ 4 und 5 abweichende Regelungen betreffend Fristen, Umfang und Messverpflichtungen:

  1. 1. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Bewegungsdaten für jene Stoffe, deren Emissionen in einem Bescheid begrenzt sind, beginnt mit 1. Jänner 2010 für das Berichtsjahr 2009.
  2. 2. Die Verpflichtung zur Ermittlung von Bewegungsdaten gemäß § 5 Abs. 4 und Anlage B.1 Z 21 , Anlage B.2 Z 20 und Anlage B.3 Z 22 beginnt mit 1. Jänner 2010, die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Bewegungsdaten beginnt mit 1. Jänner 2011.
  3. 3. Die Beurteilung betreffend den Entfall der Messverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Z 3 hat für den ersten Berichtszyklus an Hand der Bewegungsdaten für das Berichtsjahr 2010 zu erfolgen; die Messverpflichtung kann mit 31. Dezember 2011 entfallen.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

Anlage 1

Anlagen 

Berlakovich

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