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BGBl II 454/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

454. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

454. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung, BGBl. Nr. 1077/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst:

Kupfer (Nr. 7), Gesamt-Chlor (Nr. 8), Ammonium (Nr. 9), Sulfid (Nr. 13) und AOX (Nr. 17).“

2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 sowie Nr. 12 bis Nr. 18 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).“

3. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 10 oder Nr. 12 bis Nr. 18 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“

4. In der Anlage A wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

„3. Absetzbare Stoffe

ba)

10 ml/l

b)

 

c)

4. Abfiltrierbare Stoffe

ba)

750 mg/l

b)

 

c)“

5. In der Anlage A entfällt die bisherige Z 7, die bisherigen Z 4 bis 6 erhalten die Bezeichnung „5.“ bis „7.“.

6. In der Anlage A lautet die neue Z 6:

„6. Eisen

2 mg/l

durch absetzbare und abfiltrierbare Stoffe begrenzt“

7. In der Anlage A lautet die Z 8:

„8. Gesamtchlor

e)

0,3 mg/l

ber. als Cl2

  

8. In der Anlage A wird nach der Überschrift „A.3 Organische Parameter“ folgende Z 14 eingefügt:

„14. Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

Kohlenstoff TOC

  

ber. als C

  

j)“

  

9. In der Anlage A erhalten die bisherigen Z 14 bis 17 die Bezeichnung „15.“ bis „18.“; die neue Z 17 lautet:

„17. Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

1,0 mg/l

Halogene, (AOX)

  

ber. als Cl“

  

10. In der Anlage A lautet die Fußnote b):

  1. „b. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.“

11. In der Anlage A wird nach der Fußnote b) folgende Fußnote „ba)“ eingefügt:

  1. „ba. Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.“

12. In der Anlage A lautet die Fußnote e):

  1. „e. Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.“

13. In der Anlage A lautet die Fußnote j):

  1. „j. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.“

14. Anlage B lautet:

„Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, Nr. 3 bis Nr. 5, Nr. 8 sowie Nr. 13 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Parameter Nr. 3, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 11, Nr. 12 sowie Nr. 14 bis Nr. 18 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr. Parameter Analysenmethode

11 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff“

Berlakovich

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