455. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2009, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 360/2009, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 2. Mai 2010 erteilt oder verlängert werden. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. Mai 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.“
Hundstorfer
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