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BGBl II 87/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Verordnung: Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres, der Namensänderungsverordnung 1997, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, der Sicherheitserklärungs-Verordnung, der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der Vertrauenspersonen-Wahlordnung, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

87. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres, die Namensänderungsverordnung 1997, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, die Sicherheitserklärungs-Verordnung, die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, die Vertrauenspersonen-Wahlordnung, die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres

2

Änderung der Namensänderungsverordnung 1997

3

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

4

Änderung der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

5

Änderung der Sicherheitserklärungs-Verordnung

6

Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

7

Änderung der Vertrauenspersonen-Wahlordnung

8

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

9

Änderung der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

Artikel 1

Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ jeweils durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.

2. Der bisherige Inhalt des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Namensänderungsverordnung 1997

Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
  2. 2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;
  3. 3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
  4. 4. die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.“

2. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „sind“ durch „ist“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG“.

3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerbers“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.

2. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die zuständige österreichische Vertretungsbehörde bestätigt, dass es sich bei dem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt oder wenn eine Übersetzung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vorliegt.“

3. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- und Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

4. § 14 lautet:

§ 14. Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.“

5. § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.“

6. In § 28 Abs. 4 wird nach der Wendung „Anlage 10“ die Wendung „oder 10a“ eingefügt.

7. In § 33 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „(§§ 4 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch das Zitat „(§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.

8. Der bisherige Inhalt des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

9. Die Anlagen 1 bis 4, 5, 5a, 6 bis 6c, 7 bis 7c, 8, 8a, 9, 9a und 10 lauten:

(siehe Anlagen)

10. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a angefügt:

(siehe Anlagen)

11. Nach Anlage 5a werden folgende Anlagen 5b und 5c angefügt:

(siehe Anlagen)

12. Nach Anlage 6c werden folgende Anlagen 6d bis 6g angefügt:

(siehe Anlagen)

13. Nach Anlage 7c werden folgende Anlagen 7d bis 7g angefügt:

(siehe Anlagen)

14. Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c angefügt:

(siehe Anlagen)

15. Nach Anlage 9a werden folgende Anlagen 9b bis 9g angefügt:

(siehe Anlagen)

16. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 10a angefügt:

(siehe Anlagen)

Artikel 4

Änderung der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 29 und 37 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung - PyroTG-DV), BGBl. II Nr. 499/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

3. In Anlage II wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung der Sicherheitserklärungs-Verordnung

Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung (Sicherheitserklärungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anlagen A bis D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

2. Die Anlagen A bis D lauten:

(siehe Anlagen)

Artikel 6

Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 entfällt der Abs. 3 und wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.“

2. Anlage 4 lautet:

(siehe Anlagen)

3. Anlage 6 lautet:

(siehe Anlagen)

Artikel 7

Änderung der Vertrauenspersonen-Wahlordnung

Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung - VP-WO), BGBl. II Nr. 440/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie in den Anlagen 2, 3, 4b und 5 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes 1996 (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung- 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nach- oder Familienname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“

3. In Anlage 6 wird das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Ausgestaltung einer standardisierten Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende (Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung - ZKV), BGBl. II Nr. 286/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“

2. Die Anlage lautet:

(siehe Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Anlage 8

Anlage 8 

Anlage 9

Anlage 9 

Anlage 10

Anlage 10 

Anlage 11

Anlage 11 

Anlage 12

Anlage 12 

Anlage 13

Anlage 13 

Anlage 14

Anlage 14 

Anlage 15

Anlage 15 

Anlage 16

Anlage 16 

Anlage 17

Anlage 17 

Anlage 18

Anlage 18 

Anlage 19

Anlage 19 

Anlage 20

Anlage 20 

Anlage 21

Anlage 21 

Anlage 22

Anlage 22 

Anlage 23

Anlage 23 

Anlage 24

Anlage 24 

Anlage 25

Anlage 25 

Anlage 26

Anlage 26 

Anlage 27

Anlage 27 

Anlage 28

Anlage 28 

Anlage 29

Anlage 29 

Anlage 30

Anlage 30 

Anlage 31

Anlage 31 

Anlage 32

Anlage 32 

Anlage 33

Anlage 33 

Anlage 34

Anlage 34 

Anlage 35

Anlage 35 

Anlage 36

Anlage 36 

Anlage 37

Anlage 37 

Anlage 38

Anlage 38 

Anlage 39

Anlage 39 

Anlage 40

Anlage 40 

Anlage 41

Anlage 41 

Anlage 42

Anlage 42 

Anlage 43

Anlage 43 

Anlage 44

Anlage 44 

Anlage 45

Anlage 45 

Anlage 46

Anlage 46 

Anlage 47

Anlage 47 

Anlage 48

Anlage 48 

Anlage 49

Anlage 49 

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