322. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Namensänderungsverordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde des Antragstellers, wenn er zur Zeit der Antragstellung verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt;“
2. In § 2 wird in Abs. 2 folgender zweiter Satz angefügt:
„Von der Vorlage von Nachweisen ist abzusehen, wenn diese durch Einschau in der Behörde zur Verfügung stehende Register erzielt werden können.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Ist der Antragsteller im Inland geboren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt über die Namensänderung zu verständigen.
(2) Ist die Geburt eines Antragstellers weder in einem inländischen Geburtenbuch noch im ZPR eingetragen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bestehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jene Personenstandsbehörde zu verständigen, die die Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen hat.
(3) Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
- 1. dem Altmatrikenführer, in dessen Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;
- 2. dem Altmatrikenführer, in dessen Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist.
(4) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
- 1. den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
- 2. die Wohnanschrift;
- 3. das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
- 4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
- 5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.“
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft; die Anlage in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung tritt mit 31. Oktober 2014 außer Kraft. Solange die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, weiterzuführen sind, erfolgt das Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR durch schriftliche Mitteilungen.“
Mikl-Leitner
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