323. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.“
2. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Abs. 1 genannten Urkunden“ durch die Wortfolge „Urkunden nach dem Muster der Anlagen 1, 2, 3, 5, 7, 8 und 8a“ ersetzt, die Wortfolge „in der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „durch einen Dienstleister“ ersetzt und folgender dritter Satz angefügt:
„Die Anlagen 4 und 6 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2 auszustellen.“
3. Die §§ 6 und 7 samt Überschriften, sowie die §§ 9, 11, 12, 13 und 15 entfallen.
4. In § 14 wird die Wortfolge „auf dem Karteiblatt“ durch die Wortfolge „im ZSR“ ersetzt.
5. § 16 lautet:
„§ 16. Karteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter Verschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.“
6. In § 19 wird die Wortfolge „es sich bei den im § 18 genannten Unterlagen um Personenstandsurkunden handelt“ durch die Wortfolge „eine Personenstandsurkunde als Grundlage für eine Eintragung nach § 18 herangezogen wurde“ ersetzt.
7. In § 24 wird nach der Wortfolge „bewilligt worden ist“ die Wortfolge „und sind die Daten nicht bereits im ZSR erfasst,“ eingefügt.
8. In § 25 wird in Abs. 1 nach der Wortfolge „Die Evidenzstelle hat“ die Wortfolge „, soweit die Daten nicht bereits im ZSR erfasst sind,“ eingefügt und wird in Abs. 3 die Wortfolge „ein deutlich erkennbarer Hinweis anzubringen“ durch die Wortfolge „der Datensatz deutlich erkennbar zu kennzeichnen“ ersetzt.
9. Die §§ 31 und 32 Abs. 3 entfallen, in § 34 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Die Landesregierung hat“ durch die Wortfolge „Sofern das Amt der Landesregierung keine Eintragung nach § 56b Abs. 7 StbG vornimmt, hat sie“ ersetzt und wird in Abs. 1 und 2 jeweils das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.
10. § 36 samt Überschrift lautet:
„Zu § 53 StbG
§ 36. Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis oder eine sonstige Bestätigung über den Erwerb oder den Besitz der Staatsbürgerschaft ausgestellt, sind die Daten gemäß § 39a Abs. 1, sofern nicht bereits im ZSR vorhanden, der Evidenzstelle mitzuteilen.“
11. In § 37 wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „§ 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23;“ und lautet die Überschrift:
„Zu § 53 Z 5 lit. c bis f StbG“
12. In § 38 wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 39a Abs. 1“ ersetzt und lautet die Überschrift:
„Zu § 55 StbG“
13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b samt Überschrift eingefügt:
„Zu § 56a StbG
§ 39a. (1) In das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG) sind jedenfalls einzutragen:
- 1. Personaldaten gemäß § 10;
- 2. frühere Namen und Namen, die bei Vorliegen anderer Staatsbürgerschaften aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften rechtmäßig geführt werden;
- 3. Anmerkungen, die sich auf den Erwerb, Verlust, Besitz oder Nichtbesitz der Staatsbürgerschaft beziehen und
- 4. Eintragungen, welche die Ausstellung, Berichtigung, Ablieferung oder Übersendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises betreffen.
(2) Eine Eintragung darf nur auf Grund des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR; § 44 Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werden.
(3) Die Eintragung ist durch Freigabe im ZSR abzuschließen.
§ 39b. (1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.
(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.“
14. In § 40 wird in Abs. 2 im ersten Satz die Wortfolge „Von der Österreichischen Staatsdruckerei“ durch die Wortfolge „Durch einen Dienstleister“ ersetzt, entfällt in Abs. 2 der letzte Satz und wird folgender Abs. 5 angefügt.
„(5) Die Staatsbürgerschaftsevidenzen sind gemäß § 64a Abs. 16 StbG zwischen dem 1. November 2013 und dem 1. November 2014 weiterzuführen. Die §§ 8 Abs. 2, 14, 16, 19, 24, 25 Abs. 1 und 3, 34, 36 samt Überschrift, 37 und 38 samt Überschriften, 39a und 39b samt Überschriften sowie die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013 treten mit 1. November 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschrift, 9, 11, 12, 13, 15, 31, 32 Abs. 3 und die Anlagen 9 und 10 außer Kraft.“
15. Die Anlagen 9 und 10 entfallen, die Anlagen 4 und 6 entsprechen dem beigefügten Muster.
Anlage 1
Anlage 2
Mikl-Leitner
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