87. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres, die Namensänderungsverordnung 1997, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, die Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, die Sicherheitserklärungs-Verordnung, die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, die Vertrauenspersonen-Wahlordnung, die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres |
2 | Änderung der Namensänderungsverordnung 1997 |
3 | Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 |
4 | Änderung der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung |
5 | Änderung der Sicherheitserklärungs-Verordnung |
6 | Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 |
7 | Änderung der Vertrauenspersonen-Wahlordnung |
8 | Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung |
9 | Änderung der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung |
Artikel 1
Änderung der Eignungsprüfungsverordnung - Inneres
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamens“ jeweils durch das Wort „Familiennamens“ ersetzt.
2. Der bisherige Inhalt des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 12 Abs. 1 Z 3 und § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Namensänderungsgesetzes (Namensänderungsverordnung 1997 - NÄV), BGBl. II Nr. 387, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Antrag auf Änderung des Familien- oder Vornamens hat zu enthalten:
- 1. den Familiennamen, die Vornamen, die Wohnanschrift, das Datum und den Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings) des Antragstellers;
- 2. die Gründe, aus denen die Änderung des Familien- oder Vornamens beantragt wird, es sei denn, für die Änderung wäre § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG maßgeblich;
- 3. den Familiennamen und die Vornamen, deren Bewilligung beantragt wird, gegebenenfalls auch die Vornamen, die entfallen sollen oder deren Reihenfolge geändert werden soll;
- 4. die Unterschrift des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
(2) Soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist, soll der Antrag auch die Familiennamen, die Vornamen und die Wohnanschrift von Parteien im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 NÄG enthalten.“
2. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „sind“ durch „ist“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG“.
3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
4. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 sowie § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 - PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird nach dem Wort „Verlobten“ die Wortfolge „oder Partnerschaftswerbers“ eingefügt und entfällt der zweite Satz.
2. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die zuständige österreichische Vertretungsbehörde bestätigt, dass es sich bei dem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt oder wenn eine Übersetzung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vorliegt.“
3. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Familien- und Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
4. § 14 lautet:
„§ 14. Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.“
5. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.“
6. In § 28 Abs. 4 wird nach der Wendung „Anlage 10“ die Wendung „oder 10a“ eingefügt.
7. In § 33 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „(§§ 4 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch das Zitat „(§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.
8. Der bisherige Inhalt des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
9. Die Anlagen 1 bis 4, 5, 5a, 6 bis 6c, 7 bis 7c, 8, 8a, 9, 9a und 10 lauten:
(siehe Anlagen)
10. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a angefügt:
(siehe Anlagen)
11. Nach Anlage 5a werden folgende Anlagen 5b und 5c angefügt:
(siehe Anlagen)
12. Nach Anlage 6c werden folgende Anlagen 6d bis 6g angefügt:
(siehe Anlagen)
13. Nach Anlage 7c werden folgende Anlagen 7d bis 7g angefügt:
(siehe Anlagen)
14. Nach Anlage 8a werden folgende Anlagen 8b und 8c angefügt:
(siehe Anlagen)
15. Nach Anlage 9a werden folgende Anlagen 9b bis 9g angefügt:
(siehe Anlagen)
16. Nach Anlage 10 wird folgende Anlage 10a angefügt:
(siehe Anlagen)
Artikel 4
Änderung der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 29 und 37 Abs. 1 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Pyrotechnikgesetzes 2010 (Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung - PyroTG-DV), BGBl. II Nr. 499/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
3. In Anlage II wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Sicherheitserklärungs-Verordnung
Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung (Sicherheitserklärungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2012, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Anlagen A bis D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
2. Die Anlagen A bis D lauten:
(siehe Anlagen)
Artikel 6
Änderung der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 40 entfällt der Abs. 3 und wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Anlagen 4 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 40 Abs. 3 außer Kraft.“
2. Anlage 4 lautet:
(siehe Anlagen)
3. Anlage 6 lautet:
(siehe Anlagen)
Artikel 7
Änderung der Vertrauenspersonen-Wahlordnung
Auf Grund des § 37d Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Wahl der Vertrauenspersonen der Zivildienstleistenden (Vertrauenspersonen-Wahlordnung - VP-WO), BGBl. II Nr. 440/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie in den Anlagen 2, 3, 4b und 5 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form durch das Wort „Familienname“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2, 3, 4b und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des ersten, zweiten, vierten und elften Abschnittes des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
Die Zweite Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes 1996 (2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung- 2. WaffV), BGBl. II Nr. 313/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nach- oder Familienname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 12 Abs. 1 sowie Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.“
3. In Anlage 6 wird das Wort „Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Ausgestaltung einer standardisierten Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende (Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung - ZKV), BGBl. II Nr. 286/2013, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“
2. Die Anlage lautet:
(siehe Anlagen)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
Anlage 22
Anlage 23
Anlage 24
Anlage 25
Anlage 26
Anlage 27
Anlage 28
Anlage 29
Anlage 30
Anlage 31
Anlage 32
Anlage 33
Anlage 34
Anlage 35
Anlage 36
Anlage 37
Anlage 38
Anlage 39
Anlage 40
Anlage 41
Anlage 42
Anlage 43
Anlage 44
Anlage 45
Anlage 46
Anlage 47
Anlage 48
Anlage 49
Sobotka
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)