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BGBl II 200/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Verordnung: Änderung der Begasungssicherheitsverordnung

200. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Begasungssicherheitsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2015, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheitsstandards und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel (Begasungssicherheitsverordnung), BGBl. II Nr. 287/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel“ durch die Wortfolge „von Giften als Begasungsmitteln“ ersetzt.

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Stoffen und Gemischen, bei denen es sich gemäß § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, um Gifte handelt und die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, oder des Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung ist auch auf Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gasförmige Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2014, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2016, auf Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsgeräten und -anlagen, auf Raumdesinfektionen in Krankenanstalten, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.“

3. In § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 8 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ und das Wort „Fertigwaren“ durch das Wort „Erzeugnisse“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „sehr giftige oder giftige Gase“ durch die Wortfolge „gasförmige Gifte“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2003“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011“ ersetzt; die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2004“ wird durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Für Begasungen mit Phosphorwasserstoff können auch Personen, die in anderen einschlägigen Berufen tätig sind, als Begasungsleiter unter den Voraussetzungen des § 4 fungieren.“

7. Im Einleitungsteil des § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Person“ die Wortfolge „im Sinne des § 3 Abs. 1 letzter Satz“ eingefügt.

8. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt und“

9. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.

10. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Geruchssinn“ der Klammerausdruck „(nachweisbar auch durch die Bestätigung eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten)“ eingefügt.

11. § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder über sonstige erfolgreich absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten im Sinne der Z 1 bis 8 der Schädlingsbekämpfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 78/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008,“

12. In § 4 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Anlage zu dieser Verordnung“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

13. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß Abs. 1 Z 3 sind nach §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Im Fall der Verwendung als Pflanzenschutzmittel gilt der Qualifikationsnachweis (Bescheinigung) gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.“

14. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015)“ ersetzt; die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60“ wird durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß § 4 Abs. 4 und 6 BiozidG“ entfällt; im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „Produkten sind“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.

16. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage (72 Stunden), bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung entsprechend dem Muster in Anlage 2 schriftlich zu melden. Der Begasungsleiter hat sich zu vergewissern, dass für das in der Meldung angeführte Begasungsmittel (Biozidprodukt oder Pflanzenschutzmittel) die Zulässigkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck im jeweiligen Rechtsbereich gegeben ist.“

17. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Name“ der Ausdruck „ , der Beruf“ eingefügt.

18. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Begasungsmittel“ der Ausdruck „ , gegebenenfalls die Zulassungsnummer“ eingefügt.

19. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Meldung sind Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 sowie gegebenenfalls (nur im Fall von Begasungen mit Phosphorwasserstoff) § 4 in Kopie anzuschließen.“

20. In § 7 Abs. 1 Z 4 und § 10 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

21. § 7 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen vor der Eingasung (Dichtheitskontrolle), während der Begasung (Verlaufskontrolle) und nach durchgeführter Begasung (Freigabemessung).“

22. Der Einleitungsteil des § 8 Abs. 1 lautet:

„Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere Person, die über die fachliche Qualifikation und Kenntnisse der Ersten Hilfe gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 verfügt, anwesend sein:“

23. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Begasungsobjekt“ durch die Wortfolge „Bei der Begasung von Gebäuden, Räumen, Raumteilen oder Anlagen müssen diese“ ersetzt; nach dem Wort „Gefahrenbereich“ entfällt das Wort „müssen“; die Wortfolge „weiß-roten Klebestreifen“ wird durch die Wortfolge „in Kontrastfarben gestreiften (Klebe-)Bändern“ ersetzt.

24. § 8 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. das gemäß der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015 für giftige Stoffe oder Gemische vorgesehene Gefahrenpiktogramm (Warnzeichen) in einer Größe von mindestens der Hälfte der Fläche der Warntafel,“

25. In § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Räumung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 3“ eingefügt.

26. In § 8 Abs. 9 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 309/2004“ der Ausdruck „ , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015“ eingefügt.

27. Dem § 8 Abs. 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Dichtheit ist nach dem Stand der Messtechnik zu überprüfen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit dem Protokoll nach § 7 aufzubewahren.“

28. In § 11 erster Satz wird die Wortfolge „maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen“ durch die Wortfolge „von Arbeitsplatzgrenzwerten (maximale Arbeitsplatzkonzentration, technische Richtkonzentration)“ ersetzt; im dritten Satz wird nach dem Wort „erneuern“ der Ausdruck „ , sofern nicht andere Vorgaben des Herstellers zu beachten sind“ angefügt.

29. § 13 lautet:

§ 13. Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1, in Notfällen zulässig ist.“

30. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Titel, § 1, § 2 Abs. 1, 3, 7 und 8, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 4 und 7, § 8 Abs. 1, 3, 4, 5, 9 und 10, § 10 Abs. 2, § 11, § 13 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. Februar 1990 über die Anpassung der Kennzeichnung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel und über die Begasung mit Giften, BGBl. Nr. 178/1990, außer Kraft.“

31. Die Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage 1“; im Einleitungsteil der Z 1 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 111/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 50/2016“ ersetzt.

32. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

„Anlage 2

Meldepflichtiger, Anschrift, Telefonnummer

MELDUNG EINER BEGASUNG MIT BEGASUNGSMITTELN, DIE GIFTE i.S.d. § 35 DES CHEMIKALIENGESETZES 1996 SIND

Diese Meldung hat zumindest drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung an die beim Ort der Begasung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 1 der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005 idgF, wird die Durchführung der nachstehend aufgeführten Begasung mit Begasungsmitteln, die Gifte i.S.d. § 35 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) sind, gemeldet.

Angaben zum Begasungsleiter:

Titel:

Zuname:

Vorname:

 

Beruf:

Geburtsdatum:

Adresse:

Postleitzahl:

Ort:

Tel. Nr. mit Vorwahl:

 

Straße:

Telefonische Erreichbarkeit während der Begasung:

Telefonnummern mit Vorwahl:

Beilagen: Nachweise für die Voraus­setzungen ge­mäß § 3 und ggf. § 4 der Begasungs­sicherheits­verordnung

 

Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung (vergleiche auch die Angaben zum Zeitplan der Begasung weiter unten):

Im Fall von Gefahr im Verzug (§ 6 Abs. 3 der Begasungssicherheitsverordnung):

Begründung für eine Verkürzung der Frist gemäß § 6 Abs. 1:

Ort der Begasung (Anschrift und Lageplan):

Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerkes, in dem die Begasung durchgeführt wird), ggf. inklusive Nachbarobjekte:

Beschreibung der zu begasenden Güter und deren Menge / Schadorganismus:

Art des einzusetzenden Begasungsmittels und geplante Einsatzmenge

Handelsbezeichnung, Wirkstoff:

Einsatzmenge:

Zulassungsnummer (gegebenenfalls), Details der Zulassung als Biozidprodukt bzw. Pflanzenschutzmittel, zugelassener Verwendungszweck:

 

Sonstige Angaben (zB Entsorgung allfälliger Rückstände, Nachsorgemaßnahmen, sonstige Beobachtungen):

Zeitplan der geplanten Begasung

Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung:

Tag:

Uhrzeit:

Beginn der Verwendung des Begasungsmittels:

  

Ende der Verwendung des Begasungsmittels:

  

Voraussichtlicher Zeitpunkt der Freigabe des Begasungsobjektes:

  

…………………………….

Ort

……………………………..

Datum

……………………………..

Unterschrift des Meldepflichtigen

Anmerkung zum Meldungsformular für Begasungen mit Begasungsmitteln, die Gifte gem. § 35 ChemG 1996 sind

Die schriftliche Meldung vor Beginn der Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde umfasst:

  1. 1. den Namen, den Beruf und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern für die Erreichbarkeit während der Begasung
  2. 2. der Tag und die Uhrzeit des Beginns der Begasung
  3. 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) der zu begasenden Güter und deren jeweilige Menge
  4. 4. das einzusetzende Begasungsmittel, gegebenenfalls die Zulassungsnummer sowie die vorgesehenen Mengen
  5. 5. einen Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
    1. a) Dichtheitsprüfung,
    2. b) Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
    3. c) Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
    4. d) Freigabe des Begasungsobjektes.

Der Meldung sind Kopien der Nachweise für die Voraussetzungen gemäß § 3 und gegebenenfalls (nur für Begasungen mit Phosphorwasserstoff) § 4 der Begasungssicherheitsverordnung anzuschließen.

Die schriftliche Meldung einer Begasung an die Bezirksverwaltungsbehörde muss grundsätzlich drei Werktage (72 Stunden) vor Beginn der Begasung erfolgen.

Bei dokumentierten Anlassfällen, bei denen wegen des Schädlingsbefalls Gefahr im Verzug ist, darf die 72-Stundenfrist auch verkürzt werden. Im Begasungsprotokoll sind dann die besonderen Umstände der Gefahr im Verzug entsprechend zu dokumentieren.“

Rupprechter

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