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BGBl II 287/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Begasungssicherheitsverordnung

287. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheitsstandards und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung sehr giftiger und giftiger Begasungsmittel (Begasungssicherheitsverordnung)

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, und des § 4 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von sehr giftigen und giftigen (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 ChemG 1996) Stoffen und Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 und 5 ChemG 1996), die in gasförmigem Zustand zur Bekämpfung von Schadorganismen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG in Begasungsobjekten (§ 2 Abs. 3) eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung ist auch auf Zubereitungen und Fertigwaren (§ 2 Abs. 6 ChemG 1996) anzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung sehr giftige oder giftige Gase bilden, abgeben oder freisetzen und die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Medizinprodukte (§ 2 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, auf Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, auf Maßnahmen zur Wühlmausbekämpfung im Freiland und auf Pflanzenschutzmaßnahmen zum Schutz lebender Pflanzen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Begasungsmittel“ sind Stoffe und Zubereitungen im Sinne von § 1 Abs. 1, insbesondere Phosphorwasserstoff, Formaldehyd, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Blausäure), Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) und Brommethan (Methylbromid), und die in § 1 Abs. 2 genannten Zubereitungen und Fertigwaren.

(2) „Begasung“ ist die Verwendung eines Begasungsmittels zu einem der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke, einschließlich aller Tätigkeiten, die mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels in Zusammenhang stehen, insbesondere die Durchführung und Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung und des Begasungsobjektes sowie das Entfernen des Gases und die Freigabe begaster Räume, Transportbehälter oder Güter sowie die Entnahme und Behandlung verwendeter Rückstände oder Trägermaterialien von Begasungsmitteln als Abfall.

(3) „Begasungsobjekte“ sind Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen oder Transportbehälter, in denen während der Begasung sehr giftige oder giftige Gase freigesetzt oder sonst angewendet oder gebildet werden.

(4) „Begasungsleiter“ ist, wer als verantwortlicher Leiter eine Begasung durchführt.

(5) „Begasungspersonal“ sind alle Personen, die unter der Leitung des Begasungsleiters die Begasung durchführen.

(6) „Transportbehälter“ sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Schiffe, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.

(7) „Maximale Arbeitsplatzkonzentration“ und „technische Richtkonzentration“ sind die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, vom zuständigen Bundesminister unter diesen Bezeichnungen festgesetzten Werte (derzeit in der Grenzwerteverordnung 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2004). Falls auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für den gemessenen Stoff kein Grenzwert festgelegt wurde, sind der Wert aus einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift oder die Nachweisgrenze heranzuziehen.

(8) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

Persönliche Anforderungen

§ 3. (1) Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen.

(2) Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

Anwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten

§ 4. (1) Begasungsleiter einer Begasung mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten darf auch eine Person sein, die

  1. 1. die für die Verwendung von Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  1. 2. über die im Hinblick auf den ordnungsgemäßen, sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse verfügt,
  1. 3. sachkundig ist und
  1. 4. mindestens 19 Jahre alt ist.

(2) Nachweise über die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.

(3) Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist die körperliche und geistige Eignung, mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten sorgfältig und sachgerecht umzugehen. Sie ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen, das nicht älter als fünf Jahre sein darf und in dem insbesondere die Fähigkeit zur Wahrnehmung von Phosphorwasserstoff durch den Geruchssinn festgestellt wird.

(4) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Produkten erforderlichen speziellen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind

  1. 1. durch das Zeugnis über die Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfung nach der Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 65/1994,
  1. 2. durch die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung oder
  1. 3. durch das Zeugnis in deutscher Sprache und in beglaubigter Form über eine gleichwertige im Ausland abgeschlossene Ausbildung

nachzuweisen.

(5) Die Sachkunde ist nach den §§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001, nachzuweisen.

Sachliche Voraussetzungen

§ 5. (1) Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.

(2) Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik, die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß § 4 Abs. 4 und 6 BiozidG einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.

Meldepflicht

§ 6. (1) Der Begasungsleiter hat jede Begasung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde 72 Stunden, bei der Begasung von Schiffen 24 Stunden vor Beginn der Begasung schriftlich zu melden.

(2) In der Meldung sind anzugeben:

  1. 1. der Name und die Anschrift des Begasungsleiters und die Telefonnummer oder Telefonnummern, unter der oder denen der Begasungsleiter regelmäßig und während der Begasung erreichbar ist,
  1. 2. der Tag und Uhrzeit des Beginns der Begasung,
  1. 3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das Begasungsobjekt, mit Angaben (Beschreibung) zu den zu begasenden Gütern und deren jeweilige Menge,
  1. 4. das einzusetzende Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
  1. 5. ein Zeitplan mit den voraussichtlichen Zeitpunkten folgender Tätigkeiten:
    1. a) Dichtheitsprüfung,
    1. b) Beginn der Verwendung des Begasungsmittels,
    1. c) Ende der Verwendung des Begasungsmittels und
    1. d) Freigabe des Begasungsobjektes.

(3) Wenn die Frist gemäß Abs.1 wegen Gefahr im Verzug nicht eingehalten werden kann, kann die Begasung sofort nach der Meldung beginnen. Das Vorliegen von Gefahr im Verzug ist in diesem Fall in geeigneter Weise zu dokumentieren und die Dokumentation dem Protokoll nach § 7 anzuschließen, so dass bei nachprüfender Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass Gefahr im Verzug gegeben war.

Protokoll

§ 7. (1) Der Begasungsleiter hat über jede vorgenommene Begasung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Ort (genaue Anschrift) und das Datum, die Tageszeit und die Dauer der Begasung,
  1. 2. die Beschreibung des Begasungsobjektes (zB Art des Bauwerks, in dem die Begasung durchgeführt worden ist),
  1. 3. die Menge und die Bezeichnung des verwendeten Mittels einschließlich der chemischen Bezeichnung des Wirkstoffs,
  1. 4. den Ort (Anschrift) und die Art der Beseitigung aller verwendeten Verpackungsgefäße und Rückstände gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen,
  1. 5. die Namen und die Anschriften des Begasungspersonals,
  1. 6. eine Dokumentation der getroffenen organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen und
  1. 7. die Methode und die Ergebnisse der Kontrollmessungen während und nach durchgeführter Begasung.

(2) Das Protokoll ist der Behörde über Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen und vom Begasungsleiter, und - wenn die Begasung in einer gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt wurde - in der Betriebsanlage, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen

§ 8. (1) Bei Begasungen müssen während der folgenden Tätigkeiten mindestens der Begasungsleiter sowie eine weitere sachkundige Person (§§ 4 und 5 der Giftverordnung 2000, BGBl. II Nr. 24/2001) anwesend sein:

  1. 1. Überprüfen der zu begasenden Objekte vor der Einbringung des Begasungsmittels;
  1. 2. Einbringung oder Freisetzung des Begasungsmittels im Begasungsobjekt;
  1. 3. Entfernen des Gases.

(2) Der Begasungsleiter hat seinen Auftraggeber rechtzeitig vor der Auftragserteilung auf die mit der Begasung verbundenen Gefahren und über den Beginn der Begasung schriftlich hinzuweisen.

(3) Das Begasungsobjekt sowie alle Räume im Gefahrenbereich müssen unter Verantwortung des Begasungsleiters vor Beginn der Begasung von Menschen und Haustieren geräumt werden und bis zur endgültigen Freigabe gegen den Zutritt nicht mit der Begasung befasster oder keine entsprechende Schutzausrüstung tragender Personen durch Verschließen der Türen, Anbringung von weiß-roten Klebestreifen auf Türen und Türstock und das Anbringen von Warntafeln gemäß Abs. 4 an allen Zugängen gesichert werden.

(4) Die Warntafel mit dem Mindestformat A 3 muss enthalten:

  1. 1. das Gefahrensymbol „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in einer Größe von mindestens der Hälfte der Fläche der Warntafel,
  1. 2. die Aufschrift „Lebensgefahr! Betreten verboten!“,
  1. 3. Name (chemische Bezeichnung) des Wirkstoffs in der Form: „Begast mit ...“,
  1. 4. die Handelsbezeichnung des Begasungsmittels,
  1. 5. das Datum und den Beginn und die Dauer der Begasung,
  1. 6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsleiters.

(5) Mindestens 72 Stunden vor der Räumung sind die Eigentümer und Bestandnehmer des Begasungsobjekts und aller Räume, die an zu begasende Räume unmittelbar angrenzen über die Durchführung der Begasung, das Verbot des Betretens geräumter Räumlichkeit für die gesamte Dauer der Begasung und auf die mit der Begasung mit Giften verbundenen Gefahren zu informieren.

(6) Die Benutzer von Räumen, Gebäuden und Geländen in der unmittelbar um die geräumten Zonen liegenden Umgebung sind mindestens 48 Stunden vor Beginn der Begasung unter Hinweis auf die Gefahren des Begasungsmittels durch Anschlag oder sonst in geeigneter Form schriftlich zu warnen. Entsprechendes gilt für die Benutzer nahe liegender Grundstücke, soweit sie vom Gefahrenbereich der Begasung erfasst werden könnten.

(7) Der Begasungsleiter hat einen Gefahrenbereich um das Begasungsobjekt festzulegen und durch Absperrung zu sichern. An der Absperrung sind in Abständen von höchstens 10 Metern Warntafeln nach Abs. 4 anzubringen. Außerhalb des festgelegten Gefahrenbereiches darf das Begasungsmittel während der Einwirkzeit mit Messungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nicht nachweisbar sein. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Öffentlich genutzte Flächen im Gefahrenbereich wie zB Spielplätze, Wohnstraßen sind zu sperren und zu räumen.

(8) Der Begasungsleiter hat den festgelegten Gefahrenbereich sowie benachbarte öffentlich genutzte Bereiche durch Messungen auf etwaige Begasungsmittelkonzentration regelmäßig zu kontrollieren. Messpunkte und Häufigkeit der Messungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten der Bebauung und Nutzung, auf die meteorologische Situation sowie auf das Stadium der Begasung abzustellen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit dem Protokoll gemäß § 7 aufzubewahren.

(9) Bei Verwendung von Begasungsmitteln, die explosionsfähige Atmosphären bilden können, sind zur Vermeidung von Explosionen alle Zündquellen im Gefahrenbereich zu beseitigen. Insbesondere ist jedes offene oder glimmende Feuer in den zu begasenden Räumen vor der Begasung zu löschen und die Feuerstelle abzukühlen und während der Begasung jedes offene oder glimmende Feuer im Gefahrenbereich zu vermeiden (Rauchverbot). Ferner sind die elektrischen Leitungen durch Ausschalten des Hauptschalters oder Entfernen der Sicherungen stromlos zu machen. Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären, BGBl. II Nr. 309/2004, bleibt unberührt.

(10) Der Begasungsleiter hat sicherzustellen, dass das Begasungsobjekt entsprechend gasdicht ist, sodass über den Gefahrenbereich hinausgehende Einwirkungen auszuschließen sind.

(11) Es ist vom Begasungsleiter sicherzustellen, dass das Begasungspersonal während der Begasung zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer die Wahrnehmung oder das Beurteilungsvermögen beeinträchtigender Substanzen (etwa bestimmte Arzneimittel) stehen.

(12) Vor Beginn der Begasung ist dafür zu sorgen, dass

  1. 1. der Begasungsleiter ein Mobiltelefon bei sich trägt und betriebsbereit hält, soweit keine Explosionsgefahr besteht, oder bei Begasungen auf Schiffen über ein betriebsbereites UKW-Sprechfunkgerät, das auf den Kanälen der Hafenbehörde arbeitet, verfügt,
  1. 2. die Rufnummer des Rettungs- und notärztlichen Dienstes und die Telefonnummer der österreichischen Vergiftungsinformationszentrale bereitliegen,
  1. 3. Rettungswege eingerichtet und freigehalten werden,
  1. 4. Verunglückte, insbesondere aus tiefer liegenden Räumen schnell gerettet werden können, zB durch Kräne, Hebezeuge, zugelassene Rettungstragen mit ausreichend langen Rettungsleinen,
  1. 5. sich keine Unbefugten im Gefahrenbereich der Begasung aufhalten.

(13) Schadensfälle bei Begasungen und Personenschäden durch Begasungsmittel sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und bei Unfällen mit Personenschäden zudem der nächsten Polizeidienststelle und dem zuständigen Unfallversicherungsträger unverzüglich zu melden.

Verfügbarkeit des Begasungsleiters

§ 9. Der Begasungsleiter muss während der gesamten Dauer der Begasung jederzeit telefonisch erreichbar und in der Lage sein, innerhalb einer Stunde am Ort der Begasung einzutreffen. Für die gesamte Dauer der Begasung hat in regelmäßigen Abständen durch Sichtprüfung der Absperrungsmaßnahmen - insbesondere auf Unversehrtheit der Türverklebungen, allfälliger Abdichtungen des Begasungsobjektes und auf Vorhandensein der Warntafeln und Bänder - überprüft zu werden, dass keine Unbefugten in den Gefahrenbereich gelangen.

Vorläufige und endgültige Freigabe

§ 10. (1) Vor der vorläufigen Freigabe durch den Begasungsleiter dürfen im Begasungsobjekt keine Arbeiten durchgeführt werden und darf das Begasungsobjekt nicht durch Unbefugte betreten werden. Die vorläufige Freigabe ist erst zulässig, wenn durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nachgewiesen worden ist, dass die maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die technische Richtkonzentration unterschritten wird. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Freigabe sind Reste des Begasungsmittels sowie allfällige Rückstände und Trägermaterialien aus dem Begasungsobjekt zu entfernen.

(2) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels die eingesetzten Stoffe und Zubereitungen durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) in der Raumluft nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Arbeitsräume ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen der eingesetzten Stoffe in der Raumluft nachweislich nicht überschritten werden.

(4) Nach der endgültigen Freigabe sind die Warntafeln und Warnbänder zu entfernen.

(5) Der Begasungsleiter hat seinem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Freigabe der Räume zu übergeben, in der der genaue Zeitpunkt der endgültigen Freigabe festgehalten sein muss.

Schutzausrüstung

§ 11. Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern.

Transportbehälter

§ 12. Transportbehälter sind vom Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen und wenn notwendig vollständig abzudichten. Der Begasungsleiter hat sie für die Dauer der Begasung allseitig sichtbar zu kennzeichnen, abzuschließen und zu verplomben. Die Kennzeichnung hat durch Warntafeln gemäß § 8 Abs. 4 zu erfolgen.

Hinweis betreffend Brommethan (Methylbromid)

§ 13. Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1, zulässig ist. Ab 1. Jänner 2006 ist nur noch eine Verwendung von Brommethan (Methylbromid) für Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport mit einer Ausnahmegenehmigung der Europäischen Kommission oder für kritische Verwendungszwecke gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission zulässig.

In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Berechtigungen nach der Verordnung vom 6. April 1936 über die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung, dRGBl. I, S 360/1936, in der Fassung der Verordnung RGBl. 633/1936, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 234/1972 und BGBl. Nr. 450/1974, gelten bis fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Nachweis der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 219 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2005/158/A).

Pröll

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