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BGBl II 184/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

184. Verordnung: Änderung der Kennzeichnungsverordnung
[CELEX-Nr.: 32014L0027]

184. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Kennzeichnungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 7, 44 Abs. 2 und 4 sowie 48 Abs. 1 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird verordnet:

Die Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Arbeitsstoffkennzeichnung - Behälter

§ 1a. (1) Die Kennzeichnung nach § 44 Abs. 2 ASchG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen:

  1. 1. Gefahrenpiktogramme entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, das dasselbe Symbol aufweist, wie das Gefahrenpiktogramm nach der CLP-Verordnung, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.
  2. 2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist.

(2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann

  1. 1. durch zusätzliche Informationen ergänzt werden;
  2. 2. beim innerbetrieblichen Transport von Behältern durch Gefahrzettel, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Europäischen Union gelten, ergänzt oder ersetzt werden.

(4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen:

  1. 1. in gut sichtbarer Weise,
  2. 2. als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung,
  3. 3. ist dies nicht möglich, dann in Form eines Beipacktextes,
  4. 4. auf oder bei Rohrleitungen sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen (z. B. bei einfach lösbaren Verbindungen sowie Entnahme- und Befüllstellen) und in ausreichender Häufigkeit.

(5) Wenn nach § 44 Abs. 2 ASchG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

  1. 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) oder
  2. 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

(6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne eine dem Abs. 1 entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, kann die Kennzeichnung nach Abs. 1 entfallen, wenn die Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch

  1. 1. eine zumindest jährliche nachweisliche Unterweisung auf Grundlage einer Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) oder
  2. 2. eine andere geeignete, von ihnen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegte Maßnahme

    über die möglichen Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, informiert und unterwiesen werden.

Arbeitsstoffkennzeichnung - Räume oder Bereiche

§ 1b. (1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 44 Abs. 3 ASchG muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lagerräume, die zur Lagerung erheblicher Mengen von explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen jedenfalls gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Lagerräume zur Lagerung erheblicher Mengen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen der Gefahrenklassen

  1. 1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1)
  2. 2. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8)
  3. 3. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2)
  4. 4. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3)
  5. 5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
  6. 6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
  7. 7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7).

(2) Erhebliche Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe im Sinn des Abs. 1 sind grundsätzlich 1.000 kg, sofern in den folgenden Ziffern, abgestuft nach den Gefahrenklassen nach der CLP-Verordnung, nicht anderes bestimmt wird:

  1. 1. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung in Räumen:
    1. a) 5 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
    2. b) 50 Liter leicht entzündbare oder entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2 oder 3)
  2. 2. für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) bei Lagerung im Freien:
    1. a) 50 Liter extrem entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 1)
    2. b) 500 Liter leicht entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 2)
    3. c) 2500 Liter entzündbare Flüssigkeiten (Kategorie 3)
  3. 3. 1 kg für oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 1
  4. 4. 2,5 Liter Behältervolumen für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. a) Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5)
    2. b) Entzündbare Gase und chemisch instabile Gase (Gefahrenklasse 2.2), Kategorie 1 und 2
    3. c) Oxidierende Gase (Gefahrenklasse 2.4)
  5. 5. 20 kg Nettomasse für entzündbare Aerosole (Gefahrenklasse 2.3)
  6. 6. 50 kg für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
    1. a) Oxidierende Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13) und oxidierende Feststoffe (Gefahrenklasse 2.14), jeweils Kategorie 2 und 3
    2. b) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), Kategorie 1
    3. c) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6)
    4. d) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7)
    5. e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5)
  7. 7. 200 kg für Arbeitsstoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12)
  8. 8. Für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können, gilt jede Menge als erheblich im Sinne des Abs. 2:
    1. a) explosive Stoffe oder Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1)
    2. b) entzündbare Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7)
    3. c) selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.8)
    4. d) pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10)
    5. e) selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische (Gefahrenklasse 2.11)
    6. f) organische Peroxide (Gefahrenklasse 2.15)
    7. g) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), Kategorie 1 bis 3
    8. h) spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), Kategorie 1.

(3) Die Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen nach § 44 Abs. 3 ASchG muss erfolgen mit:

  1. 1. Gefahrenpiktogrammen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), wenn der gefährliche Arbeitsstoff einer der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist. Stattdessen kann, sofern in Anhang 1.2 dieser Verordnung ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist, bis zum 1. Juni 2024 auch dieses verwendet werden.
  2. 2. Warnzeichen nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 ein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist;
  3. 3. dem Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ nach Anhang 1.2 dieser Verordnung, wenn der gefährliche Arbeitsstoff keiner der in § 40 Abs. 1 ASchG genannten Gefahrenklassen zuzuordnen ist, aber andere gefährliche Eigenschaften i.S.d. § 40 Abs. 1 ASchG aufweist und in Anhang 1.2 kein den gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes entsprechendes Warnzeichen vorgesehen ist. Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ muss durch einen verbalen Hinweis auf die konkreten gefährlichen Eigenschaften des Arbeitsstoffes ergänzt werden.“

2. In § 3 wird in der Überschrift und in Abs. 4 jeweils nach dem Wort „Schilder“ ein Beistrich und das Wort „Aufkleber“ eingefügt und werden in Abs. 1 nach dem Wort „Schilder“ die Worte „und Aufkleber“ eingefügt.

3. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 3 und 4 gelten nicht, wenn zur Arbeitsstoffkennzeichnung nach §§ 1a oder 1b Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung verwendet werden.“

4. In § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „Warnzeichen“ das Wort „Gefahrenpiktogrammen“ und ein Beistrich eingefügt.

5. In § 8 Abs. 1 entfällt am Ende des ersten Satzes der Punkt und wird die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Richtlinie 2014/27/EU vom 26. Februar 2014.“ eingefügt.

6. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) §§ 1a und 1b jeweils samt Überschrift, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 1, 1a und 4, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie Anhang 1 Punkt 1.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass durch das Inkrafttreten von § 1b dieser Verordnung in dem gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 65 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. 218/1983, im vorletzten Satz der Satzteil „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ außer Kraft tritt.

(5) In § 1a Abs. 1 Z 1 und in § 1b Abs. 3 Z 1 tritt jeweils der zweite Satz mit 1. Juni 2024 außer Kraft.“

7. In Anhang 1 (Schilder), Punkt 1.2. (Warnzeichen) entfällt das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ samt Bezeichnung und Fußnote.

Hundstorfer

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