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BGBl I 60/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979
(NR: GP XXV RV 528 AB 569 S. 70 . BR: AB 9365 S. 841 .)
[CELEX-NR.: 32014L0027 ]

60. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Artikel 2: Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 125 der Ausdruck „§§ 103 bis 124“ durch „§§ 106 bis 124“ ersetzt und entfallen die Einträge zu §§ 103, 104, 105, 120 und 121.

2. In § 40 Abs. 1 wird der folgende zweite Satz angefügt:

„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

3. In § 40 lauten die Abs. 2 bis 4b:

„(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

  1. 1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
  2. 2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
  3. 3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

  1. 1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. a) oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
    2. b) oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
    3. c) oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
  2. 2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
    1. a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
    2. b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),
    3. c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),
    4. d) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
    5. e) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
    6. f) pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
    7. g) pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
    8. h) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
    9. i) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    10. j) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. 1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
  2. 2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
  3. 3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
  4. 4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
  5. 5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
  6. 6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
  7. 7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
  8. 8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
  9. 9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
  10. 10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  1. 1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
  2. 2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
  3. 3. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.“

4. Der bisherige § 40 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, der bisherige Abs. 5 entfällt.

5. § 40 Abs. 6 entfällt.

6. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. 1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
  2. 2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).“

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

  1. 1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;
  2. 2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
    1. a) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,
    2. b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,
    3. c) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
  3. 3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
    1. a) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
    2. b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,
    3. c) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
    4. d) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,
    5. e) pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),
    6. f) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
    7. g) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,
    8. h) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
  4. 4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können
    1. a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
    2. b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie - wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder -literatur) stoffspezifisch ergibt - Kategorie 2,
    3. c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
    4. d) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
  5. 5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
    1. a) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
    2. b) spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
    3. c) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
  6. 6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
    1. a) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
    2. b) spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,
    3. c) spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
  7. 7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
    1. a) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
    2. b) schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
  8. 8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
    1. a) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,
    2. b) schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,
    3. c) spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
  9. 9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
  10. 10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
  11. 11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
  12. 12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“

8. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitgeber/innen müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller/innen oder Importeure/Importeurinnen einholen.“

9. § 41 Abs. 3 entfällt.

10. In § 41 Abs. 4 lauten der Einleitungssatz und die Z 1:

„(4) Werden Arbeitsstoffe von Arbeitgeber/innen erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

  1. 1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
    1. a) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),
    2. b) dem Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,
    3. c) dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,
    4. d) dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, oder
    5. e) dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

11. In § 42 Abs. 1, in § 43 Abs. 1, in § 44 Abs. 4 und in § 47 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

12. § 42 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

13. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

14. Dem § 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

15. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“

16. § 69 Abs. 7 entfällt.

17. § 105 samt Überschrift entfällt.

18. § 106 Abs. 2 entfällt.

19. § 107 Abs. 2 entfällt.

20. § 108 Abs. 1 entfällt.

21. In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für Waschgelegenheiten und Waschräume § 84 Abs. 4 zweiter Satz AAV,“.

22. § 109 Abs. 1 und 6 entfällt.

23. § 110 Abs. 2 und 4 entfällt.

24. In § 110 Abs. 6 wird das Zitat „§ 46“ durch „§ 46 Abs. 2, 5 und 8“ ersetzt.

25. § 110 Abs. 8 lautet:

„(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

  1. 1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11,
  2. 2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis Abs. 6,
  3. 3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“ entfällt,
  4. 4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10, mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
  5. 5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ und in Abs. 9 die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfällt und in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.“

26. Dem § 110 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Arbeitnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.“

27. § 112 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

28. § 114 Abs. 1 entfällt; in § 114 Abs. 4 entfällt die Z 7.

29. § 116 Abs. 1 und 2 entfällt.

30. § 118 Abs. 2 entfällt.

31. In § 125 lautet die Überschrift: „Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 106 bis 124“, wird in Abs. 2, in Abs. 7 und in Abs. 8 das Zitat „§§ 103 bis 123“ jeweils ersetzt durch „§§ 106 bis 122“, entfällt in Abs. 3 das Zitat „§ 103 Abs. 4 und 5,“ und wird in Abs. 6 das Zitat „§§ 118 bis 123“ ersetzt durch „§§ 119 bis 122“.

32. In § 126 wird in Abs. 1 das Zitat „§§ 103 bis 123“ ersetzt durch „§§ 106 bis 122“ und das Zitat „§§ 103 und 116“ ersetzt durch „§ 116“ sowie in Abs. 2 das Zitat „118 bis 123“ ersetzt durch „119 bis 122“.

33. Dem § 131 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Das Inhaltsverzeichnis, § 40 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 2, in § 41 Abs. 4 der Einleitungssatz und die Z 1, § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2, 3 und 4, § 47 Abs. 1, § 60 Abs. 5, § 108 Abs. 2, § 110 Abs. 6, 8 und 9, § 125 samt Überschrift und § 126 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 60/2015 treten am 1. Juni 2015 in Kraft. § 40 Abs. 6, § 41 Abs. 3, § 69 Abs. 7, § 105 samt Überschrift, § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1 und 6, § 110 Abs. 2 und 4, § 112 Abs. 1 zweiter Satz, § 114 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 116 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. § 40 Abs. 2a, 3a und 4a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 2 Z 7 und § 4 Abs. 2 Z 11 wird jeweils in der richtigen grammatikalischen Form die Wortfolge „biologische Stoffe“ durch „biologische Arbeitsstoffe“ und das Zitat „§ 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 ASchG“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 5 Z 2 bis 4 ASchG“ ersetzt.

2. In § 2a Abs. 2 entfällt die Z 9.

3. In § 3 Abs. 6 letzter Satz wird jeweils in der richtigen grammatikalischen Form die Wortfolge „betriebsärztliche Betreuung“ durch „arbeitsmedizinische Betreuung“ ersetzt.

4. § 40 Abs. 22 lautet:

„(22) § 2a Abs. 2 Z 7, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. § 2a Abs. 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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