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BGBl I 59/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Änderung des Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999
(NR: GP XXV RV 511 AB 548 S. 68 . BR: AB 9359 S. 841 .)

59. Bundesgesetz, mit dem das Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999), BGBl. I Nr. 204/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt die organisatorischen und finanziellen Grundlagen für den Betrieb des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, sowie die Struktur und den Aufgabenbereich von Verkehrsverbünden fest.“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Verkehrsdienste sind im öffentlichen Schienenpersonenverkehr oder im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (insbesondere Kraftfahrlinienverkehr) erbrachte Dienstleistungen.

(2) Kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die weder gänzlich noch teilweise durch Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

(3) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste sind solche, die nicht unter Abs. 2 fallen.

(4) Nicht-kommerzielle Verkehrsdienste, die zur Gewährung von Sondertarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen aus Fahrpreisersätzen finanziert werden, können nach Entscheidung der zuständigen Behörde auch in Form einer allgemeinen Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgestaltet werden.“

3. § 5 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

4. § 6 entfällt.

5. § 7 zweiter Satz lautet:

„Ausgenommen davon ist die Sicherstellung der für die Aufrechterhaltung des Grundangebotes durch Ländermittel erbrachten Leistungen im Umfang der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossenen Verkehrsdienstverträge sowie die Sicherstellung eines Grundangebotes hinsichtlich derjenigen Verkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste im Personennahverkehr erbringen.“

6. Im § 9 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. § 11 erster Satz lautet:

§ 11. Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in § 31 angeführten Kriterien.“

8. § 12 lautet:

§ 12. Ergibt sich auf Grund der Nah- oder Regionalverkehrsplanung gemäß § 11 eine Reduzierung der Fahrplankilometer des Angebotes gemäß § 7, sind dadurch frei werdende Bundesmittel weiterhin, vorrangig für qualitätssichernde Maßnahmen, im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr zur Verfügung zu stellen.“

9. Im § 18 Abs. 1 Z 10 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 9“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 8“ und die Wortfolge „des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60“ durch die Wortfolge „dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60“ersetzt.

10. § 19 Abs. 3 entfällt.

11. Vor § 24 lautet die Zwischenüberschrift:

„Unternehmen, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben“

12. Im § 24 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“

13. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.“

14. § 24 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Gemeinden für den öffentlichen Personennahverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, seitens des Bundes unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch die betreffende Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die den Gemeinden aus dem Finanzausgleich zugekommenen Finanzzuweisungen für das betreffende Jahr zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet wurden.“

15. Im § 25 wird die Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes“ durch die Wortfolge „aus dem Finanzausgleich“ ersetzt.

16. Vor § 26 lautet die Zwischenüberschrift:

„Unternehmen, die Personennah- und Regionalverkehre betreiben“

17. Im § 26 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Als Bundesmittel stehen zur Abgeltung der Verkehrsdienste jedenfalls zur Verfügung:“

18. § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich.
  2. 2. Budgetmittel der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, und des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39, zur Sicherstellung eines Grundangebotes gemäß § 7.
  3. 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen.“

19. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, dass ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen aus dem Finanzausgleich zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden.“

20. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die ausschließlich Personennahverkehre betreiben.“

21. § 27 entfällt.

22. Im § 28 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

23. Im § 29 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familien und Jugend“, im dritten Satz die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967“ durch die Wortfolge „des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376“ und im letzten Satz die Wortfolge „dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

24. Nach § 30 werden folgende §§ 30a, 30b und 30c samt Zwischenüberschrift eingefügt:

„Transparenz

§ 30a. (1) Die Länder haben für sämtliche in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 spätestens bis 31. Dezember 2015 eine entsprechende Stelle zu benennen, die sämtliche für diese Verkehrsdienste anfallenden Ausgleichszahlungen und Zahlungsflüsse erfasst und transparent darstellt.

(2) Für die Bestellung eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes gemäß § 3 Abs. 3 können die Besteller bei der im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich zuständigen Stelle gemäß Abs. 1 entsprechende Auskünfte im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausgleichszahlungen anderer finanzierender Stellen für den betreffenden Verkehrsdienst in schriftlicher Form beantragen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Berechnung ihrer auf den entsprechenden Verkehrsdienst entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlich ist.

§ 30b. (1) Die Länder haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens ab dem Jahr 2016 einen jährlichen Bericht über die transparente Darstellung der anfallenden Ausgleichszahlungen und der entsprechenden Zahlungsflüsse der in ihren örtlichen Wirkungsbereich fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.

(2) Der jeweilige jährliche Bericht gemäß Abs. 1 ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

§ 30c. Die gemäß § 30a Abs. 1 zu benennende Stelle kann für die im Rahmen der Vergabe von Ausgleichszahlungen im örtlichen Wirkungsbereich des jeweiligen Landes fallenden nicht-kommerziellen Verkehrsdienste gemäß § 3 Abs. 3 mit Veröffentlichungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die die betreffenden Verkehrsdienste finanzierenden Gebietskörperschaften betraut werden.“

25. Im Abschnitt VII lautet die Überschrift:

„Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehung“

26. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

§ 38a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Im § 39 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; der Verweis „10,“ entfällt.

28. Im § 40 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

29. Im § 41 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Familien und Jugend“ ersetzt.

Fischer

Faymann

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