185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015“.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“.
3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
- a) Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
- b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
- c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
- d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
- e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
- f) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
- g) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
- h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
- i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
- j) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
- k) Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
- l) Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;“
4. In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6; die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.
5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 1 bis 3“.
6. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.“
7. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:
- 1. Arbeiten unter Verwendung von
- a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
- b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
- c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
- d) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
- 2. Arbeiten unter Verwendung von
- a) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
- b) oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
- c) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
- d) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
- e) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
- f) pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
- g) pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
- h) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
- i) oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
- j) oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
- k) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
8. § 10 samt Überschrift lautet:
„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“
9. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“; die Überschrift lautet „Schluss- und Übergangsbestimmungen“.
10. Dem nunmehrigen § 11 werden die Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:
„(3) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.
(4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 185/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 außer Kraft.“
Hundstorfer
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