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BGBl II 185/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Verordnung: Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
[CELEX-Nr.: 32014L0027]

185. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird verordnet:

Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. II Nr. 436/1998, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997“ ersetzt durch „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2015“.

2. In § 3 Abs. 1 wird der Verweis auf „Z 1 bis 7“ ersetzt durch „Z 1 bis 4“.

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Arbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
    1. a) Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
    2. b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
    3. c) Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
    4. d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
    5. e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
    6. f) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
    7. g) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
    8. h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
    9. i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
    10. j) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
    11. k) Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
    12. l) Arbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;“

4. In § 3 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z 4 bis Z 6; die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

5. In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 1 bis 3“.

6. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.“

7. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:

  1. 1. Arbeiten unter Verwendung von
    1. a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
    2. b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
    3. c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
    4. d) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

  1. 2. Arbeiten unter Verwendung von
    1. a) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
    2. b) oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
    3. c) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
    4. d) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
    5. e) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
    6. f) pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
    7. g) pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
    8. h) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
    9. i) oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
    10. j) oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
    11. k) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,

8. § 10 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“

9. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11“; die Überschrift lautet „Schluss- und Übergangsbestimmungen“.

10. Dem nunmehrigen § 11 werden die Abs. 3 und Abs. 4 angefügt:

„(3) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 3 dieser Verordnung unter sinngemäßer Anwendung von § 40 Abs. 8 ASchG.

(4) Die §§ 1 Abs. 8, § 3, § 10 samt Überschrift und § 11 Abs. 3 und Abs. 4 samt Überschrift zu § 11, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 185/2015, treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 außer Kraft.“

Hundstorfer

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