36. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§§ 2,“ das Zitat „2c, 2d,“ eingefügt.
2. Nach § 2b werden folgende §§ 2c und 2d samt Überschriften eingefügt:
„Konkurrenzklausel
§ 2c. (1) Eine Vereinbarung, durch die der Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, nicht anzuwenden ist, für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
- 1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
- 2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt; und
- 3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Arbeitgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers enthält.
(2) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt.
(3) Hat der Arbeitgeber durch schuldbares Verhalten dem Arbeitnehmer begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, so kann er die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Arbeitnehmer nicht geltend machen.
(4) Das gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis löst, es sei denn, dass der Arbeitnehmer durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlass gegeben oder dass der Arbeitgeber bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.
(5) Hat der Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Arbeitgeber nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6) Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Ausbildungskostenrückersatz
§ 2d. (1) Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(2) Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach Abs. 1 fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
(3) Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
- 1. der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
- 2. das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs. 1 oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
- 3. die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
(4) Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
- 1. während der Probezeit im Sinne des § 19 Abs. 2 AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,
- 2. durch unbegründete Entlassung,
- 3. durch begründeten vorzeitigen Austritt,
- 4. durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit. b. Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, oder
- 5. durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,
endet.“
3. § 14a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden.“
4. § 14b samt Überschrift lautet:
„Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 14b. § 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
5. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Ziffern 18 und 19 angefügt:
- „18. Die §§ 1 Abs. 4, 2c und 2d samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel oder den Ausbildungskostenrückersatz. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Normen der kollektiven Rechtsgestaltung betreffend den Ausbildungskostenrückersatz werden durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
- 19. § 14a Abs. 1 und § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 gilt für eine Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 132/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
- 1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder
- 2. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 88 angefügt:
„(88) § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:
1a. Im § 1 wird nachstehender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene Arbeitnehmer, die unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden, in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, in der Betreuung von Park- und Rasenanlagen, in Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht, in land- und forstwirtschaftlichen Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmungen und in landwirtschaftlichen Biomasseerzeugungseinrichtungen, beschäftigt werden.“
1. (Grundsatzbestimmung) Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „gebührt“ durch den Ausdruck „gebühren“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) Im § 26c Abs. 1 letzter Satz lautet das Zitat „§ 26a Abs. 1“.
2a. Die §§ 29 und 30 entfallen.
3. (Grundsatzbestimmung) Im § 39e Abs. 3 wird das Zitat „§ 46a“ durch das Zitat „§ 37“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung) Im § 39k Abs. 3 wird der Ausdruck „gebührende Entgelt“ durch den Ausdruck „gebührenden Entgelt“ ersetzt.
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39k Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 39e“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer Sterbebegleitung nach § 39t oder einer Begleitung schwersterkrankter Kinder nach § 39u“ eingefügt.
6. (Grundsatzbestimmung) § 39m Abs. 3a lautet:
„(3a) (Grundsatzbestimmung) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 39t Abs. 2 lautet:
„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.“
8. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39u lautet:
„§ 39u. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von § 39t Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“
9. (Grundsatzbestimmung) Im § 39v Abs. 1 erster Satz wird nach dem Zitat „§ 39t Abs. 1“ die Wortfolge „oder § 39u“ eingefügt.
10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 39v Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
11. (Grundsatzbestimmung) Im § 69 Abs. 5 wird die Wortfolge „der die Karenz um 10 Monate übersteigt“ durch die Wortfolge „um den die Karenz 10 Monate übersteigt“ ersetzt.
12. (Grundsatzbestimmung) § 100 Abs. 1 lautet:
„(1) (Grundsatzbestimmung) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19 Uhr bis 5 Uhr nicht beschäftigt werden.“
12a. (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
- 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992).“
13. (Grundsatzbestimmung) § 238a Abs. 2 lautet:
„(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
- 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,
- 2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,
- 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005,
- 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2005,
- 5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2005,
- 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005,
- 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2005,
- 8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 9. Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004,
- 11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005,
- 12. Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 13. Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,
- 14. Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005,
- 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006,
- 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004,
- 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
- 18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005,
- 19. Investmentfondsgesetz - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2005,
- 20. Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005,
- 21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,
- 22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,
- 23. Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005,
- 24. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005,
- 25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005,
- 26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,
- 27. Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2004,
- 28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004,
- 29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2004,
- 30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,
- 31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2001,
- 32. Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2005,
- 33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,
- 34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
- 35. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,
- 36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,
- 37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 38. GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002,
- 40. Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005,
- 41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003.“
14. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 werden folgende Abs. 27 und 28 angefügt:
„(27) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 16 Abs. 1, § 26c Abs. 1, § 39e Abs. 3, § 39k Abs. 3, § 39m Abs. 3a, § 39t Abs. 2, § 39u, § 39v Abs. 1, § 69 Abs. 5, § 100 Abs. 1, § 158 Abs.1, § 238a Abs. 2 und § 239 Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(28) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 39u in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt, die nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wird. Weiters haben Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes verlangt wurde, vereinbaren können, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird. Darüber hinaus haben die Ausführungsgesetze der Länder vorzusehen, dass die Ausführungsbestimmung zu § 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2006 auf Wahlen anzuwenden ist, bei denen die Wahlausschreibung nach dem In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes erfolgt.“
Fischer
Schüssel
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