142. Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines Pensionsgesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Dienstgeberabgabegesetz geändert werden (Pensionsharmonisierungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines Pensionsgesetz
2 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
7 Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
9 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
10 Änderung des Richterdienstgesetzes
11 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
13 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
14 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
15 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
16 Änderung des Teilpensionsgesetzes
17 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
18 Änderung des Bundesbahngesetzes
19 Änderung des Bezügegesetzes
20 Änderung des Bundesbezügegesetzes
21 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
22 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
23 Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Artikel 1
Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. das Pensionskonto,
- 2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,
- 3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und
- 4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)
für alle in der Pensionsversicherung nach dem
- - Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG. , BGBl. Nr. 189/1955,
- - Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG. , BGBl. Nr. 560/1978,
- - Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG. , BGBl. Nr. 624/1978,
- - Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG. , BGBl. Nr. 559/1978,
versicherten Personen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz - mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 9 - nicht anzuwenden.
Zitierungen
§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Versicherungszeiten
§ 3. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene
- 1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
- 2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,
- 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.
(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach § 506a ASVG.
ABSCHNITT 2
Leistungen
Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
- 1. mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
- 2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits vor Erreichung des Regelpensionsalters beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
- 1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, und
- 2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
Dabei verringert sich das Anfallsalter um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate (Abs. 4), es darf jedoch der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht unterschritten werden.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
- 1. Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG;
- 2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;
- 3. Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach § 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32 AlVG.
(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:
- 1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
- 2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 € nicht übersteigt;
- 3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);
- 4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
- 5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.
Alterspension, Ausmaß
§ 5. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich - unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.
(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,175 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes, wobei sich dieser Wert für je zwölf Schwerarbeitsmonate, die über 180 Schwerarbeitsmonate hinausgehen, entsprechend der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz um den zwölften Teil von 0,05 Prozentpunkten vermindert, und zwar bis zur Erreichung von 480 Schwerarbeitsmonaten. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3) Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 5) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 12,6 % der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß
§ 6. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5.
(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:
- 1. die Leistung nach § 5;
- 2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.
Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.
Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
§ 7. Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass
- 1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;
- 2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25 % zu erhöhen ist;
- 3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen ist;
- 4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.
Anpassung
§ 8. Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.
Wegfall der Alterspension
§ 9. (1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.
(2) Bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um den Prozentsatz laut Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
ABSCHNITT 3
Pensionskonto
Kontoführung
§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.
(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.
Inhalt des Kontos
§ 11. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:
- 1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;
- 2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 3 Z 2;
- 3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;
- 4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1);
- 5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach § 12 Abs. 3);
- 6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);
- 7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung § 12 Abs. 3 sinngemäß gilt.
Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
§ 12. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:
- 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
- 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.
Kontomitteilung
§ 13. (1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2007 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
- 1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
- 2. die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
- 3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
- 4. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung
§ 14. (1) Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50 % seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Parallelrechnung
§ 15. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird die monatliche Pensionsleistung - ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG - wie folgt berechnet:
- 1. Zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) sind zu ermitteln:
- a) sowohl eine Pension nach diesem Bundesgesetz (APG-Pension) als auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altpension) und
- b) sowohl die Versicherungszeiten ab 1. Jänner 2005 nach diesem Bundesgesetz (APG-Versicherungsmonate) als auch die Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 2004 nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG (Altversicherungsmonate) als auch deren Summe (Gesamtversicherungsmonate).
- 2. Sodann sind zwei Teilpensionen zu ermitteln:
- a) Teilpension 1 ergibt sich aus der Vervielfachung der APG-Pension mit der Anzahl der APG-Versicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate;
- b) Teilpension 2 ergibt sich aus der Vervielfachung der Altpension mit der Anzahl der Altversicherungsmonate, geteilt durch die Gesamtversicherungsmonate.
- 3. Die Summe aus den Teilpensionen 1 und 2 ergibt die monatliche Pensionsleistung.
(2) Bei der Berechnung der APG-Pension
- 1. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3, 5 bis 8 und 10 ASVG (§ 116 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 GSVG, § 107 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 BSVG) sowie nach § 227a ASVG (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) wie die entsprechenden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG (§ 3 Abs. 3 GSVG, § 4a BSVG) behandelt, und zwar wie folgt:
- a) die Beitragsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Z 12 bis 18 ASVG (§ 26a GSVG, § 23a BSVG);
- b) an die Stelle des - als Beitragsgrundlage für Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistende, Zivil- und Auslandsdienstleistende sowie Erziehende heranzuziehenden - Betrages von 1 350 € tritt je nach zeitlicher Lagerung der Ersatzzeit der in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag;
- c) als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 3 und 6 ASVG gilt die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend; handelt es sich jedoch um den Krankengeldbezug einer in § 227 Abs. 1 Z 5 genannten Person, so gilt - entsprechend der jeweiligen Leistung - lit. d sublit. aa bis sublit. dd;
- d) als Beitragsgrundlage nach § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG gelten
- aa) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld nach § 26a AlVG für Zeiträume vor dem Jahr 2005 70 % der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des letzten vor dem Bezug liegenden Beitragsjahres; kann vor dem Bezug eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden, so ist die Beitragsgrundlage des Jahres maßgebend, in das der Beginn des Bezuges fällt;
- bb) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für Zeiträume vor dem Jahr 1996 100 % des Wertes nach lit. aa;
- cc) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe für den Zeitraum von 1996 bis 2004 92 % des Wertes nach lit. aa;
- dd) bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes für Zeiträume vor dem Jahr 2005 100 % des Wertes nach lit. aa;
- 2. werden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 9 ASVG wie Zeiten der Pflichtversicherung behandelt, wobei als Beitragsgrundlage die tatsächliche Beitragsgrundlage gilt;
- 3. werden die Beitragsgrundlagen für die nach § 229b ASVG (§ 116c GSVG, § 107c BSVG) als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung geltenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG (§ 116 Abs. 7 GSVG, § 107 Abs. 7 BSVG) der Teilgutschrift jenes Kalenderjahres zugerechnet, für das die Beiträge nach § 227 Abs. 3 und 4 ASVG (§ 116 Abs. 9 und 10 GSVG, § 107 Abs. 9 und 10 BSVG) entrichtet wurden; die Bewertung dieser Beitragsgrundlagen ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz;
- 4. wird die Beitragsgrundlage für Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges von Teilentgelt aus der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Tagesbeitragsgrundlage (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des Beitragsjahres, in das der Beginn des Bezuges fällt, gebildet; kann für dieses Jahr keine Tagesbeitragsgrundlage festgestellt werden, so ist die Tagesbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres maßgebend;
- 5. wird die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1972 aus der tatsächlichen Beitragsgrundlage gebildet; kann diese nicht ermittelt werden, so gilt der in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegte Betrag, der entsprechend abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage;
- 6. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 107 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 BSVG aus den abgewerteten Beitragsgrundlagen für die ersten drei nach dem Jahr 1972 liegenden Jahre gebildet;
- 7. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG aus den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet; kann dies nicht geschehen, so ist Z 6 sinngemäß anzuwenden; die Beitragsgrundlage darf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten und die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten;
- 8. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach § 239 GSVG und nach § 20 FSVG aus den für das Jahr 1979 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend abzuwerten sind, gebildet;
- 9. werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, und für Zeiten nach Art. VII der 33. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 684/1978, aus den für das Jahr 1977 geltenden Beitragsgrundlagen, die entsprechend ab- oder aufzuwerten sind, gebildet (Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz);
- 10. werden neutrale Zeiten des Krankengeldbezuges (§ 234 Abs. 1 Z 5 ASVG) und des Geldleistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit (§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. a ASVG), soweit sich diese nicht mit Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG decken, wie Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG behandelt, wobei sich die Beitragsgrundlage nach Z 1 lit. c richtet.
(3) Bei der Berechnung der Altpension werden Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den §§ 227 und 227a ASVG, nach den §§ 116 und 116a GSVG und nach den §§ 107 und 107a BSVG behandelt.
(4) Wird von einer in Abs. 1 genannten Person, die nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) eine vorzeitige Alterspension erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnte, eine Alterspension nach § 4 Abs. 2 beansprucht, so ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wie folgt durchzuführen:
- 1. für jeden Monat, der zwischen dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) und dem Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261 Abs. 4 ASVG (§ 139 Abs. 4 GSVG, § 130 Abs. 4 BSVG) in Verbindung mit § 607 Abs. 23 ASVG (§ 298 Abs. 18 GSVG, § 287 Abs. 18 BSVG) zu vermindern;
- 2. für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem Anfallsalter nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) liegt, ist die Leistung um 0,35 % zu vermindern.
(5) Die Parallelrechnung hat zu entfallen, wenn
- 1. der Anteil der APG-Versicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten oder
- 2. der Anteil der Altversicherungsmonate an den Gesamtversicherungsmonaten
weniger als 5 % oder weniger als zwölf Versicherungsmonate beträgt. Im Fall der Z 1 ist die Leistung ausschließlich nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, im Fall der Z 2 ausschließlich nach diesem Bundesgesetz zu berechnen.
(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG, § 298 Abs. 12 GSVG und § 287 Abs. 12 BSVG) ist diese als Altpension und die APG-Pension nach § 5 zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.
(7) Im Fall der Inanspruchnahme einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 ist diese als APG-Pension nach § 5 und die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG als Altpension zu berechnen, wenn die Parallelrechnung anzuwenden ist. Der Wegfall der so ermittelten monatlichen Pensionsleistung nach Abs. 1 Z 3 sowie eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters richten sich ausschließlich nach § 9 dieses Bundesgesetzes.
ABSCHNITT 5
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(3) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach § 15 Abs. 4 Z 1 und 2 durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 10 ASVG (§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten.
(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt § 9 dieses Bundesgesetzes.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 253 Abs. 1 ASVG (§ 130 Abs. 1 GSVG, § 121 Abs. 1 BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(7) Der in § 6 Abs. 2 letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15 % ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0 % 404 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.
(8) Die erstmalige Kontomitteilung nach § 13 an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)
Anlage 4
Jahr | Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG | Jahr | Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung | ||
Männer | Frauen | Frauen | |||
in € | in € | in € | |||
1960 | 92,61 | 64,83 | 1960 | 64,83 | |
1961 | 96,50 | 67,55 | 1961 | 67,55 | |
1962 | 103,35 | 72,34 | 1962 | 72,34 | |
1963 | 115,13 | 80,59 | 1963 | 80,59 | |
1964 | 122,84 | 85,99 | 1964 | 85,99 | |
1965 | 129,84 | 90,89 | 1965 | 90,89 | |
1966 | 141,14 | 98,80 | 1966 | 98,80 | |
1967 | 160,48 | 112,34 | 1967 | 112,34 | |
1968 | 176,04 | 123,23 | 1968 | 123,23 | |
1969 | 191,53 | 134,08 | 1969 | 134,08 | |
1970 | 203,98 | 142,79 | 1970 | 142,79 | |
1971 | 216,02 | 151,22 | 1971 | 151,22 | |
1972 | 234,60 | 164,22 | 1972 | 164,22 | |
1973 | 262,98 | 184,09 | 1973 | 184,09 | |
1974 | 294,80 | 206,37 | 1974 | 206,37 | |
1975 | 330,18 | 231,13 | 1975 | 231,13 | |
1976 | 373,44 | 261,41 | 1976 | 261,41 | |
Nominalwert 1977: | 1977 | 290,69 | |||
415,26 | 290,69 | 1978 | 318,89 |
Anlage 5
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (62. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Im § 5 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. in der Pensionsversicherung
- a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf Wochengeld ruht;
- b) Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;
- c) die BezieherInnen von Krankengeld;
- d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
- aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
- bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen;
- e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- f) Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind;
- g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;
- h) die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;“
4. Im § 10 Abs. 5 erster Satz entfällt der Ausdruck „Z 2,“.
5. Nach § 10 Abs. 6a wird folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt
- 1. bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem Wochengeld bezogen wird;
- 2. bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht bezogen wird;
- 3. bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld bezogen wird;
- 4. bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
- 5. bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
- 6. bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
- 7. bei den in lit. g genannten Personen
- a) mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
- b) mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
- 8. bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.“
6. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , 51a“.
7. Nach § 12 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.“
8. Im § 12 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ eingefügt.
9. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
10. Im § 14 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. h“ ersetzt.
11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
12. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.“
13. § 18 samt Überschrift lautet:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
14. Im § 18a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „30. Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
15. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.“
15a. Im § 31 Abs. 3 Z 9 wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:
„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen
- a) auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;
- b) auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
16. Im § 31 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:
- „8. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach Abschnitt 3 des APG;
- 9. die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG, nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
17. Im § 36 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt.
18. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis 17 werden angefügt:
- „11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;
- 12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
- 13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
- 14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- 15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
- 16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
- 17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
19. Im § 44 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. h“ ersetzt und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 18 werden angefügt:
- „12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
- 13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
- a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70 % der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
- b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92 % des Wertes nach lit. a;
- c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
- 14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende,
- 15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;
- 15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;
- 16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
- 17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
- 18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €.“
20. Im § 44 Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
21. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. in der Pensionsversicherung ....... 22,8 %
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
22. § 51 Abs. 3 Z 2 lautet:
- „2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
des (der) Versicherten ...... auf 10,25 %,
des Dienstgebers .............. auf 12,55 %
der allgemeinen Beitragsgrundlage.“
23. § 51a samt Überschrift lautet:
„Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
§ 51a. (1) Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.“
24. § 52 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
- 1. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f vom Bund;
- 2. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;
- 2a. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- 3. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes;
- 4. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.“
25. § 53a Abs. 5 wird aufgehoben.
26. Im § 54 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „§ 51a und“.
27. Im § 56a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
28. § 63a wird aufgehoben.
29. In der Überschrift zu § 70 entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
30. § 70 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
- 1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
- 2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.
(3) Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“
31. Im § 74 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
32. Im § 76 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
33. Im § 76a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
34. Im § 76b Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
35. § 76b Abs. 3 lautet:
„(3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18 beläuft sich
- 1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
- 2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1). Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
36. Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Summe der jeweils geltenden Beitragssätze gemäß den §§ 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und 51a“ durch den Ausdruck „jener nach § 51 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.
37. Im § 77 Abs. 2a zweiter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
38. Im § 77 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 3 Z 3 lit. a und 51a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.
39. § 79a samt Überschrift lautet:
„Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:
- 1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
- 2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden - sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.“
40. Nach § 79a wird folgender § 79b samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht
§ 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung einen Bericht vorzulegen über
- 1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden Beitragsleistungen;
- 2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im abgelaufenen Kalenderjahr;
- 3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.“
41. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „ , der Wertausgleich“ sowie „ , für den Wertausgleich“ und wird der Ausdruck „Nr. 142/2001“ durch den Ausdruck „Nr. 142/2000“ ersetzt.
42. § 108 lautet:
„§ 108. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.“
43. Im § 108a Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „gemäß Abs. 2, 3 und 4“ durch den Ausdruck „nach Abs. 2“ ersetzt.
44. § 108a Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu runden.“
44a. § 108a Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
45. § 108d wird aufgehoben.
46. Im § 108e Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 wird angefügt:
- „15. ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.“
47. § 108e Abs. 9 lautet:
„(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- 1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2006;
- 2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
- 3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
- 4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
- 5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.“
48. Dem § 108e wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.“
49. § 108f lautet:
„§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.
(2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden.“
50. Im § 122 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
51. Im § 136 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
52. Im § 141 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 5 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
53. Im § 154a Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
54. Im § 155 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
55. Im § 162 Abs. 3a zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
56. Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
57. Im § 181b zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
58. Im § 212 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
59. Im § 225 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „gelten sollen,“ der Ausdruck „oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18“ eingefügt.
60. Die Überschrift zu § 227 lautet:
„Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
61. Im § 227 Abs. 1 Einleitung wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
62. § 227 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz lautet:
„in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat;“
63. Die Überschrift zu § 227a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
64. Im § 227a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
64a. Dem § 227a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
64b. Im § 227a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
65. § 227a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
66. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:
- „h) auf Beiträge, die nach § 52 Abs. 4 der Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
67. Im § 231 Z 1 drittletzter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
68. § 232 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der einzelne Versicherungsmonat nach § 231 Z 1 gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung, als Ersatzmonat oder als Monat einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung, Ersatzzeiten oder Zeiten der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8 in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben.“
69. Im § 233 Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 227a und 228a - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
70. Im § 233 Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
71. Im § 242 Abs. 9 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 108 Abs. 8) zu vervielfachen“.
72. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.
73. Im § 254 Abs. 7 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
74. Im § 264 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
75. Im § 264 Abs. 6 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
76. Nach § 264 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
76a. Im § 271 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.
77. Im § 283 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
78. Im § 288 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
79. In der Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
80. Im § 292 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 lit. h wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ jeweils durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
81. Im § 293 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
82. § 293 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
83. § 299a wird aufgehoben.
84. Im § 302 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
85. § 306 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
86. Im § 306 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
87. Im § 307d Abs. 6 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
88. Im § 410 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
- „9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
89. § 447g wird aufgehoben.
90. § 460b Abs. 1 Z 1 lit. a wird aufgehoben.
90a. Dem § 460c wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.“
91. Im § 502 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
92. Im § 522k Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.
93. § 607 Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
94. Im § 607 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
95. § 607 Abs. 12 lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1
- 1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
- 2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 15 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
96. § 607 Abs. 13 lautet:
„(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) nach Abs. 12 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
97. § 607 Abs. 14 erster Satz lautet:
„Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben haben.“
98. § 607 Abs. 14a wird aufgehoben.
98a. Im § 607 Abs. 23 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 572 Abs. 10a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz und 572 Abs. 10a“ ersetzt.
99. § 607 Abs. 23 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
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Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
100. § 615 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 erhält die Bezeichnung „616“.
101. Nach § 616 wird folgender § 617 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (62. Novelle)
§ 617. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(2) Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a) § 607 Abs. 14a tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a sowie 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
(4) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
(5) Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6) § 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(7) Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(9) Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
- 1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
- 2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
(10) Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(11) Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(12) Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
(13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
- 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
- 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
102. Nach Anlage 11 werden folgende Anlagen 12 und 13 angefügt:
Anlage 12
Bevölkerung - Referenzlebenserwartung
Bevölkerung
Bevölkerung zum Jahresendstand
Anlage 13
Parameter für Langfristszenarien 2004
Parameter für Langfristszenarien 2004: Erwerbsquoten
Artikel 3
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.
3. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
- 1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
- a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
- b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;
- 2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
- 3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;
- 4. Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.“
4. § 6 Abs. 3 Z 4 lautet:
- „4) a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
- b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
- c) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
- d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen
- )
- )
5. § 7 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 13a. (1) Personen, die eine in § 116 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 116 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
7. Im § 14 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3.“
8. Nach § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Meldepflichten obliegen
- 1. für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- 2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
- 3. für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Pensionsversicherungsträger;
- 4. für die nach § 3 Abs. 3 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9. Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 018,40 €,
- ab 1. Jänner 2007 mindestens 940,38 €,
- ab 1. Jänner 2008 mindestens 862,36 €,
- ab 1. Jänner 2009 mindestens 784,34 €,
- ab 1. Jänner 2010 mindestens 706,32 €,
- ab 1. Jänner 2011 mindestens 628,30 €,
- ab 1. Jänner 2012 mindestens 550,28 €,
- ab 1. Jänner 2013 mindestens 472,26 €,
- ab 1. Jänner 2014 mindestens 394,24 €,
- ab 1. Jänner 2015 mindestens 316,19 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.“
10. § 25a Abs. 2 wird aufgehoben.
11. § 26 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe
- 1. aus dem Teil der Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG (§ 11 Abs. 1 Z 1 APG), der auf einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung entfällt (anteilige Beitragsgrundlage nach dem ASVG), und
- 2. aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2
nicht den Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG und dem Betrag nach § 25 Abs. 4 oder nach § 236 lit. a.
(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe
- 1. aus der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2,
- 2. aus der Beitragsgrundlage nach dem FSVG und
- 3. aus dem Teil der anteiligen Beitragsgrundlage nach dem ASVG (Abs. 4 Z 2)
nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4, so sind die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz nach § 25 Abs. 2 und die Beitragsgrundlage nach dem FSVG verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten so weit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 4 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 4 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Versicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem FSVG ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag.“
12. § 26a lautet:
„§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“
13. § 27 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
- 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 8,4 %,
- 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 %
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
- 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005 15 %,
- ab 1. Jänner 2006 15,25 %,
- ab 1. Jänner 2007 15,5 %,
- ab 1. Jänner 2008 15,75 %,
- ab 1. Jänner 2009 16 %,
- ab 1. Jänner 2010 16,25 %,
- ab 1. Jänner 2011 16,5 %,
- ab 1. Jänner 2012 16,75 %,
- ab 1. Jänner 2013 17 %,
- ab 1. Jänner 2014 17,25 %,
- ab 1. Jänner 2015 17,5 %;
- 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005 7,80 %,
- ab 1. Jänner 2006 7,55 %,
- ab 1. Jänner 2007 7,30 %,
- ab 1. Jänner 2008 7,05 %,
- ab 1. Jänner 2009 6,80 %,
- ab 1. Jänner 2010 6,55 %,
- ab 1. Jänner 2011 6,30 %,
- ab 1. Jänner 2012 6,05 %,
- ab 1. Jänner 2013 5,80%,
- ab 1. Jänner 2014 5,55 %,
- ab 1. Jänner 2015 5,30 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
14. Die Abs. 2 bis 4 des § 27 erhalten die Bezeichnungen „3“ bis „5“.
15. Nach § 27d wird folgender § 27e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 27e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
- 1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
- 1a. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- 2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“
16. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:
„Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich
- 1. für die in § 116 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
- 2. für die sonstigen in § 116 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.“
17. § 34 lautet:
„§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2) Der dem Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
18. In der Überschrift zu § 47 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
19. Im § 47 wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
20. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 13a entrichtet worden sind;“
21. Die Überschrift zu § 116 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
22. Im § 116 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
23. Die Überschrift zu § 116a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
24. Im § 116a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
24a. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
24b. Im § 116a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
25. § 116a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
26. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. j wird angefügt:
- „j) auf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
27. Im § 119 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
28. Im § 119a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
29. Im § 119a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3“ ersetzt.
30. Im § 127 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen“.
31. In der Überschrift zu § 127b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
32. § 127b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
- 1. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe und
- 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 FSVG in voller Höhe,
jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.
(3) Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“
33. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.
34. Im § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
35. Nach § 145 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
36. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
37. § 156a wird aufgehoben.
38. § 164 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
39. § 298 Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 131 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
40. Im § 298 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
41. § 298 Abs. 12 lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1
- 1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
- 2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).
dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 14 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
42. § 298 Abs. 13 lautet:
„(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
43. § 298 Abs. 13a lautet:
„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“
44. § 298 Abs. 13b wird aufgehoben.
44a. Im § 298 Abs. 18 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 273 Abs. 18a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 273 Abs. 18a“ ersetzt.
45. § 298 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
46. Nach § 305 wird folgender § 306 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
§ 306. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 2. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(2) Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a) § 298 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6a) § 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8) § 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(10) § 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
- 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
- 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 erster Satz wird der Ausdruck „20 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.
2. § 8 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.“
3. § 9 lautet:
„§ 9. § 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.“
4. Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
§ 21h. Die §§ 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1a samt Überschrift lautet:
„Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung
§ 1a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, ist Abschnitt III des Zweiten Teiles nur so weit anzuwenden, als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nichts anderes bestimmt.
(2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Zweiten Teiles und des Abschnittes II des Fünften Teiles nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.“
2. Der bisherige § 1a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 1b“.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Teilversicherung in der Pensionsversicherung
§ 4a. In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:
- 1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
- a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
- b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen;
- 2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;
- 3. Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 2 Abs. 6 pflichtversichert sind;
- 4. Personen, die ihr Kind (§ 107a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 107a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren.“
4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a
- 1. bei den im § 4a Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
- 2. bei den im § 4a Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
- 3. bei den im § 4a Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
- 4. bei den im § 4a Z 4 genannten Personen
- )
- )
5. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.“
6. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung
§ 10a. (1) Personen, die eine in § 107 Abs. 7 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 107 Abs. 7 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.“
7. Im § 12 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a.“
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Meldepflichten obliegen
- 1. für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
- 2. für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
- 3. für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
- 4. für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.“
9. § 23 Abs. 10 lit. a lautet:
- „a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
- aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 583,48 € (Mindestbeitragsgrundlage);
- ba) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
- bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1 096,42 € (Mindestbeitragsgrundlage).
im Fall der Option nach Abs. 1a für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge.“
10. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.“
11. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
- 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005 14,5 %,
- ab 1. Jänner 2006 14,75 %,
- ab 1. Jänner 2007 15 %,
- 2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
- ab 1. Jänner 2005 8,3 %,
- ab 1. Jänner 2006 8,05 %,
- ab 1. Jänner 2007 7,8 %.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
12. Im § 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
13. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.“
14. Nach § 24d wird folgender § 24e samt Überschrift eingefügt:
„Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8 % der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
- 1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
- 1a. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
- 2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75 % aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25 % aus Mitteln des Bundes.“
15. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a
§ 27a. Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 10a beläuft sich
- 1. für die in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
- 2. für die sonstigen in § 107 Abs. 7 genannten Zeiten auf das Zehnfache
der im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG. Im Fall der Entrichtung des Beitrages nach Vollendung des 40. Lebensjahres der versicherten Person ist die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,12 zu vervielfachen; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Faktor 1,34, nach Vollendung des 50. Lebensjahres der Faktor 1,66, nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34.“
16. § 31 lautet:
„§ 31. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
(2) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge nach § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr gezahlten Beiträge nach § 30 Abs. 3.
(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“
17. In der Überschrift zu § 45 entfallen die Ausdrücke „Beitragsbelastungsfaktor,“ sowie „und Wertausgleich“.
18. Im § 45 erster Satz wird der Ausdruck „ , die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert“ durch den Ausdruck „und die Aufwertungsfaktoren“ ersetzt; der Ausdruck „und Wertausgleich“ entfällt.
19. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 10a entrichtet worden sind;“
20. Die Überschrift zu § 107 lautet:
„Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005“
21. Im § 107 Abs. 1 Einleitung und Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ersatzzeiten“ jeweils der Ausdruck „vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
22. Die Überschrift zu § 107a lautet:
„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005“
23. Im § 107a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „31. Dezember 1955“ der Ausdruck „und vor dem 1. Jänner 2005“ eingefügt.
23a. Dem § 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
23b. Im § 107a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.
24. § 107a Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
25. Im § 109 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. i wird angefügt:
- „i) auf Beiträge, die nach § 24e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.“
26. Im § 110 Z 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ und der Ausdruck „Ersatzzeit“ durch den Ausdruck „Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
27. Im § 110a Abs. 1 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“, der Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b“ durch den Ausdruck „leistungswirksamer Ersatzmonat - mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 107a und 107b - sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
28. Im § 110a Abs. 2 wird der Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ durch den Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ sowie der Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist,“ durch den Ausdruck „Ersatzmonat nach den §§ 107a und 107b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 4a“ ersetzt.
29. Im § 118 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen“.
30. In der Überschrift zu § 118b entfällt der Ausdruck „Anrechnung für die Höherversicherung bzw.“.
31. § 118b Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
- 1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
- 2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
- 3. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3.
(2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
- 1. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe,
- 2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und
- 3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten.
(3) Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.“
32. Im § 123 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.
33. Im § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „1972,“ der Ausdruck „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ eingefügt.
34. Nach § 136 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:
„(7b) Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Abs. 5 Z 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Abs. 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Abs. 6a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.“
35. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles entfällt der Ausdruck „und Wertausgleich“.
36. § 147a wird aufgehoben.
37. § 156 Abs. 2 dritter Satz entfällt.
38. § 287 Abs. 11 erster Satz lautet:
„In Fällen des Abs. 10, in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 122 Abs. 2 weggefallen ist, ist die Leistung nach dem Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen; dabei ist die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen.“
39. Im § 287 Abs. 11 zweiter Satz wird der Ausdruck „Verminderung“ durch den Ausdruck „Leistung“ ersetzt.
40. § 287 Abs. 12 lautet:
„(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1950 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Juli 1955 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1
- 1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
- 2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
- bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,
- bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).
dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist - abweichend von Abs. 14 erster Satz - so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2008 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
41. § 287 Abs. 13 lautet:
„(13) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs. 12 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 12 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
42. § 287 Abs. 13a lautet:
„(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mehr als die Hälfte der Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat.“
43. § 287 Abs. 13b wird aufgehoben.
43a. Im § 287 Abs. 18 zweiter Satz wird der Ausdruck „ist § 262 Abs. 9a“ durch den Ausdruck „sind die §§ 108 Abs. 8 letzter Satz ASVG und 262 Abs. 9a“ ersetzt.
44. § 287 Abs. 18 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ist die Neupension im jeweils angeführten Kalenderjahr um mehr als den in der linken Spalte genannten Prozentsatz niedriger als die Vergleichspension, so gilt der in der rechten Spalte genannte Prozentsatz der Vergleichspension als die gebührende Pension:
- im Jahr 2004: 5 % ............ 95 %,
- im Jahr 2005: 5,25 % ....... 94,75 %,
- im Jahr 2006: 5,50 % ....... 94,50 %,
- im Jahr 2007: 5,75 % ....... 94,25 %,
- im Jahr 2008: 6 % ............ 94 %,
- im Jahr 2009: 6,25 % ....... 93,75 %,
- im Jahr 2010: 6,50 % ....... 93,50 %,
- im Jahr 2011: 6,75 % ....... 93,25 %,
- im Jahr 2012: 7 % ............ 93 %,
- im Jahr 2013: 7,25 % ....... 92,75 %,
- im Jahr 2014: 7,50 % ....... 92,50 %,
- im Jahr 2015: 7,75 % ....... 92,25 %,
- im Jahr 2016: 8 % ............ 92 %,
- im Jahr 2017: 8,25 % ....... 91,75 %,
- im Jahr 2018: 8,50 % ....... 91,50 %,
- im Jahr 2019: 8,75 % ....... 91,25 %,
- im Jahr 2020: 9 % ............ 91 %,
- im Jahr 2021: 9,25 % ....... 90,75 %,
- im Jahr 2022: 9,50 % ....... 90,50 %,
- im Jahr 2023: 9,75 % ....... 90,25 %,
- ab dem Jahr 2024: 10 % ... 90%.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension (Knappschaftsalterspension) oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - in einem der angeführten Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt.“
45. Nach § 294 wird folgender § 295 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)
§ 295. (1) Es treten in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 2. mit 1. Jänner 2006 § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 3. rückwirkend mit 1. Juli 2004 § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
- 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 287 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(2) § 147a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a) § 287 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).
(5) Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(6) § 27a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6a) § 31 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
(7) Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(10) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 ist erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
(11) § 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
- 1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ........................ 60,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 .................... 61. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 .................... 62. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 .................... 63. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 .................... 64. Lebensjahr;
- 2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ........................ 55,5. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 .................... 56. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 .................... 57. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 .................... 58. Lebensjahr;
- 1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 .................... 59. Lebensjahr.“
46. Die Z 3.4 in der Anlage 2 lautet:
- „3. 4 Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen § 23 Abs. 1 Z 3
von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)“
Artikel 6
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lit. g lautet:
- „g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,“
2. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- 1. Arbeitslosengeld;
- 2. Notstandshilfe;
- 3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
- 4. Weiterbildungsgeld;
- 5. Altersteilzeitgeld;
- 6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
- 7. Übergangsgeld.
(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- 1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7;
- 2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;
- 3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7;
- 4. Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.
(3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
- 1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
- 2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.
Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.“
(4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
3. § 16 Abs. 1 lit. b entfällt.
4. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.“
5. Im § 23 Abs. 1 Z 2 und im § 36 Abs. 8 wird vor dem Ausdruck „dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ der Ausdruck „dem Allgemeinen Pensionsgesetz, “ eingefügt.
6. Im § 26 Abs. 7 wird vor dem Ausdruck „§ 24“ der Ausdruck „§ 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), “ eingefügt.
7. Im § 27 Abs. 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Mindestalter für eine Alterspension“ durch den Ausdruck „Regelpensionsalter“ ersetzt.
8. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1 weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen.“
9. § 29 Abs. 5 lautet:
„(5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß Abs. 3 sind,
- 1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
- 2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
10. § 32 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,4 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG genannten Betrages.“
11. § 32 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 sind,
- 1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
- 2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.“
12. § 34 lautet samt Überschrift:
„Pensionsversicherungsanspruch
§ 34. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.“
13. Im § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 33 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 33 Abs. 3“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.“
14. Dem § 79 werden folgende Abs. 80 bis 82 angefügt:
„(80) § 1 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(81) Die §§ 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(82) § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2004. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für Geltendmachungen von Personen, auf die § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden ist, nach dem 31. Dezember 2004. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004.“
15. § 82 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2005 wirksam geworden ist, nicht entgegen. Bei später wirksam gewordenen Altersteilzeitvereinbarungen gilt das nur dann, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“
16. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters auf Grund des § 4 Abs. 2 oder 3 APG vor und wird eine derartige Korridorpension oder Schwerarbeitspension aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld nicht entgegen, wenn das Ende der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung auf Grund des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtages festgelegt wurde.“
17. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:
„Evaluierung
§ 83. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“
Artikel 7
Änderung des Überbrückungshilfengesetzes
Das Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.“
2. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „erweiterte Überbrückungshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ und nach dem Ausdruck „der Notstandshilfe“ der Ausdruck „sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG“ eingefügt.
3. Im § 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherungsbeiträge“ der Ausdruck „sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch“ eingefügt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach §15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15c. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
2. Im § 75c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
3. Im § 164 wird der Klammerausdruck „(§ 15)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 15 und 15c)“ ersetzt.
4. Nach § 207n Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
5. § 236b Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 60. |
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 | 60,5. |
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 | 61. |
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 | 62. |
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 | 63. |
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 | 64.“ |
6. Im § 236b Abs. 7 wird das Datum „2. Juli 1949“ durch das Datum „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7. Dem § 284 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 15c samt Überschrift, § 75c, § 164 und § 236b Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
- 2. § 207n Abs. 2 mit 1. September 2005,
- 3. § 15b samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“
Artikel 9
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20c Abs. 3 tritt an die Stelle der Z 2 und 3 folgende Z 2:
- „2. gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzt wird.“
2. § 20c Abs. 6 wird aufgehoben.
3. An die Stelle des § 22 Abs. 1 und 2 treten folgende Bestimmungen:
„(1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Beamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge den sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% | anstelle des für sie im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% | |||
Der Beitragssatz beträgt für Beamte der Geburtsjahr-gänge | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
ab 1986 | - | - | 10,25% | 0,00% |
1985 | - | - | 10,25% | 0,00% |
1984 | - | - | 10,25% | 0,00% |
1983 | - | - | 10,32% | 0,98% |
1982 | - | - | 10,34% | 1,23% |
1981 | - | - | 10,36% | 1,47% |
1980 | - | - | 10,37% | 1,72% |
1979 | - | - | 10,39% | 1,96% |
1978 | - | - | 10,41% | 2,21% |
1977 | - | - | 10,43% | 2,46% |
1976 | - | - | 10,45% | 2,70% |
1975 | - | - | 10,68% | 5,90% |
1974 | - | - | 10,69% | 6,12% |
1973 | - | - | 10,71% | 6,35% |
1972 | - | - | 10,73% | 6,57% |
1971 | - | - | 10,74% | 6,79% |
1970 | - | - | 10,76% | 7,01% |
1969 | - | - | 10,77% | 7,23% |
1968 | - | - | 10,79% | 7,45% |
1967 | - | - | 10,81% | 7,67% |
1966 | - | - | 10,82% | 7,89% |
1965 | - | - | 10,84% | 8,11% |
1964 | - | - | 10,85% | 8,33% |
1963 | - | - | 10,87% | 8,56% |
1962 | - | - | 10,89% | 8,78% |
1961 | - | - | 10,90% | 9,00% |
1960 | - | - | 10,92% | 9,22% |
1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% |
1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% |
1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% |
1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% |
1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
- 1) a) dem Gehalt und
- b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie aus
- 2. den dem Beamten gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des § 59 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965.
(2a) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 1a angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Abs. 2 Z 1 genannten Geldleistungen entsprechen. Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
4. Dem § 22 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte sind
- 1. § 22 dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und
- 2. die §§ 60 und 91 Abs. 11 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Verweise auf die in Z 1 und 2 angeführten Bestimmungen.“
5. Dem § 175 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 20c Abs. 3, § 22 Abs. 1a bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des § 20c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 75b wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 87 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. § 166d Abs. 1 lautet:
„(1) § 87 ist auf Richter, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 60. |
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 | 60,5. |
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 | 61. |
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 | 62. |
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 | 63. |
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 | 64.“ |
4. Im § 166d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
5. Dem § 173 wird folgender Abs. 36 angefügt:
„(36) § 75b, § 87a samt Überschrift und § 166d Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel 11
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
2. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 58c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4. § 106 Abs. 2 Z 6 lautet:
- „6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“
5. § 115d Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 60. |
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 | 60,5. |
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 | 61. |
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 | 62. |
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 | 63. |
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 | 64.“ |
6. Im § 115d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7. Dem § 123 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 13c samt Überschrift, § 58c, § 106 Abs. 2 Z 6 und § 115d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
- 2. § 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.“
Artikel 12
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.“
2. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 13c. (1) Der Lehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) § 13 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
3. Im § 65c wird im Abs. 1 und im Abs. 2 Z 3 jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
4. § 114 Abs. 2 Z 6 lautet:
- „6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt,“
5. § 124d Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 60. |
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 | 60,5. |
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 | 61. |
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 | 62. |
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 | 63. |
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 | 64.“ |
6. Im § 124d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
7. Dem § 127 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 13c samt Überschrift, § 65c, § 114 Abs. 2 Z 6 und § 124d Abs. 1 und 7 mit 1. Jänner 2005,
- 2. § 13a Abs. 2 mit 1. September 2005.“
Artikel 13
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 29e Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 wird jeweils der Ausdruck „30. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „40. Lebensjahres“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Auf Beamte, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.“
2. § 4 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lautet:
„Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.“
3. An die Stelle des § 5 Abs. 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
4. An die Stelle des § 5 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:
„(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5. § 41 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
6. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
7. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:
- „a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
- aa) gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist, und
- bb) nach § 104 Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;“
8. § 54 Abs. 5 und 7 wird aufgehoben.
9. § 60 wird samt Überschrift aufgehoben.
10. § 90 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.
11. Die Abschnittsüberschrift vor § 86 lautet:
„ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
12. Nach § 90a Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2 und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25%“ |
13. § 91 Abs. 11 und 12 wird aufgehoben.
14. Die bisherigen §§ 98 bis 103 erhalten folgende neue Bezeichnungen:
bisherige Bezeichnung | neue Bezeichnung |
§ 98 | § 106 |
§ 99 | § 107 |
§ 101 | § 108 |
§ 102 | § 109 |
§ 103 | § 110 |
15. Nach § 97a wird folgender § 98 samt Überschrift eingefügt:
§ 98. § 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
16. Nach § 98 werden folgende Abschnitte XIII und XIV eingefügt:
„ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
- 1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder
- 2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten - mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen - dem Bundespensionsamt. Für die nach § 17 Abs. 1a zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
- 2. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
§ 101. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der für den Beamten zuständigen Dienstbehörde 1. Instanz zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat einen Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Abs. 4 zu enthalten.
(2) Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 102 gewährleistet ist.
(4) Der Beamte kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die Dienstbehörde den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz übermittelt dem Bundespensionsamt die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten. Das Bundespensionsamt integriert die übermittelten Daten in das von ihm zu führende Pensionskonto.
§ 102. (1) Das Bundespensionsamt informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.
§ 103. (1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 13a sind nur vom anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach § 99 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.
§ 104. (1) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(3) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.
ABSCHNITT XIV
Sonderbestimmungen für Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979
§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.
(2) Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der in Abs. 1 angeführten Beamten sind an den Bund abzuführen. Der Bund trägt den Pensionsaufwand für diese Beamten. Die den Beitragsleistungen des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind in dem vom Bundespensionsamt zu führenden Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.“
17. Nach § 105 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18. Dem § 109 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 5 Abs. 2b, § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
- 2. § 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den §§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105 samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis 110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
- 3. § 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“
19. Im Art. 14 Z 13 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt § 90 Abs. 4 und 5.
Artikel 15
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2d werden folgende §§ 2e und 2f samt Überschrift eingefügt:
„Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2e. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 504 Monaten, davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Bundestheaterbedienstete des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag
§ 2f. (1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit nach § 7 von 450 Monaten aufweist.
(2) § 2b Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.“
2. An die Stelle des § 5b Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:
„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Bundestheaterbedienstete frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18h Abs. 1 bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2e beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Bundestheaterbedienstete 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0033 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0566 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.
(3) Dauert das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten über die Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus an, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.“
3. Im § 5b erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.
4. An die Stelle des § 5b Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:
„(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht überschreiten.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
5. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete der in den folgenden Tabellen angeführten Geburtsjahrgänge abweichend von Abs. 2 und von § 18c Abs. 4 bis 7 den sich aus den folgenden Tabellen ergebenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage:
anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 12,55% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 15,69% für Bezugsteile | anstelle des für sie im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 13,82% für Bezugsteile | |||||
Der Beitragssatz beträgt für Bundes-theaterbe-dienstete der Geburts-jahrgänge | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | bis zur monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG | über der monatli-chen Höchst-beitrags-grundlage nach § 45 ASVG |
ab 1986 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
1985 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
1984 | - | - | 10,25% | 0,00% | - | - | 10,25% | 0,00% |
1983 | - | - | 10,32% | 0,98% | - | - | 10,69% | 1,72% |
1982 | - | - | 10,34% | 1,23% | - | - | 10,81% | 2,15% |
1981 | - | - | 10,36% | 1,47% | - | - | 10,92% | 2,58% |
1980 | - | - | 10,37% | 1,72% | - | - | 11,03% | 3,01% |
1979 | - | - | 10,39% | 1,96% | - | - | 11,14% | 3,44% |
1978 | - | - | 10,41% | 2,21% | - | - | 11,25% | 3,87% |
1977 | - | - | 10,43% | 2,46% | - | - | 11,36% | 4,30% |
1976 | - | - | 10,45% | 2,70% | - | - | 12,12% | 7,23% |
1975 | - | - | 10,68% | 5,90% | - | - | 12,20% | 7,55% |
1974 | - | - | 10,69% | 6,12% | - | - | 12,28% | 7,88% |
1973 | - | - | 10,71% | 6,35% | - | - | 12,37% | 8,20% |
1972 | - | - | 10,73% | 6,57% | - | - | 12,45% | 8,52% |
1971 | - | - | 10,74% | 6,79% | - | - | 12,53% | 8,84% |
1970 | - | - | 10,76% | 7,01% | - | - | 12,62% | 9,17% |
1969 | - | - | 10,77% | 7,23% | - | - | 12,70% | 9,49% |
1968 | - | - | 10,79% | 7,45% | - | - | 12,78% | 9,81% |
1967 | - | - | 10,81% | 7,67% | - | - | 12,87% | 10,13% |
1966 | - | - | 10,82% | 7,89% | - | - | 12,95% | 10,46% |
1965 | - | - | 10,84% | 8,11% | - | - | 13,03% | 10,78% |
1964 | - | - | 10,85% | 8,33% | - | - | 13,12% | 11,10% |
1963 | - | - | 10,87% | 8,56% | - | - | 13,20% | 11,42% |
1962 | - | - | 10,89% | 8,78% | - | - | 13,28% | 11,75% |
1961 | - | - | 10,90% | 9,00% | - | - | 13,37% | 12,07% |
1960 | - | - | 10,92% | 9,22% | - | - | 13,45% | 12,39% |
1959 | 12,21% | 10,72% | 10,93% | 9,44% | 15,25% | 14,43% | 13,53% | 12,71% |
1958 | 12,26% | 10,79% | 10,95% | 9,66% | 15,38% | 14,80% | 13,62% | 13,04% |
1957 | 12,31% | 11,22% | 10,97% | 9,88% | 15,51% | 15,17% | 13,70% | 13,36% |
1956 | 12,35% | 11,47% | 10,98% | 10,10% | 15,64% | 15,53% | 13,78% | 13,68% |
1955 | 12,40% | 11,73% | 11,00% | 10,32% | 15,69% | 15,69% | 13,82% | 13,82% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Für die Beitragsentrichtung von der Sonderzahlung gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
6. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 14 und 15“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2“ ersetzt.
7. Nach § 10 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die in Abs. 3 festgelegten Prozentsätze vermindern sich für Bundestheaterbedienstete der in der Tabelle in Abs. 2a angeführten Geburtsjahrgänge im selben Verhältnis wie die in der Tabelle angeführten Prozentsätze gegenüber den im Jahr 2004 maßgeblichen Prozentsätzen.“
8. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhegenusses ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhegenuss zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
9. Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „21“ und die Überschrift
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze“
10. Die Abschnittsüberschrift vor § 18a lautet:
„ABSCHNITT II
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN“
11. § 18g Abs. 1 lautet:
„(1) § 2b Abs. 1 ist auf Bundestheaterbedienstete, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundestheaterbedienstete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 | 60. |
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 | 60,5. |
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 | 61. |
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 | 62. |
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 | 63. |
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 | 64.“ |
12. Im § 18g Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.
13. § 18j Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
14. Nach § 18k Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2f ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 18d bis 18f - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5b Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5b Abs. 2 und der §§ 18d bis 18f bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs. 1 (in Verbindung mit § 18g oder § 18h Abs. 1), § 2e oder 2f bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25%“ |
15. Nach § 18k wird folgender § 18l samt Überschrift eingefügt:
§ 18l. § 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
16. Nach § 18l wird folgender Abschnitt III samt Überschrift eingefügt:
„ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
- 2. Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
§ 21. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
§ 21b. (1) Auf Antrag des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
§ 21c. (1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.“
17. Vor § 22 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
18. Dem § 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 5b Abs. 2b und § 18k Abs. 1b sowie die Aufhebung des § 18j Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,
- 2. § 2f samt Überschrift, § 5b Abs. 2, 2a und 3 bis 5, § 10 Abs. 2a bis 3a, § 11, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 18g Abs. 1 und 7, § 18k Abs. 1a, § 18l samt Überschrift, Abschnitt III samt Überschrift und den §§ 19 bis 21c und die Abschnittsüberschrift des Abschnitts IV mit 1. Jänner 2005,
- 3. § 2e samt Überschrift mit 1. Jänner 2007,
- 4. § 5b Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“
19. Im Art. 15 Z 20 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, entfällt § 18j Abs. 3 und 4.
Artikel 16
Änderung des Teilpensionsgesetzes
Das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Zitat „§ 15 oder § 15a“ durch das Zitat „§ 15 (in Verbindung mit § 236b oder § 236c), § 15a, § 15b oder § 15c“ ersetzt.
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:
„Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2a. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 180 Schwerarbeitsmonate, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei um so viele volle Monate vor dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgen, wie sich aus der Division der Anzahl der Schwerarbeitsmonate durch die Zahl vier ergibt, nicht jedoch vor dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 59. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, nicht anzuwenden.
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§ 2b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.
(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“
2. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Für jeden vollen Monat, der zwischen dem Tag der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag liegt, mit dessen Ablauf der Beamte frühestens jeweils seine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bewirken hätte können, ist der Ruhebezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) um 0,35% zu vermindern. Die Kürzung darf insgesamt 15% nicht überschreiten.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 2a beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,175 Prozentpunkte pro Monat, wenn der Beamte 180 Schwerarbeitsmonate aufzuweisen hat. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate Schwerarbeit um 0,0041 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0708 Prozentpunkte nicht unterschreiten. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist der Ruhebezug für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsletzten und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,35% zu erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt 12,6% nicht überschreiten.
(5) Abs. 2 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.“
3. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
- 1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
- 2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“
4. § 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Die in § 617 Abs. 10 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden.“
5. § 47 Abs. 2 lit. a lautet:
- „a. die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, dies gilt nicht für nach § 71 Abs. 2 nachgekaufte Zeiten;“
6. Dem § 60 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.“
7. Dem § 62 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 64 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,
- 2. § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3, Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,
- 3. § 2a samt Überschrift mit 1. Jänner 2007.“
8. Dem § 64 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) An die Stelle des im Abs. 2 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 in Verbindung mit § 54a Abs. 1 oder 2 bestanden hat:
Jahr | Prozentsatz |
2004 oder früher | 95% |
2005 | 94,75% |
2006 | 94,5% |
2007 | 94,25% |
2008 | 94% |
2009 | 93,75% |
2010 | 93,5% |
2011 | 93,25% |
2012 | 93% |
2013 | 92,75% |
2014 | 92,5% |
2015 | 92,25% |
2016 | 92% |
2017 | 91,75% |
2018 | 91,5% |
2019 | 91,25% |
2020 | 91% |
2021 | 90,75% |
2022 | 90,5% |
2023 | 90,25%“ |
9. Nach Abschnitt XI wird folgender Abschnitt XII eingefügt:
„Abschnitt XII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
§ 66. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung der Pensionskonten obliegt der ÖBB Dienstleistungs GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
§ 68. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der ÖBB Dienstleistungs GmbH zu erheben und dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Anstellung jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der ÖBB Dienstleistungs GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Anstellung zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 69 gewährleistet ist.
§ 69. (1) Die ÖBB Dienstleistungs GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Beamten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Beamte darüber zu informieren.
§ 70. (1) Der Pensionssicherungsbeitrag nach § 52 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992 ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 66 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten
- 1. gebührte oder
- 2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.
§ 71. (1) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 47 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 49 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 angerechneten Zeiten sind für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Versetzung in den Ruhestand (der Ruhestandsversetzung von Dienstes wegen) nach § 2 und § 2a nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 18
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 52 Abs. 5 wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. Für Bundesbahnbeamte der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge gelten abweichend von Abs. 3b folgende Prozentsätze für den Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG und den Pensionssicherungsbeitrag:
Pensionsbeitrag für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 4,8%
Pensionssicherungs-beitrag anstelle des am 31. Dezember 2004 geltenden Beitragssatzes von 3,3%
1977
4,10%
1,92%
1,32%
1976
4,23%
1,98%
1,36%
1975
4,40%
2,06%
1,42%
1974
4,57%
2,14%
1,47%
1973
4,75%
2,22%
1,53%
1972
4,92%
2,31%
1,58%
1971
5,10%
2,39%
1,64%
1970
5,27%
2,47%
1,70%
1969
5,45%
2,55%
1,75%
1968
5,62%
2,63%
1,81%
1967
5,79%
2,71%
1,87%
1966
5,97%
2,79%
1,92%
1965
6,14%
2,88%
1,98%
1964
6,32%
2,96%
2,03%
1963
6,49%
3,04%
2,09%
1962
6,67%
3,12%
2,15%
1961
6,84%
3,20%
2,20%
1960
7,01%
3,28%
2,26%
1959
7,19%
3,37%
2,31%
1958
7,36%
3,45%
2,37%
1957
7,54%
3,53%
2,43%
1956
7,71%
3,61%
2,48%
1955
7,89%
3,69%
2,54%
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG. Sonderzahlungen sind wie der Monatsbezug zu behandeln.“
2. Dem § 56 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 52 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 12 Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10 eingefügt:
- „10. für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 4 ergebenden Prozentsätze.“
2. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 Z 9 haben die obersten Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, einen monatlichen Pensionsbeitrag in Höhe des sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage zu entrichten:
Der Beitragssatz beträgt für oberste Organe der Geburts-jahrgänge | anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 22,79% | anstelle des im Jahr 2004 maßgeblichen Beitragssatzes von 25,79% | ||
für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitrags-grundlage nach § 45 ASVG | |
ab 1978 | 12,43% | 3,96% | 12,95% | 4,49% |
1977 | 12,70% | 4,46% | 13,29% | 5,05% |
1976 | 12,98% | 4,95% | 13,63% | 5,61% |
1975 | 13,25% | 5,45% | 13,97% | 6,17% |
1974 | 13,52% | 5,95% | 14,30% | 6,73% |
1973 | 13,79% | 6,44% | 14,64% | 7,29% |
1972 | 14,07% | 6,94% | 14,98% | 7,85% |
1971 | 14,34% | 7,43% | 15,32% | 8,41% |
1970 | 14,61% | 7,93% | 15,66% | 8,97% |
1969 | 14,88% | 8,42% | 15,99% | 9,53% |
1968 | 15,16% | 8,92% | 16,33% | 10,09% |
1967 | 15,43% | 9,41% | 16,67% | 10,65% |
1966 | 15,70% | 9,91% | 17,01% | 11,21% |
1965 | 15,97% | 10,40% | 17,34% | 11,77% |
1964 | 16,25% | 10,90% | 17,68% | 12,33% |
1963 | 16,52% | 11,40% | 18,02% | 12,90% |
1962 | 16,79% | 11,89% | 18,36% | 13,46% |
1961 | 17,07% | 12,39% | 18,70% | 14,02% |
1960 | 17,34% | 12,88% | 19,03% | 14,58% |
1959 | 17,61% | 13,38% | 19,37% | 15,14% |
1958 | 17,88% | 13,87% | 19,71% | 15,70% |
1957 | 18,16% | 14,37% | 20,05% | 16,26% |
1956 | 18,43% | 14,86% | 20,38% | 16,82% |
1955 | 18,70% | 15,36% | 20,72% | 17,38% |
Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG gilt jeweils das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG.
(5) Den Pensionsbeitrag in der im Abs. 4 angeführten Höhe hat das oberste Organ, auf das Artikel VIIIa anzuwenden ist, auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Dabei gilt Folgendes: Beträgt die Sonderzahlung höchstens die Hälfte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für die gesamte Sonderzahlung der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz. Ist die Sonderzahlung höher als die halbe monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so gilt für den Teil der Sonderzahlung bis zur Hälfte der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage der für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz, für den Rest der Sonderzahlung der für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vorgesehene Beitragssatz.“
3. Im § 23g Abs. 3 wird nach der Z 9 ein Beistrich und folgende Z 10 eingefügt:
- „10. für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze.“
4. Dem § 23g wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.“
5. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
6. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.“
7. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a. An die Stelle des im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
- 1. ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 740.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 742.
im Jänner oder Februar oder März 2005 743.
- 2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen und ihren 678. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 684.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 690.
im Jänner oder Februar oder März 2005 696.
im April oder Mai oder Juni 2005 702.
im Juli oder August oder September 2005 708.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 720.
im April oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli oder August oder September 2006 732.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 738.
- 3. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
- a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 und bei Vollendung ihres 690. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 694.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 698.
im Jänner oder Februar oder März 2005 702.
im April oder Mai oder Juni 2005 706.
im Juli oder August oder September 2005 710.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 714.
im Jänner oder Februar oder März 2006 718.
im April oder Mai oder Juni 2006 722.
im Juli oder August oder September 2006 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 730.
im Jänner oder Februar oder März 2007 734.
im April oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli oder August oder September 2007 742.
- b) im Jahre 1997 und bei Vollendung ihres 702. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 705.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 708.
im Jänner oder Februar oder März 2005 711.
im April oder Mai oder Juni 2005 714.
im Juli oder August oder September 2005 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 720.
im Jänner oder Februar oder März 2006 723.
im April oder Mai oder Juni 2006 726.
im Juli oder August oder September 2006 729.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 732.
im Jänner oder Februar oder März 2007 735.
im April oder Mai oder Juni 2007 738.
im Juli oder August oder September 2007 741.
- c) im Jahre 1998 und bei Vollendung ihres 714. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 717.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 720.
im Jänner oder Februar oder März 2005 722.
im April oder Mai oder Juni 2005 724.
im Juli oder August oder September 2005 726.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 728.
im Jänner oder Februar oder März 2006 730.
im April oder Mai oder Juni 2006 732.
im Juli oder August oder September 2006 734.
im Oktober oder November oder Dezember 2006 736.
im Jänner oder Februar oder März 2007 738.
im April oder Mai oder Juni 2007 740.
im Juli oder August oder September 2007 742.
- d) im Jahre 1999 und bei Vollendung ihres 726. Lebensmonats in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis September 2004 728.
im Oktober oder November oder Dezember 2004 730.
im Jänner oder Februar oder März 2005 732.
im April oder Mai oder Juni 2005 734.
im Juli oder August oder September 2005 736.
im Oktober oder November oder Dezember 2005 738.
im Jänner oder Februar oder März 2006 740.
im April oder Mai oder Juni 2006 742.“
8. Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
9. § 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren und an die Stelle einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren tritt.“
10. Dem § 44c wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 44d Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.“
11. § 44d Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. § 27a ist anzuwenden“
12. Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 49h Abs. 3 und Art. VIIIb mit § 49q samt Überschriften mit 1. Dezember 2004,
- 2. § 12 Abs. 3 bis 5, § 23g Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 3, § 44c Abs. 4, § 44d Abs. 3, § 49g Abs. 7 und Artikel VIIIa samt Überschriften mit 1. Jänner 2005.“
13. § 49g Abs. 7 Z 1 und 2 lautet:
- „1. im Fall des § 12 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 4 oder des § 23g Abs. 2 oder Abs. 3 Z 9 oder 10 oder Abs. 5 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,
- 2. im Fall des § 12 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 4 mit der Anzahl der vor dem 1. August 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.“
13a. Im § 49h Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
14. Artikel VIIIa lautet:
„Artikel VIIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste Organe
§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.
(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.
(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn
- 1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder
- 2. der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer
weniger als 5 % oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.
§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nach § 50 oder § 51 zuständigen Stellen.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.
§ 49n. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle zu erheben und dem obersten Organ schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger stellt der nach § 49m Abs. 2 zuständigen Stelle auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Übernahme einer Funktion als oberstes Organ nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung.
(3) Das oberste Organ kann die Richtigkeit der in der Mitteilung nach Abs. 1 enthaltenen Daten binnen vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung schriftlich unter Angabe von Gründen bestreiten. In diesem Fall hat die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle den strittigen Teil der Mitteilung mit Bescheid festzustellen.
(4) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle integriert die nach den Abs. 1 bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten in das von ihr zu führende Pensionskonto.
§ 49o. (1) Die nach § 49m Abs. 2 zuständige Stelle informiert ab dem Jahr 2007 jedes oberste Organ einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass sie auch elektronisch eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig sind, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und das oberste Organ darüber zu informieren.
§ 49p. (1) Der Beitrag nach § 44n ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 49l Abs. 1 zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.
(3) Für die Anwendung des vom Verweis in den §§ 31, 44 und 44k erfassten § 28 des Pensionsgesetzes 1965 tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsbezuges.“
15. Nach Art. VIIIa wird folgender Art. VIIIb samt Überschriften eingefügt:
§ 49q. § 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“
Artikel 20
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge | |
ab 1985 | 10,35% |
1984 | 10,40% |
1983 | 10,45% |
1982 | 10,49% |
1981 | 10,54% |
1980 | 10,59% |
1979 | 10,64% |
1978 | 10,69% |
1977 | 10,74% |
1976 | 10,79% |
1975 | 10,84% |
1974 | 10,89% |
1973 | 10,94% |
1972 | 10,98% |
1971 | 11,03% |
1970 | 11,08% |
1969 | 11,13% |
1968 | 11,18% |
1967 | 11,23% |
1966 | 11,28% |
1965 | 11,33% |
1964 | 11,38% |
1963 | 11,42% |
1962 | 11,47% |
1961 | 11,52% |
1960 | 11,57% |
1959 | 11,62% |
1958 | 11,67% |
1957 | 11,72% |
1956 | 11,77% |
1955 | 11,82%“ |
2. Im § 12 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
2a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“
3. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt
1. für Organe der im § 12 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,
2. für alle übrigen Organe 23,6%
der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.“
4. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionskonto
§ 14a. Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen.“
5. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten in Kraft:
- 1. § 13 Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
- 2. § 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner 2005.“
6. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
§ 22. § 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“
Artikel 21
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5b werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
„(3) Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 99 die Dauer der Amtstätigkeit tritt und
- 2. der Pensionsbemessung und dem Pensionskonto nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, nur die Zeit der Amtstätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) Auf den nach § 5e zu entrichtenden Beitrag ist § 12 Abs. 4 und 5 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, anzuwenden.
(5) Auf Mitglieder, deren Amtstätigkeit nach dem 31. Dezember 2004 beginnt, sind die pensionsrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. An deren Stelle treten die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, und des APG.“
2. Im § 5f wird das Wort „Todfallsbeitrag“ durch das Wort „Todesfallbeitrag“ ersetzt.
3. Dem § 94 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5b Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“
2. § 38a Abs. 3 lautet:
„(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.“
3. § 39j Abs. 2 lautet:
„(2) Der Aufwand für Zeiten der Kindererziehung in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 4 Z 3 ASVG, 27e Z 2 GSVG und 24e Z 2 BSVG in Verbindung mit den §§ 617 Abs. 5 ASVG, 306 Abs. 4 GSVG und 295 Abs. 5 BSVG sowie der Aufwand für diesbezügliche Informationsmaßnahmen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“
4. Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:
„§ 50y. (1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“
Artikel 23
Änderung des Dienstgeberabgabegesetzes
Das Dienstgeberabgabegesetz, BGBl. I Nr. 28/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g ASVG)“ durch den Ausdruck „an die Pensionsversicherungsanstalt“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 zweiter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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