Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
§ 107c.
Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)