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§ 116c GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

§ 116c.

Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.