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§ 506a ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

ABSCHNITT V.

Erwerbung von Versicherungszeiten Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

§ 506a.

Zeiten einer Anhaltung,

  1. 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. 2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40110558

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